Bewertungsgesetz

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Wirtschaftliche Einheit
§ 3Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
§ 3a(weggefallen)
§ 4Aufschiebend bedingter Erwerb
§ 5Auflösend bedingter Erwerb
§ 6Aufschiebend bedingte Lasten
§ 7Auflösend bedingte Lasten
§ 8Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
§ 9Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
§ 10Begriff des Teilwerts
§ 11Wertpapiere und Anteile
§ 12Kapitalforderungen und Schulden
§ 13Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
§ 14Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
§ 15Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
§ 16Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen


Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften
§ 17Geltungsbereich
§ 18Vermögensarten


Erster Abschnitt
Einheitsbewertung


A. Allgemeines
§ 19Feststellung von Einheitswerten
§ 20Ermittlung des Einheitswerts
§ 21Hauptfeststellung
§ 22Fortschreibungen
§ 23Nachfeststellung
§ 24Aufhebung des Einheitswerts
§ 24aÄnderung von Feststellungsbescheiden
§ 25Nachholung einer Feststellung
§ 26Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
§ 27Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
§ 28Erklärungspflicht
§ 29Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
§ 30Abrundung
§ 31Bewertung von ausländischem Sachvermögen
§ 32Bewertung von inländischem Sachvermögen


B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 33Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
§ 34Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
§ 35Bewertungsstichtag
§ 36Bewertungsgrundsätze
§ 37Ermittlung des Ertragswerts
§ 38Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
§ 39Bewertungsstützpunkte
§ 40Ermittlung des Vergleichswerts
§ 41Abschläge und Zuschläge
§ 42Nebenbetriebe
§ 43Abbauland
§ 44Geringstland
§ 45Unland
§ 46Wirtschaftswert
§ 47Wohnungswert
§ 48Zusammensetzung des Einheitswerts
§ 48aEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
§ 49(weggefallen)
II. Besondere Vorschriften


a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 50Ertragsbedingungen
§ 51Tierbestände
§ 51aGemeinschaftliche Tierhaltung
§ 52Sonderkulturen


b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 53Umlaufende Betriebsmittel
§ 54Bewertungsstichtag
§ 55Ermittlung des Vergleichswerts


c) Weinbauliche Nutzung
§ 56Umlaufende Betriebsmittel
§ 57Bewertungsstützpunkte
§ 58Innere Verkehrslage


d) Gärtnerische Nutzung
§ 59Bewertungsstichtag
§ 60Ertragsbedingungen
§ 61Anwendung des vergleichenden Verfahrens


e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 62Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
§ 63Bewertungsbeirat
§ 64Mitglieder
§ 65Aufgaben
§ 66Geschäftsführung
§ 67Gutachterausschuß


C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 68Begriff des Grundvermögens
§ 69Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
§ 70Grundstück
§ 71Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
II. Unbebaute Grundstücke
§ 72Begriff
§ 73Baureife Grundstücke
III. Bebaute Grundstücke


a) Begriff und Bewertung
§ 74Begriff
§ 75Grundstücksarten
§ 76Bewertung
§ 77Mindestwert


b) Verfahren
1. Ertragswertverfahren
§ 78Grundstückswert
§ 79Jahresrohmiete
§ 80Vervielfältiger
§ 81Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
§ 82Ermäßigung und Erhöhung
2. Sachwertverfahren
§ 83Grundstückswert
§ 84Bodenwert
§ 85Gebäudewert
§ 86Wertminderung wegen Alters
§ 87Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
§ 88Ermäßigung und Erhöhung
§ 89Wert der Außenanlagen
§ 90Angleichung an den gemeinen Wert
IV. Sondervorschriften
§ 91Grundstücke im Zustand der Bebauung
§ 92Erbbaurecht
§ 93Wohnungseigentum und Teileigentum
§ 94Gebäude auf fremdem Grund und Boden
D. Betriebsvermögen
§ 95Begriff des Betriebsvermögens
§ 96Freie Berufe
§ 97Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
§ 98(weggefallen)
§ 98a(weggefallen)
§ 99Betriebsgrundstücke
§§ 100 - 102(weggefallen)
§ 103Schulden und sonstige Abzüge
§ 104(weggefallen)
§§ 105 - 108(weggefallen)
§ 109Bewertung
§ 109a(weggefallen)


Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen
§§ 110 - 120(weggefallen)
§ 121Inlandsvermögen
§ 121aSondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
§ 121b(weggefallen)
§ 122Besondere Vorschriften für Berlin (West)
§ 123Ermächtigungen
§ 124(weggefallen)


Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet


A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 125Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 126Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
§ 127Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
§ 128Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung


B. Grundvermögen
§ 129Grundvermögen
§ 129aAbschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
§ 130Nachkriegsbauten
§ 131Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
§ 132Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
§ 133Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935


C. Betriebsvermögen
§§ 134 u. 135(weggefallen)
§ 136(weggefallen)
§ 137Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz


Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997


A. Allgemeines
§ 138Feststellung von Grundbesitzwerten
§ 139Abrundung


B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 140Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
§ 141Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
§ 142Betriebswert
§ 143Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
§ 144Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts


C. Grundvermögen
I. Unbebaute Grundstücke
§ 145Unbebaute Grundstücke
II. Bebaute Grundstücke
§ 146Bebaute Grundstücke
§ 147Sonderfälle
§ 148Erbbaurecht
§ 148aGebäude auf fremdem Grund und Boden
§ 149Grundstücke im Zustand der Bebauung
§ 150Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz


Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen
§ 151Gesonderte Feststellungen
§ 152Örtliche Zuständigkeit
§ 153Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
§ 154Beteiligte am Feststellungsverfahren
§ 155Rechtsbehelfsbefugnis
§ 156Außenprüfung


Sechster Abschnitt
Vorschriften
für die Bewertung von Grundbesitz,
von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für
die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009


