1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge erfassen | 4*) | |
b) | Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Aufgaben im Team planen und umsetzen |
c) | Arbeitsmittel zusammenstellen |
d) | Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Gesundheitsschutz planen und durchführen |
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten |
f) | Gespräche situationsgerecht führen, Problemlösungsmöglichkeiten anwenden | | 2*) |
6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 4*) | |
b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen |
c) | Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen |
d) | Vorschriften zum Datenschutz beachten |
e) | Grundlagen des Funkverkehrs unterscheiden |
f) | Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | | 2*) |
7 | Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen (§ 4 Nr. 7) | Nautische Führung | 16 | |
a) | Binnenschiffe losmachen, festmachen und verholen |
b) | beim Zusammenstellen von Verbänden mitwirken |
c) | Ankermanöver durchführen |
d) | beim Steuern von Binnenschiffen mitwirken | | 16 |
e) | Navigationshilfsmittel unterscheiden und bei deren Einsatz mitwirken |
f) | Wach- und Sicherheitsmaßnahmen durchführen |
Bedienen und Überwachen von Anlagen | | 4 |
g) | maschinelle Anlagen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen |
h) | elektrische und elektronische Anlagen bedienen und überwachen |
Europäisches Wasserstraßennetz | 8 | |
i) | europäisches Wasserstraßennetz darstellen und Nutzungsmöglichkeiten unterscheiden |
k) | Fahrwasserzeichen und Fahrregeln von Wasserstraßen unterscheiden und anwenden |
l) | Funktionsweise von wasserbaulichen Anlagen unterscheiden, insbesondere Schleusen und Hebewerke | | 4 |
m) | Verkehrsüberwachungssysteme anwenden |
Signale und Lichter | 6 | |
n) | Vorschriften über optische und akustische Signale anwenden |
o) | Kennzeichen von Fahrzeugen und ihre Bedeutung unterscheiden |
8 | Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung (§ 4 Nr. 8) | a) | Besatzungsvorschriften unterscheiden | | 3 |
b) | Zulassungsdokumente für den nautischen und technischen Betrieb berücksichtigen und deren Gültigkeit überwachen |
c) | Regelungen, insbesondere gesetzliche Vorschriften, Papiere und Urkunden, für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen beachten und anwenden |
9 | Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Bauarten von Binnenschiffen und ihr Verhalten im Wasser unterscheiden, insbesondere Stabilität und Festigkeit | 2 | |
b) | Ausrüstung und Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Schiffstypen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen berücksichtigen | | 2 |
10 | Transportieren von Gütern und Befördern von Personen (§ 4 Nr. 10) | a) | Ladungsgewicht berechnen | 6 | |
b) | Nutzungsmöglichkeiten von Ballast anwenden |
c) | bei der Personenbeförderung mitwirken, rechtliche Bestimmungen anwenden |
d) | Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, flüssige Ladungen und Container, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens unterscheiden | | 6 |
e) | Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten, Ablauf einschließlich Ladungssicherung überwachen, Stauplan erstellen und anwenden |
f) | rechtliche Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter anwenden |
11 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 11) | a) | qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen | 2*) | |
b) | Gespräche kundenorientiert führen, Kundenwünsche beachten | | 3*) |
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |
12 | Mitwirken bei logistischen Abläufen (§ 4 Nr. 12) | a) | Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden | 2 | |
b) | bei der Planung von Betriebsabläufen und Fahrplänen mitwirken | | 2 |
13 | Schiffsbetriebswirtschaft (§ 4 Nr. 13) | a) | Anlieferung von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen überwachen | 6 | |
b) | Betriebsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen, lagern und Verbrauch überwachen |
c) | Einkauf von Nahrungsmitteln planen und durchführen, insbesondere unter Beachtung des Gesundheitsaspektes |
d) | Mahlzeiten zubereiten |
e) | Bedarf an Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ermitteln, Bestellungen vorbereiten | | 3 |
f) | Kassenbuch führen |
14 | Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen (§ 4 Nr. 14) | a) | Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden | 16 | |
b) | Konservierungs- und Reinigungsmittel, insbesondere unter Beachtung des Gesundheits- und Umweltschutzes, einsetzen |
c) | Gebrauchsknoten entsprechend dem Verwendungszweck herstellen |
d) | Werkstoffe bearbeiten | | 16 |
e) | technische Anlagen nach Wartungsvorschriften pflegen und warten |
f) | Herstellungsarten und Eigenschaften von Drähten und Tauwerk unterscheiden, Drähte und Tauwerk pflegen und spleißen |
15 | Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 15) | a) | Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und warten | 6 | 15 |
b) | verunglückte Personen, insbesondere durch Schwimmen, retten sowie Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen |
c) | Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | |
d) | sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten, Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen |
e) | Beiboote handhaben |