(1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe jährlich fortzuschreibender Förderungslisten der Länder gewährt. Die Förderungslisten enthalten die einzelnen vorgesehenen Maßnahmen, die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben, den Finanzierungsplan, den voraussichtlichen Durchführungszeitraum und eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen.
(2) Die Länder übersenden dem Bund jährlich bis 1. Oktober ihre Förderungslisten für das nächste Jahr mit dem Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen.
(3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Maßnahmen von der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen.
(4) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn er von seinem Recht nach § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht und das Land die abgelehnte Maßnahme gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat. Das gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Maßnahme diese nach § 4 Abs. 3 hätte ablehnen können, das Land diese Maßnahme aber gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm Gelegenheit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die an den Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 6 vom Hundert vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an zu verzinsen.
(5) Beträge, die die Länder vom Letztempfänger wegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurückerhalten, werden an den Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen dieses Gesetzes möglich ist; entsprechendes gilt für Zinsbeträge.