A. Allgemeines
§ 157Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten


B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 158Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
§ 159Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
§ 160Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
§ 161Bewertungsstichtag
§ 162Bewertung des Wirtschaftsteils
§ 163Ermittlung der Wirtschaftswerte
§ 164Mindestwert
§ 165Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
§ 166Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
§ 167Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
§ 168Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft


II. Besonderer Teil
a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 169Tierbestände
§ 170Umlaufende Betriebsmittel
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171Umlaufende Betriebsmittel
§ 172Abweichender Bewertungsstichtag
c) Weinbauliche Nutzung
§ 173Umlaufende Betriebsmittel
d) Gärtnerische Nutzung
§ 174Abweichende Bewertungsverhältnisse
e) Übrige land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 175Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen


C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 176Grundvermögen
§ 177Bewertung


II. Unbebaute Grundstücke
§ 178Begriff der unbebauten Grundstücke
§ 179Bewertung der unbebauten Grundstücke


III. Bebaute Grundstücke
§ 180Begriff der bebauten Grundstücke
§ 181Grundstücksarten
§ 182Bewertung der bebauten Grundstücke
§ 183Bewertung im Vergleichswertverfahren
§ 184Bewertung im Ertragswertverfahren
§ 185Ermittlung des Gebäudeertragswerts
§ 186Rohertrag des Grundstücks
§ 187Bewirtschaftungskosten
§ 188Liegenschaftszinssatz
§ 189Bewertung im Sachwertverfahren
§ 190Ermittlung des Gebäudesachwerts
§ 191Wertzahlen


IV. Sonderfälle
§ 192Bewertung in Erbbaurechtsfällen
§ 193Bewertung des Erbbaurechts
§ 194Bewertung des Erbbaugrundstücks
§ 195Gebäude auf fremdem Grund und Boden
§ 196Grundstücke im Zustand der Bebauung
§ 197Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz


V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 198Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts


D. Nicht notierte Anteile an Kapital-
gesellschaften und Betriebsvermögen
§ 199Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
§ 200Vereinfachtes Ertragswertverfahren
§ 201Ermittlung des Jahresertrags
§ 202Betriebsergebnis
§ 203Kapitalisierungsfaktor


Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 204Bekanntmachung
§ 205Anwendungsvorschriften


Anlagen
Anlage 1Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Anlage 2Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
Anlage 3Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke
Anlage 4Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.
Anlage 5Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.
Anlage 6Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke
Anlage 7Vervielfältiger für Einfamilienhäuser
Anlage 8Vervielfältiger für Zweifamilienhäuser
Anlage 9(weggefallen)
Anlage 9aKapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einer Deutschen Mark
Anlagen 10 bis 13(weggefallen)
Anlage 14Landwirtschaftliche Nutzung
Anlage 15Forstwirtschaftliche Nutzung
Anlage 15aForstwirtschaftliche Nutzung
Anlage 16Weinbauliche Nutzung
Anlage 17Gärtnerische Nutzung
Anlage 18Sondernutzungen
Anlage 19Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Anlage 20Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
Anlage 21Vervielfältiger
Anlage 22Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Anlage 23Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)
Anlage 24Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswertes
Anlage 25Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG
Anlage 26Abzinsungsfaktoren

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

§ 2 Wirtschaftliche Einheit

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

§ 3a (weggefallen)

§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

§ 5 Auflösend bedingter Erwerb

(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 7 Auflösend bedingte Lasten

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

§ 10 Begriff des Teilwerts

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

§ 11 Wertpapiere und Anteile

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 5 +++)

§ 12 Kapitalforderungen und Schulden

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

§ 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
1.
bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

§ 17 Geltungsbereich

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

§ 18 Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),
2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),
3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).

§ 19 Feststellung von Einheitswerten

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).
(2) (weggefallen)
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
§ 19: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 20 Ermittlung des Einheitswerts

Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
(+++ § 20 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 124 Abs. 6 F. ab 1992-11-09 +++)
§ 20: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 21 Hauptfeststellung

(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
§ 21: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 22 Fortschreibungen

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
§ 22: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 23 Nachfeststellung

(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
1.
die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
2.
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
(+++ § 23 Abs. 2: Zur Anwendung zum 1. Januar 1997 vgl. § 152 Abs. 2 +++)
§ 23: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 24 Aufhebung des Einheitswerts

(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
1.
die wirtschaftliche Einheit wegfällt;
2.
der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden

Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.

§ 25 Nachholung einer Feststellung

(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für eine späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.

§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.
(+++ § 26 F. 1997-10-29: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 152 Abs. 3 +++)
(+++ § 26 F. 2014-07-18: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 205 Abs. 7 +++)

§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
§ 27: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 28 Erklärungspflicht

(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.

§ 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejenigen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können, sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
(4) Die Grundbuchämter teilen den für die Feststellung des Einheitswerts zuständigen Finanzbehörden für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke mit
1.
die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
2.
die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
3.
die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen können der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
(5) Die mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.

§ 30 Abrundung

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

§ 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen

(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

§ 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen

Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

§ 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.
den Wirtschaftsteil,
2.
den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gärtnerische Nutzung,
e)
die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
2.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)
Abbauland (§ 43),
b)
Geringstland (§ 44),
c)
Unland (§ 45);
3.
die Nebenbetriebe (§ 42).
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.

§ 35 Bewertungsstichtag

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 36 Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts

(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

§ 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen

(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen
1.
die tatsächlichen Verhältnisse für:
a)
die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
b)
die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa)
innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche),
bb)
äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc)
Betriebsgröße;
2.
die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.
(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.

§ 39 Bewertungsstützpunkte

(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.
(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden ermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte können bekanntgegeben werden.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstützpunkt dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).

§ 40 Ermittlung des Vergleichswerts

(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung 
 ohne Hopfen und Spargel37,26 DM
 Hopfen254,00 DM
 Spargel76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung200,00 DM
den gärtnerischen Nutzungsteilen 
 Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau 108,00 DM
 Obstbau72,00 DM
 Baumschulen221,40 DM.
(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.
(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.

