(1) Ich übertrage das Recht zur Ernennung und Entlassung aller Grenzschutzoffiziere der Reserve bis zum Oberst i. BGS der Reserve dem Bundesminister des Innern.
(2) Der Bundesminister des Innern kann diese Befugnis bis zur Ernennung und Entlassung der Oberleutnante i. BGS der Reserve auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen.