(1) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach § 2 dieses Artikels in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Sprengelärzten oder anderen Ärzten über die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Rechte des Gläubigers, besonders seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer anderen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
(3) Dingliche Rechte an Grundstücken, Sachen und Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen, bleiben bestehen.