§ 41 Abschläge und Zuschläge

(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
1.
soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 Prozent abweichen und
2.
wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000 Deutsche Mark bewirkt.
(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.

§ 42 Nebenbetriebe

(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

§ 43 Abbauland

(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

§ 44 Geringstland

(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.

§ 45 Unland

(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.

§ 46 Wirtschaftswert

Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.

§ 47 Wohnungswert

Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern.

§ 48 Zusammensetzung des Einheitswerts

Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.

§ 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen

Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
1.
bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
2.
bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),
3.
bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.
(+++ § 48a: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 6 +++)

§ 49 (weggefallen)

§ 50 Ertragsbedingungen

(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für das Bodenartenverhältnis.
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kulturartenverhältnis maßgebend.

§ 51 Tierbestände

(1) (weggefallen)
(1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar 
 nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar 
 nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar 
 nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar 
 nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche 
 nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
1.
das Zugvieh,
2.
das Zuchtvieh,
3.
das Mastvieh,
4.
das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.
(5) Die Absätze 1a bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.

§ 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung

(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn
1.
alle Gesellschafter oder Mitglieder
a)
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
b)
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c)
Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und
d)
die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;
2.
die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
a)
die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b)
die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
3.
die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 52 Sonderkulturen

Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.

§ 53 Umlaufende Betriebsmittel

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

§ 54 Bewertungsstichtag

Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 55 Ermittlung des Vergleichswerts

(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt.
(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3.200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).
(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch Prozentsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Prozentsätze werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 260 Prozent der Normalwerte.
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Prozentsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 Prozent zu vermindern; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.

§ 56 Umlaufende Betriebsmittel

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.
(2) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 zählen bei ausbauenden Betrieben die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Zuordnung der Weinvorräte steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

§ 57 Bewertungsstützpunkte

Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.

§ 58 Innere Verkehrslage

Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.

§ 59 Bewertungsstichtag

(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 60 Ertragsbedingungen

(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen.
(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbesondere der überdachten Anbauflächen, sind - abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.

§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens

Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.

§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.

§ 63 Bewertungsbeirat

(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
(3) (weggefallen)

§ 64 Mitglieder

(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
1.
in jeder Abteilung und Unterabteilung:
a)
ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,
b)
ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
2.
in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;
3.
in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
4.
in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.

§ 65 Aufgaben

Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
1.
für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
2.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
3.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).

§ 66 Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.
(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 67 Gutachterausschuß

(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an
1.
der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
2.
ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
3.
fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. Die Berufung kann zurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

§ 68 Begriff des Grundvermögens

(1) Zum Grundvermögen gehören
1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.
(4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.

§ 70 Grundstück

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.

§ 72 Begriff

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

§ 73 Baureife Grundstücke

(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart.
(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind.

§ 74 Begriff

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

§ 75 Grundstücksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser,
6.
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.
(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.

§ 76 Bewertung

(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser.
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden
1.
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2.
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
3.
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.
§ 76: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
§ 76 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1: Mit GG 100-1 vereinbar, soweit die im Sachwertverfahren zu ermittelnden Einheitswerte vom Einfamilienhäusern über dem Wertniveau der Einfamilienhäuser liegen, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, BVerfGE v. 10.2.1987 I 646.

§ 77 Mindestwert

Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berücksichtigen.

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*)
Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in folgender Fassung anzuwenden:
"Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre."

§ 78 Grundstückswert

Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.

§ 79 Jahresrohmiete

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
§ 79 Abs. 5: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 80 Vervielfältiger

(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.
(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.

§ 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung

Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 82 Ermäßigung und Erhöhung

(1) Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände kommen z. B. in Betracht
1.
ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche,
2.
behebbare Baumängel und Bauschäden und
3.
die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
(2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen nur in Betracht
1.
die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1.500 qm, bei den übrigen Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt,
2.
die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.

§ 83 Grundstückswert

Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).

§ 84 Bodenwert

Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.

§ 85 Gebäudewert

Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).

§ 86 Wertminderung wegen Alters

(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem Prozentsatz des Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszugehen.
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent der Lebensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.
(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem tatsächlichen Alter errechnete Prozentsatz entsprechend zu mindern.

§ 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden

Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.

§ 88 Ermäßigung und Erhöhung

(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.

§ 89 Wert der Außenanlagen

Der Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.

§ 90 Angleichung an den gemeinen Wert

(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent des Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.

§ 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung

(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.
(2) (weggefallen)
(+++ § 91: Zur Anwendung zum 1. Januar 1997 vgl. § 152 Abs. 4 F. ab 1997-10-29 +++)

§ 92 Erbbaurecht

(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf
1.
die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:

der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;
dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts

unter 50 bis zu 40 Jahren95 Prozent,
unter 40 bis zu 35 Jahren90 Prozent,
unter 35 bis zu 30 Jahren85 Prozent,
unter 30 bis zu 25 Jahren80 Prozent,
unter 25 bis zu 20 Jahren70 Prozent,
unter 20 bis zu 15 Jahren60 Prozent,
unter 15 bis zu 10 Jahren45 Prozent,
unter 10 bis zu 5 Jahren25 Prozent,
unter 5 Jahren0 Prozent;

2.
die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:

der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten Grundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks über, so ist der Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des Gebäudewertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäudewert behandelt.
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.
(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handeln würde. Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.
(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.

