(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die geotopographische Referenzdaten erheben oder erstellen, haben die qualitativen und technischen Anforderungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzeigerveröffentlichten Fassung eingehalten werden.
(2) Der Interministerielle Ausschuss für Geoinformationswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen Richtlinien
- 1.
- die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden übergeordneten geodätischen Referenzsysteme festzulegen, insbesondere
- a)
- die anzuwendenden nationalen, unionsrechtlichen und internationalen technischen Normen,
- b)
- das geodätische Datum und die Art der Koordinatenabbildung sowie die Beschreibung von Koordinatentransformationen zwischen unterschiedlichen geodätischen Datumsfestlegungen,
- c)
- Anforderungen an die Qualität,
- d)
- die Errichtung, Bereitstellung, Pflege sowie die Punktdichte und räumliche Abgrenzung des geodätischen Festpunktfeldes,
- 2.
- die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden geotopographischen Referenzdaten, die in einem einheitlichen geodätischen Referenzsystem beschrieben werden, zu bestimmen, insbesondere
- a)
- Geodatenmodelle,
- b)
- kartographische Modelle,
- c)
- Fernerkundungsprodukte im Sinne des § 2 Nummer 4 Satz 3,
- d)
- Anforderungen an die Qualität,
- e)
- räumliche Abgrenzung und
- f)
- technische Bereitstellung, sowie
- 3.
- zu den Geodatendiensten des Bundes die qualitativen und technischen Vorgaben für eine optimale Vernetzung (Interoperabilität) festzulegen und die geotopographischen Referenzdaten des Bundes zu bestimmen, die allein oder in Verbindung mit anderen Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen.
Die Festlegungen der qualitativen und technischen Vorgaben erfolgt im Einvernehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder. Zur Sicherstellung unionsrechtlich und international geltender Standards können weiterführende Festlegungen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen.
(3) Für die geodätischen Referenznetze sowie die geotopographischen Referenzdaten sind die Art und Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu dokumentieren. Im Übrigen gilt das Bundesarchivgesetz.
(4) Die Technischen Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeigerzu veröffentlichen.