Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und
- 2.
- der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen ist. In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die vorgenannten Behördenleiterinnen und Behördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in der jeweils gültigen Fassung übertragen worden ist. Satz 1 gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der ihr oder ihm jeweils übertragenen Aufgaben.