§ 93 Wohnungseigentum und Teileigentum

(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig Prozent, aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
§ 93 Abs. 1 Satz 2: IVm Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 G v. 13.8.1965 I 851 idF d. Art. 2 G v. 22.7.1970 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) seit dem 1.1.2002 unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 10.4.2018 I 531 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

§ 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.
(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

§ 95 Begriff des Betriebsvermögens

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) (weggefallen)

§ 96 Freie Berufe

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1.
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften);
2.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3.
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
4.
Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
5.
Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.
§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.
(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
1.
Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:
a)
die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;
b)
der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.
2.
Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.
3.
Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.
(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.
(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
(3) (weggefallen)
(+++ § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Erstmals anzuwenden zum 1.1.2006 gem. § 152 Abs. 3 +++)
(+++ § 97 Abs. 1b Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 8 +++)

§ 98 (weggefallen)

§ 98a (weggefallen)

§ 99 Betriebsgrundstücke

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
1.
zum Grundvermögen gehören würde oder
2.
einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.
(2) (weggefallen)
(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

(XXXX) §§ 100 bis 102 (weggefallen)

§ 103 Schulden und sonstige Abzüge

(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

§ 104 (weggefallen)

(XXXX) §§ 105 bis 108 (weggefallen)

§ 109 Bewertung

(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

§ 109a (weggefallen)

(XXXX) §§ 110 bis 120 (weggefallen)

(+++ § 112: Zur Anwendung zum 1.1.1997 vgl. § 152 Abs. 5 F. ab 1997-10-29 +++)

§ 121 Inlandsvermögen

Zum Inlandsvermögen gehören:
1.
das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
2.
das inländische Grundvermögen;
3.
das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4.
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
5.
nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
6.
Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
7.
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
8.
Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
9.
Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

§ 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964

Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.
(+++ § 121a: Zur Anwendung zum 1. Januar 1997 vgl. § 152 Abs. 6 F. ab: 1997-10-29 +++)

§ 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West)

§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 123 Ermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 124 (weggefallen)

§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

1.
Landwirtschaftliche Nutzung

a)Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b)Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar
40
c)Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar
70
2.
Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:

a)Traubenerzeugung (Nichtausbau)22
b)Faßweinausbau25
c)Flaschenweinausbau30
3.
Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:

a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)Gemüsebau50
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau100
b)Nutzungsteil Obstbau50
c)Nutzungsteil Baumschulen60
d)Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa)Gemüsebau
nicht heizbarum das 6fache,
heizbarum das 8fache,
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbarum das 4fache,
heizbarum das 8fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1.
Forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.

2.
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt bei

a)Binnenfischerei2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
b)Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft20 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) übrige Teichwirtschaft1 000 Deutsche Mark je Hektar,
c)Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) für Forellenteichwirtschaft30 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft1 500 Deutsche Mark je Hektar,
d)Imkerei10 Deutsche Mark je Bienenkasten,
e)Wanderschäferei20 Deutsche Mark je Mutterschaft,
f)Saatzucht15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,
g)Weihnachtsbaumkultur3 000 Deutsche Mark je Hektar,
h)Pilzanbau25 Deutsche Mark je Quadratmeter,
i)Besamungsstationen20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.

§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts

(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
(+++ § 126 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 1 GNotKG +++)

§ 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert

(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung

§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.

§ 129 Grundvermögen

(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1.
§§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
2.
§ 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
3.
die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
weiter angewandt.

§ 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete

(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.
(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.
(+++ § 129a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 124 Abs. 4 F. ab 1994-07-27 +++)

§ 130 Nachkriegsbauten

(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.

§ 131 Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht

(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 Prozent, aber zu nicht weniger als 20 Prozent Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.

§ 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935

(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der Einheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.

§ 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935

Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
1.
Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
2.
Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
4.
unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.

(XXXX) §§ 134 bis 136 (weggefallen)

§ 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz

Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
1.
das Sonderverlustkonto,
2.
das Kapitalentwertungskonto und
3.
das Beteiligungsentwertungskonto.

§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.

§ 139 Abrundung

Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.

§ 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.

§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1.
den Betriebsteil,
2.
die Betriebswohnungen,
3.
den Wohnteil.
(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.

§ 142 Betriebswert

(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
1.
landwirtschaftliche Nutzung:
a)landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
 b)Nutzungsteil Hopfen57 Euro je Ar;
c)Nutzungsteil Spargel76 Euro je Ar;
2.forstwirtschaftliche Nutzung: 
a)Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren0,26 Euro je Ar;
b)Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald7,50 Euro je Ar;
c)Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren15 Euro je Ar;
d)Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre20 Euro je Ar;
e)Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre5 Euro je Ar;
f)Eiche über 140 Jahre10 Euro je Ar;
3.weinbauliche Nutzung: 
a)Traubenerzeugung und Fassweinausbau: 
aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg36 Euro je Ar;
bb)in den übrigen Weinbaugebieten18 Euro je Ar;
b)Flaschenweinausbau: 
aa)in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg82 Euro je Ar;
bb)in den übrigen Weinbaugebieten36 Euro je Ar;
4.gärtnerische Nutzung: 
a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: 
aa)Gemüsebau: 
- Freilandflächen56 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen511 Euro je Ar;
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau: 
- Freilandflächen184 Euro je Ar;
- beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen1.841 Euro je Ar;
- nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen920 Euro je Ar;
b)Nutzungsteil Obstbau20 Euro je Ar;
c)Nutzungsteil Baumschulen: 
- Freilandflächen164 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen1.329 Euro je Ar;
5.sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung: 
a)Nutzungsteil Wanderschäferei10 Euro je Mutterschaf;
b)Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur133 Euro je Ar;
6.Geringstland: 
Der Ertragswert für Geringstland beträgt0,26 Euro je Ar.
(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.

§ 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.

§ 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts

Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.

§ 145 Unbebaute Grundstücke

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
(+++ § 145 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 3 +++)

§ 146 Bebaute Grundstücke

(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.

§ 147 Sonderfälle

(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.

§ 148 Erbbaurecht

(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von

unter 40 bis zu 35 Jahren90 Prozent
unter 35 bis zu 30 Jahren85 Prozent
unter 30 bis zu 25 Jahren80 Prozent
unter 25 bis zu 20 Jahren70 Prozent
unter 20 bis zu 15 Jahren60 Prozent
unter 15 bis zu 10 Jahren50 Prozent
unter 10 bis zu 8 Jahren40 Prozent
unter 8 bis zu 7 Jahren35 Prozent
unter 7 bis zu 6 Jahren30 Prozent
unter 6 bis zu 5 Jahren25 Prozent
unter 5 bis zu 4 Jahren20 Prozent
unter 4 bis zu 3 Jahren15 Prozent
unter 3 bis zu 2 Jahren10 Prozent
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr5 Prozent
unter 1 Jahr0 Prozent.

Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.
(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu ermitteln.
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.

§ 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung

(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.

§ 150 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.

§ 151 Gesonderte Feststellungen

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
1.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
2.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
3.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
4.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

§ 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
1.
diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2.
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
(+++ § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 9 +++)

§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis

Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 156 Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
1.
der Grund und Boden,
2.
die Wirtschaftsgebäude,
3.
die stehenden Betriebsmittel,
4.
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
die immateriellen Wirtschaftsgüter,
6.
die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1.
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2.
Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
3.
Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen,
4.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln,
5.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,
6.
Geldforderungen und Zahlungsmittel,
7.
Pensionsverpflichtungen.
(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.

§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.

§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
1.
den Wirtschaftsteil,
2.
die Betriebswohnungen und
3.
den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gärtnerische Nutzung,
e)
die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
2.
die Nebenbetriebe,
3.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)
Abbauland,
b)
Geringstland,
c)
Unland.
Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

§ 161 Bewertungsstichtag

(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.
(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem nach der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu dividieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:
1.
Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
2.
Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
3.
Großbetriebe über 100 EGE.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).
(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:
1.
Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
2.
die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören,
3.
die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören,
4.
die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer,
5.
die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Die Ertragsklassen bestimmen sich für
1.
die Baumartengruppe Buche nach der von Schober für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
2.
die Baumartengruppe Eiche nach der von Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
3.
die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
4.
die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.
Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha).
(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 16.
(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 17.
(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage 18.
(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt 0 Euro.
(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.
(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 164 Mindestwert

(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.
(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert.
(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.

§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
1.
ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
2.
sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.
(+++ § 166 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 3 +++)

§ 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
1.
dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
2.
dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
3.
dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
1.
der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
2.
der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
3.
der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.

§ 169 Tierbestände

(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr


für die ersten 20 Hektarnicht mehr als 10 Vieheinheiten
für die nächsten 10 Hektarnicht mehr als 7 Vieheinheiten
für die nächsten 20 Hektarnicht mehr als 6 Vieheinheiten
für die nächsten 50 Hektarnicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Flächenicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
1.
das Zugvieh,
2.
das Zuchtvieh,
3.
das Mastvieh und
4.
das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.

§ 170 Umlaufende Betriebsmittel

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.

§ 171 Umlaufende Betriebsmittel

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

§ 173 Umlaufende Betriebsmittel

(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse

(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.

§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
1.
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
1.
die Binnenfischerei,
2.
die Teichwirtschaft,
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
4.
die Imkerei,
5.
die Wanderschäferei,
6.
die Saatzucht,
7.
der Pilzanbau,
8.
die Produktion von Nützlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen.

§ 176 Grundvermögen

(1) Zum Grundvermögen gehören
1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 177 Bewertung

Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.

§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
(+++ § 179: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 3 +++)

§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke

(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 181 Grundstücksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.

§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
1.
Wohnungseigentum,
2.
Teileigentum,
3.
Ein- und Zweifamilienhäuser.
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
1.
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
3.
sonstige bebaute Grundstücke.

§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.

§ 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.

§ 186 Rohertrag des Grundstücks

(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

§ 187 Bewirtschaftungskosten

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.

§ 188 Liegenschaftszinssatz

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
1.
5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2.
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
3.
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
4.
6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
(+++ § 190: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 10 +++)

§ 191 Wertzahlen

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.
(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
(+++ § 192: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 3 +++)

§ 193 Bewertung des Erbbaurechts

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
1.
dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und
2.
dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.
Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
1.
3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
2.
5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.
5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
4.
6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
5.
6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
(5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.

§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks

(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrundstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.
(3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen.

§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln.
(2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt.
(+++ § 195 Abs. 2 Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 10 +++)

§ 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.

§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.

§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.
(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.
(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.

§ 201 Ermittlung des Jahresertrags

(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

§ 202 Betriebsergebnis

(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
1.
Hinzuzurechnen sind
a)
Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
b)
Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;
c)
einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;
d)
im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
e)
der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)
Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
2.
abzuziehen sind
a)
gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
b)
einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;
c)
im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;
d)
ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;
e)
Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f)
Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
3.
hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

§ 203 Kapitalisierungsfaktor

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 11 +++)

§ 204 Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

§ 205 Anwendungsvorschriften

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.
(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.
(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 51)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2619 - 2620)

Tierart   1 Tier
Alpakas0,08VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr0,04VE
Damtiere 1 Jahr und älter0,08VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gänse0,04VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen0,025VE
Lamas0,1VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VE
Pferde 3 Jahre und älter1,1VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE
Färsen (älter als 2 Jahre)1VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VE
Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VE
Schafe 1 Jahr und älter0,1VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE
Ziegen0,08VE
Geflügel
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011VE
Mastenten in der Mastphase0,0022VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE
Mastgänse0,0067VE
Kaninchen
Mastkaninchen0,0025VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 4 +++)

Anlage 2 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

(Fundstelle: BGBl. I 1991, 263)

1.Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2.Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.

