1 | Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
- Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienen
- d)
- Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
- e)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten
- f)
- Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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2 | Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
- technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
- c)
- Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
- Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen
- e)
- Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimieren
- f)
- Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
- g)
- Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- h)
- Formen pflegen, warten und instand setzen
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- i)
- Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
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3 | Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen
- b)
- Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschieren
- c)
- Modellstrukturen nacharbeiten
- d)
- Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden
- e)
- Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten
- f)
- Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
- g)
- Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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4 | Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfen
- b)
- Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschieren
- c)
- Modellstrukturen nacharbeiten
- d)
- Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden
- e)
- Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählen
- f)
- Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln
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5 | Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügen
- b)
- Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbinden
- c)
- Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten
- d)
- Bewegungsmechanismen prüfen
- e)
- Modellteile zu Modellen zusammenbauen
- f)
- Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- g)
- Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
- h)
- Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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6 | Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen
- b)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählen
- c)
- Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen
- d)
- Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwenden
- e)
- Oberflächen vorbehandeln
- f)
- Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen
- g)
- einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen
- h)
- Modelle nummerieren und beschriften
- i)
- Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen
- j)
- Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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- k)
- Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen
- l)
- Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen
- m)
- Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen
- n)
- Auftragstechniken unterscheiden und auswählen
- o)
- Lacke modellspezifisch auswählen
- p)
- mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestalten
- q)
- Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringen
- r)
- Modelle und Modellteile versiegeln
- s)
- Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen
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7 | Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
- b)
- Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren
- c)
- Reinigungsarbeiten durchführen
- d)
- Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassen
- e)
- Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren
- f)
- Arbeitsergebnisse prüfen
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