Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Eingangsformel

Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:

§ 1 Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,
4.
die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
5.
die Präsidentin oder der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
6.
die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
7.
die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.

§ 2 Kürzung der Dienstbezüge

Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 7 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

§ 3 Erhebung der Disziplinarklage

Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

§ 4 Widerspruchsbescheide

Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gelten die §§ 1 und 3 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2016 (BGBl. I S. 120) entsprechend.

§ 5 Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder -beamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.

§ 6 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 482) außer Kraft.
(+++ § 7 Überschrift: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Außerkraftteten" durch "Außerkrafttreten" ersetzt +++)