Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4

Inhaltsverzeichnis

Teil I
Wasserstraßen der Zone 3
Kapitel 1
Sonderbestimmungen für
Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3
§§
1.01Allgemeines
1.02Ankerausrüstung
1.03Geschwindigkeit
Kapitel 2
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
2.01Rettungsmittel
2.022-Abteilungsstatus
Teil II
Wasserstraßen der Zone 4
Kapitel 3
Sonderbestimmungen für
Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
3.01Allgemeines
3.02Sicherheitsabstand
3.03Freibord
3.04Ankerausrüstung
3.05Geschwindigkeit
Kapitel 4
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
4.01Allgemeines
4.02Rettungsmittel
4.032-Abteilungsstatus
4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem
Teil III
Kapitel 5
Übergangsbestimmungen
5.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
5.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

§ 1.01 Allgemeines

Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 1.02 Ankerausrüstung

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.

§ 1.03 Geschwindigkeit

 
1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.

§ 2.01 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.

§ 2.02 2-Abteilungsstatus

(ohne Inhalt)

§ 3.01 Allgemeines

Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 3.02 Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.
(+++ § 3.02: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)

§ 3.03 Freibord

Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.
(+++ § 3.03: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)

§ 3.04 Ankerausrüstung

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.

§ 3.05 Geschwindigkeit

 
1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.

§ 4.01 Allgemeines

Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.

§ 4.02 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.

§ 4.03 2-Abteilungsstatus

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.

§ 4.04 Zweites unabhängiges Antriebssystem

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.

§ 5.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

 
1.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
2.
Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.

§ 5.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

 
1.
Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen.
2.
In der Tabelle bedeuten
„N.E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:
Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein.
§InhaltFrist oder Bemerkungen
1.02AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049
1.03GeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049
3.02SicherheitsabstandN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049
3.03FreibordN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049
3.04AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049
3.05GeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049