Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam abgeschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem vertraglichen Ablauf gültig.
Art III
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Art IV
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.