Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes

I. Erlass von Widerspruchsbescheiden

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Nach § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit er nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

III. Bürgerlichrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten

Die Bundesrepublik Deutschland wird in bürgerlichrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Bundesnachrichtendienstes durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung bei Rechtshandlungen gegenüber Behörden und Gerichten, bei Rechtsstreitigkeiten und im schiedsgerichtlichen Verfahren.

IV. Vorbehaltsklausel

In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den Abschnitten I bis III dieser Anordnung selbst auszuüben.

V. Schlussvorschriften

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

Schlussformel

Der Chef des Bundeskanzleramtes