Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
Art 5Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Art 6Evaluation
Artikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.