Anlage 3 Mietwohngrundstücke

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 264)

A.
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 
 Gemeindegrößenklassen
bis 2.000über
2.000
bis
5.000
über
5.000
bis
10.000
über
10.000
bis
50.000
über
50.000
bis
100.000
über
100.000
bis
200.000
über
200.000
bis
500.000
über
500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18957,26,95,85,85,75,55,45,3
1895 bis 18997,47,16,05,95,85,75,55,4
1900 bis 19047,87,56,26,26,05,95,75,6
1905 bis 19158,37,96,66,56,36,26,05,8
1916 bis 31.3.19248,78,46,96,76,56,46,26,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,89,58,38,28,07,87,77,5
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,29,88,68,48,28,07,97,7
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,89,79,59,29,09,09,09,1
 
B.
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
 
Altbauten
vor 19086,66,35,35,45,35,25,15,0
1908 bis 19156,96,65,65,65,55,45,35,1
1916 bis 31.3.19247,77,46,16,16,05,85,75,5
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,08,77,77,67,57,37,27,0
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,69,38,28,07,87,77,57,4
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,59,49,28,98,78,78,78,8
 
C.
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
 
Altbauten
vor dem
1. 4.19245,75,54,74,94,84,74,64,5
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19347,37,06,46,46,36,26,16,0
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,58,27,37,27,17,06,86,7
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19488,98,78,68,38,18,18,18,3

Anlage 4 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 265)

A.
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 
 Gemeindegrößenklassen
bis 2.000über
2.000
bis
5.000
über
5.000
bis
10.000
über
10.000
bis
50.000
über
50.000
bis
100.000
über
100.000
bis
200.000
über
200.000
bis
500.000
über
500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18957,67,36,46,46,16,05,96,1
1895 bis 18997,87,66,66,56,36,26,06,3
1900 bis 19048,27,96,96,86,56,46,36,4
1905 bis 19158,78,47,27,16,86,76,56,7
1916 bis 31.3.19249,18,87,67,47,16,96,86,9
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193410,29,68,48,18,07,87,77,8
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,59,88,68,38,28,07,97,9
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,99,69,29,19,09,09,09,0
 
B.
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
 
Altbauten
vor 19087,06,75,96,05,75,65,55,8
1908 bis 19157,37,06,26,25,95,85,76,0
1916 bis 31.3.19248,17,86,86,76,46,36,26,4
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,38,87,77,67,57,37,27,3
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,99,38,28,07,87,77,57,6
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,69,39,08,98,78,78,78,8
 
C.
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
 
Altbauten
vor dem
1. 4.19246,15,95,25,45,25,15,05,4
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19347,77,26,46,56,46,36,16,4
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,88,37,37,37,17,06,97,1
Nachkriegsbauten
nach dem
20. 6.19489,08,78,48,48,28,28,28,4

Anlage 5 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.

(Fundstelle: BGBl. I 1991, 266)

A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 Gemeindegrößenklassen
bis 2.000über 2.000 bis 5.000über 5.000 bis 10.000über 10.000 bis 50.000über 50.000 bis 100.000über 100.000 bis 200.000über 200.000 bis 500.000über 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18957,67,26,46,66,46,46,46,4
1895 bis 18997,87,46,66,86,56,56,56,5
1900 bis 19048,27,86,87,06,76,76,76,7
1905 bis 19158,68,27,17,27,07,07,07,0
1916 bis 31.3.19249,08,67,47,57,27,27,27,2
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,79,18,08,17,97,97,97,9
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,09,48,28,38,18,18,18,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.19489,69,38,98,98,78,88,88,8
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 19087,06,76,06,36,16,16,16,1
1908 bis 19157,37,06,26,56,26,26,26,2
1916 bis 31.3.19248,17,76,76,96,76,76,76,7
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,08,47,57,67,57,57,57,5
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,58,97,87,97,87,87,87,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.19489,39,08,68,78,58,68,68,6
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.19246,25,95,55,85,65,65,65,6
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19347,47,06,46,76,56,56,56,5
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,58,07,27,37,27,27,27,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.19488,88,58,18,28,18,28,28,2

Anlage 6 Geschäftsgrundstücke

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 267)

A.
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 
 Gemeindegrößenklassen
bis
2.000
über
2.000
bis
5.000
über
5.000
bis
10.000
über
10.000
bis
50.000
über
50.000
bis
100.000
über
100.000
bis
200.000
über
200.000
bis
500.000
über
500.000
Einwohner
Altbauten
vor 18957,87,56,76,96,86,86,86,8
1895 bis 18998,07,76,97,07,07,07,07,0
1900 bis 19048,37,97,17,27,17,17,17,1
1905 bis 19158,78,37,47,57,47,47,47,4
1916 bis 31.3.19249,08,67,77,87,67,67,67,6
Neubauten        
1. 4.1924 bis 31.12.19349,49,08,08,08,08,08,08,0
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,69,28,18,28,18,18,18,1
Nachkriegsbauten
nach dem
        
20. 6.19489,49,29,09,08,98,98,98,9
 
B.
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
 
Altbauten        
vor 19087,37,06,36,56,56,56,56,5
1908 bis 19157,67,26,56,76,76,76,76,7
1916 bis 31.3.19248,27,87,07,27,17,17,17,1
Neubauten        
1. 4.1924 bis 31.12.19348,88,47,57,67,67,67,67,6
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,28,87,87,97,87,87,87,8
Nachkriegsbauten
nach dem
        
20. 6.19489,19,08,78,88,78,78,78,7
 
C.
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
 
Altbauten
vor dem
        
1. 4.19246,66,35,76,06,16,16,16,1
Neubauten        
1. 4.1924 bis 31.12.19347,57,26,56,76,86,86,86,8
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,48,07,27,37,37,37,37,3
Nachkriegsbauten
nach dem
        
20. 6.19488,78,68,38,48,38,38,48,4

Anlage 7 Einfamilienhäuser

(Fundstelle: BGBl. I 1991, 268)

