(1) Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden,
- dem Präsidenten des Bundesfinanzhofes für seinen Geschäftsbereich,dem Präsidenten der Bundesschuldenverwaltung für seinen Geschäftsbereich,den Oberfinanzpräsidenten für ihren Geschäftsbereich,dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für seinen Geschäftsbereich.
(2) Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.
(3) Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach (Main).