Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

Inhaltsverzeichnis

(weggefallen)§§ 1 bis 4
Weitergehende Anforderungen§ 5
Ausnahmen§ 6
Anlagen des Bundes§ 7
(weggefallen)§ 8
Erlaubnis§ 9
(weggefallen)§§ 10 bis 23
Aufsicht über Anlagen des Bundes§ 24
(weggefallen)§§ 25 bis 29
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)§ 30
Anhang I und II (weggefallen)

(XXXX) §§ 1 bis 4 (weggefallen)

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
...
(2) (weggefallen)

§ 8

(weggefallen)

§ 9 Erlaubnis

(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Bundeswehr.
...

(XXXX) §§ 10 und 11 (weggefallen)

§ 12

(weggefallen)

(XXXX) §§ 13 bis 23 (weggefallen)

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
...

(XXXX) §§ 25 bis 28 (weggefallen)

§ 29

(weggefallen)

§ 30

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

(XXXX) Anhang I und II (weggefallen)