Nach § 33 Abs. 5 und § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Befugnis zur Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes und zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Dienstvorgesetzten in den Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz mit Ausnahme des Bundesdisziplinargerichts hinsichtlich ihrer Beamtinnen und Beamten übertragen, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A bekleiden.
Die Bundesministerin der Justiz