(1) Für die Bewertung von Reichsanleiheablösungsforderungen mit Auslosungsrecht in der Reichsmarkschlußbilanz gelten folgende Grundsätze:
- a)
- Der bisherige Ansatz für Stücke, die durch Umtausch erworben sind, darf bis auf den Kurswert vom 31. Dezember 1926 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden (146,2 Prozent des Einlösungsbetrages).
- b)
- Der bisherige Ansatz für Stücke, die durch Rechtsgeschäfte erworben sind, darf bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden, höchstens jedoch bis auf den Kurs vom 31. Dezember 1944 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag vom 1. Januar bis 8. Mai 1945 (180,6 Prozent des Einlösungsbetrages).
- c)
- Für rechtsgeschäftlich erworbene Stücke, deren Anschaffungspreis nicht mehr feststellbar ist, darf der bisherige Ansatz bis auf den Kurswert am 31. Dezember 1926 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden (146,2 Prozent des Einlösungsbetrages).
(2) Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäß auch für die Anleiheablösungsforderungen an Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten mit der Maßgabe, daß bei Anleiheablösungsschulden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten statt eines Zinssatzes von 4,5 Prozent ein Zinssatz von 5 Prozent gilt.
(3) Der bisherige Ansatz für 3 1/2prozentige Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III, darf in der Reichsmarkschlußbilanz bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen auf den Nennbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden.