Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.