A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 Gemeindegrößenklassen
bis 2.000über 2.000 bis 5.000über 5.000 bis 10.000über 10.000 bis 50.000über 50.000 bis 100.000über 100.000 bis 200.000über 200.000 bis 500.000über 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18959,59,07,77,47,87,87,87,8
1895 bis 18999,89,37,97,68,08,08,08,0
1900 bis 190410,39,88,37,98,28,28,28,2
1905 bis 191511,010,48,78,48,68,68,68,6
1916 bis 31.3.192411,611,09,18,88,98,98,98,9
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193413,112,410,610,210,210,210,210,2
1. 1.1935 bis 20. 6.194813,512,910,910,510,410,410,410,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194813,012,412,011,811,811,811,811,9
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 19088,78,37,16,87,37,37,37,3
1908 bis 19159,18,77,47,17,67,67,67,6
1916 bis 31.3.192410,29,68,17,88,18,18,18,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193411,911,39,79,49,49,49,49,4
1. 1.1935 bis 20. 6.194812,712,110,39,99,99,99,99,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194812,511,911,511,411,411,411,411,5
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.19247,77,36,36,16,76,76,76,7
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19349,69,18,07,78,08,08,08,0
1. 1.1935 bis 20. 6.194811,110,69,28,99,09,09,09,0
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194811,510,910,610,610,610,610,610,8

Anlage 8 Zweifamilienhäuser

(Fundstelle: BGBl. I 1991, 269)

A.bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 Gemeindegrößenklassen
bis 2.000über 2.000 bis 5.000über 5.000 bis 10.000über 10.000 bis 50.000über 50.000 bis 100.000über 100.000 bis 200.000über 200.000 bis 500.000über 500.000 Einwohner
Altbauten
vor 18958,68,16,96,77,06,86,86,8
1895 bis 18998,88,47,16,97,17,07,07,0
1900 bis 19049,38,87,47,17,47,27,27,2
1905 bis 19159,89,37,87,57,77,57,57,5
1916 bis 31.3.192410,39,78,27,88,07,87,87,8
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193411,611,09,59,19,09,09,09,0
1. 1.1935 bis 20. 6.194811,911,39,79,39,29,29,29,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194811,411,010,610,510,510,510,510,5
B.bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 19087,97,56,46,26,66,56,56,5
1908 bis 19158,37,86,76,46,86,76,76,7
1916 bis 31.3.19249,18,67,37,07,37,17,17,1
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.193410,610,18,78,48,58,58,58,5
1. 1.1935 bis 20. 6.194811,210,79,28,98,88,88,88,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194811,010,610,210,110,110,110,110,2
C.bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4.19247,06,75,85,66,16,06,06,0
Neubauten
1. 4.1924 bis 31.12.19348,78,37,37,07,37,37,37,3
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,09,58,38,08,18,18,18,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6.194810,29,89,59,59,59,59,59,7

Anlage 9 (weggefallen)

Anlage 9a (zu § 13)

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1860 u. 1861;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

Laufzeit
in Jahren
Kapitalwert
10,974
21,897
32,772
43,602
54,388
65,133
75,839
86,509
97,143
107,745
118,315
128,856
139,368
149,853
1510,314
1610,750
1711,163
1811,555
1911,927
2012,279
2112,613
2212,929
2313,229
2413,513
2513,783
2614,038
2714,280
2814,510
2914,727
3014,933
3115,129
3215,314
3315,490
3415,656
3515,814
3615,963
3716,105
3816,239
3916,367
4016,487
4116,602
4216,710
4316,813
4416,910
4517,003
4617,090
4717,173
4817,252
4917,326
5017,397
5117,464
5217,528
5317,588
5417,645
5517,699
5617,750
5717,799
5817,845
5917,888
6017,930
6117,969
6218,006
6318,041
6418,075
6518,106
6618,136
6718,165
6818,192
6918,217
7018,242
7118,264
7218,286
7318,307
7418,326
7518,345
7618,362
7718,379
7818,395
7918,410
8018,424
8118,437
8218,450
8318,462
8418,474
8518,485
8618,495
8718,505
8818,514
8918,523
9018,531
9118,539
9218,546
9318,553
9418,560
9518,566
9618,572
9718,578
9818,583
9918,589
10018,593
10118,598
mehr als 10118,600
(+++ Anlage 9a F. 1993-09-13: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 124 Abs. 7 F. ab 1993-09-13 +++)

(XXXX) Anlagen 10 bis 13 (weggefallen)

Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3043 - 3059)


