Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

I.

Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) übertrage ich
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und
der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
1.
die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes insoweit, als ihnen jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist;
3.
die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
4.
die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.

II.

Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarchivs und
die Bundesbeauftragte oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
sind für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, die seitens der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten erhoben werden, insoweit zuständig, als ihnen jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist.

III.

Diese allgemeine Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Schlussformel

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien