Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

I.

Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes
a)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,
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der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,
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der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,
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der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
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der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
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der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,
b)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
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der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,
c)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
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den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien,
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der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion,
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der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie,
jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.

II.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor.

III.

Diese Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesminister des Innern