(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
- Hautleistenbilder und Grundmuster,
- 2.
- Lichtbilder,
- 3.
- Personenbeschreibungen,
- 4.
- besondere körperliche Merkmale,
- 5.
- Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,
- 6.
- Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,
- 7.
- Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienststelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,
- 8.
- Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens sowie
- 9.
- Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionskennung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vorgangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges Landeskriminalamt, Telebilddaten.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden.
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf
- 1.
- Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
- 2.
- in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
- 3.
- Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben,
- 4.
- Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren,
- 5.
- Asylantragsteller und
- 6.
- Kriegsgefangene.
(3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
- 1.
- die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Personen,
- 2.
- Vermisste und unbekannte hilflose Personen,
- 3.
- Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und
- 4.
- Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes oder der Länder.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
(5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner
- 1.
- DNA-Identifizierungsmuster,
- 2.
- wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und das Geschlecht des Spurenverursachers,
- 3.
- Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt, wie Angaben zur
- a)
- kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allelwerte,
- b)
- Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorgegebenen Wertebereiche oder
- c)
- Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden
- 1.
- die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten,
- 2.
- Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie
- 3.
- Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie
- a)
- die Angabe der für die Durchführung der DNA-Analyse zuständigen Dienststelle,
- b)
- die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben wird,
- c)
- Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnummern und
- d)
- das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche internationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfügung stehen.
(6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
- 1.
- Beschuldigte,
- 2.
- Verurteilte,
- 3.
- ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und
- 4.
- Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben.
(7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die in Absatz 6 genannten Personen beziehen.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.