§§ | |
1.01 | Allgemeines |
1.02 | Ankerausrüstung |
1.03 | Geschwindigkeit |
2.01 | Rettungsmittel |
2.02 | 2-Abteilungsstatus |
3.01 | Allgemeines |
3.02 | Sicherheitsabstand |
3.03 | Freibord |
3.04 | Ankerausrüstung |
3.05 | Geschwindigkeit |
4.01 | Allgemeines |
4.02 | Rettungsmittel |
4.03 | 2-Abteilungsstatus |
4.04 | Zweites unabhängiges Antriebssystem |
5.01 | Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind |
5.02 | Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind |
§ | Inhalt | Frist oder Bemerkungen |
1.02 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
1.03 | Geschwindigkeit | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
3.02 | Sicherheitsabstand | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
3.03 | Freibord | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
3.04 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
3.05 | Geschwindigkeit | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |