Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach den Abschnitten I und II der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 9. Juni 2009 (BGBl. I S. 1308).