123456
Region
Land/Reg.bezirk
Nutzungsart
Betriebsform
Betriebsgröße
Reingewinn
EUR/ha LF

Pachtpreis
EUR/ha LF
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LF
Schleswig-
Holstein
AckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–428240129
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–1928690
Großbetriebe über 100 EGE12433878
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–572161241
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–98201238
Großbetriebe über 100 EGE143235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143162142
Großbetriebe über 100 EGE73250152
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–917338343
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–124388358
Großbetriebe über 100 EGE224389313
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586201161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–169245150
Großbetriebe über 100 EGE77301148
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–833214188
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–253263222
Großbetriebe über 100 EGE66348238
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–648202169
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136243172
Großbetriebe über 100 EGE68302153
BraunschweigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–456226121
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2027084
Großbetriebe über 100 EGE11631872
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564164244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96203241
Großbetriebe über 100 EGE144238205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–532122161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143162143
Großbetriebe über 100 EGE73250152
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 001312315
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136354326
Großbetriebe über 100 EGE206359287
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–617190153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–176234144
Großbetriebe über 100 EGE74288141
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–868205180
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–268249209
Großbetriebe über 100 EGE62330224
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–687190160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146227160
Großbetriebe über 100 EGE64281142
HannoverAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–461224119
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126883
Großbetriebe über 100 EGE11431571
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–565163244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97203240
Großbetriebe über 100 EGE144237205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–534122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143161142
Großbetriebe über 100 EGE73249152
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 006310313
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–137352325
Großbetriebe über 100 EGE205357286
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622189152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178234143
Großbetriebe über 100 EGE73286140
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–872204179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269248208
Großbetriebe über 100 EGE62328223
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–691189159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–147226159
Großbetriebe über 100 EGE63279141
LüneburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–478216115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2125880
Großbetriebe über 100 EGE11030469
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–578160238
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–99198234
Großbetriebe über 100 EGE140231199
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–536121160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145160141
Großbetriebe über 100 EGE72245150
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 011309311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323
Großbetriebe über 100 EGE204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–632186149
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–181230140
Großbetriebe über 100 EGE72281138
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–880202178
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–272246206
Großbetriebe über 100 EGE61325221
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–699187157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–149222156
Großbetriebe über 100 EGE62275139
Weser-EmsAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–476217116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126181
Großbetriebe über 100 EGE11331571
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–577160239
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–99198235
Großbetriebe über 100 EGE140232200
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–540120158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159140
Großbetriebe über 100 EGE72245149
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–966323326
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131367339
Großbetriebe über 100 EGE213372298
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622190152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178233143
Großbetriebe über 100 EGE74288142
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–862207181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–264253213
Großbetriebe über 100 EGE63335228
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–684192160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–144230162
Großbetriebe über 100 EGE64286144
DüsseldorfAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–443233124
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2028187
Großbetriebe über 100 EGE12333877
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–548169251
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94209247
Großbetriebe über 100 EGE147244210
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–492132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131176155
Großbetriebe über 100 EGE79268165
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–964323327
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131368340
Großbetriebe über 100 EGE214373299
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–593198159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–171242148
Großbetriebe über 100 EGE77301149
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–824215190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–256261219
Großbetriebe über 100 EGE65345235
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–658199167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–140237167
Großbetriebe über 100 EGE66294149
KölnAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–432239127
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–1928890
Großbetriebe über 100 EGE12734880
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–566163243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239
Großbetriebe über 100 EGE142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe über 100 EGE78264163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–962324327
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131369340
Großbetriebe über 100 EGE215374300
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586200161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–169244150
Großbetriebe über 100 EGE79305151
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–829214189
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–257259218
Großbetriebe über 100 EGE65343234
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–655200167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139238168
Großbetriebe über 100 EGE67296149
MünsterAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–460223120
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126483
Großbetriebe über 100 EGE11330970
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–554167249
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95206244
Großbetriebe über 100 EGE145240207
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe über 100 EGE79265163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 014308310
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe über 100 EGE203354284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–613191154
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177234143
Großbetriebe über 100 EGE73285139
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–848208184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211
Großbetriebe über 100 EGE62332226
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–680192161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–147225159
Großbetriebe über 100 EGE63278141
DetmoldAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–450229122
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2027485
Großbetriebe über 100 EGE11732173
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–552167250
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95207245
Großbetriebe über 100 EGE146241208
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe über 100 EGE79265164
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 014308311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe über 100 EGE204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–607192155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–175237145
Großbetriebe über 100 EGE74290142
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–847209185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–265252211
Großbetriebe über 100 EGE62333226
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–677193162
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146227160
Großbetriebe über 100 EGE64281143
ArnsbergAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–439235126
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2028288
Großbetriebe über 100 EGE12133276
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564164244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202240
Großbetriebe über 100 EGE143235204
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe über 100 EGE78263163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 013308311
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe über 100 EGE204355284
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–601194157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–173239147
Großbetriebe über 100 EGE75294144
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–850208184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251210
Großbetriebe über 100 EGE62331226
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–674194163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145228161
Großbetriebe über 100 EGE64283143
DarmstadtAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–485215114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126180
Großbetriebe über 100 EGE11331871
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–607152227
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–105187222
Großbetriebe über 100 EGE132218188
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–537121159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146158139
Großbetriebe über 100 EGE71242148
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–926336340
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125385355
Großbetriebe über 100 EGE223387310
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–617193153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177236144
Großbetriebe über 100 EGE75292144
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–850210184
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–257258218
Großbetriebe über 100 EGE64342233
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–672196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141236166
Großbetriebe über 100 EGE65293146
GießenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–492212112
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225678
Großbetriebe über 100 EGE10630166
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–591156233
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–102193228
Großbetriebe über 100 EGE136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159141
Großbetriebe über 100 EGE72245150
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–929335339
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125384354
Großbetriebe über 100 EGE221384309
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–624191151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–179234142
Großbetriebe über 100 EGE72286138
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–846211185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–256260219
Großbetriebe über 100 EGE64343234
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–673196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–142235165
Großbetriebe über 100 EGE65290145
KasselAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488213113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225679
Großbetriebe über 100 EGE10830467
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–584158236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–100195231
Großbetriebe über 100 EGE138228197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–534122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–144160141
Großbetriebe über 100 EGE72247151
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–928335339
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–125385355
Großbetriebe über 100 EGE222385309
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–621192152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178235142
Großbetriebe über 100 EGE73287139
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–843212185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–255260219
Großbetriebe über 100 EGE65344235
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–671196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141236165
Großbetriebe über 100 EGE65291146
Rheinland-PfalzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–501208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225377
Großbetriebe über 100 EGE10930668
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–588157234
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101194229
Großbetriebe über 100 EGE136226195
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–535122160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145159141
Großbetriebe über 100 EGE72244149
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 003311314
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136356328
Großbetriebe über 100 EGE206357287
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–641185147
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–182229139
Großbetriebe über 100 EGE72282138
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–879203178
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269247208
Großbetriebe über 100 EGE61326222
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–703187156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224157
Großbetriebe über 100 EGE62277139
StuttgartAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–481216115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126180
Großbetriebe über 100 EGE10730267
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–567163243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–98201238
Großbetriebe über 100 EGE141233202
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–501130171
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–135171151
Großbetriebe über 100 EGE77259160
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 017306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323
Großbetriebe über 100 EGE203352282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–628187150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180232141
Großbetriebe über 100 EGE71282136
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–858206182
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–267250210
Großbetriebe über 100 EGE62329224
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–690190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224158
Großbetriebe über 100 EGE62276139
KarlsruheAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–500208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225077
Großbetriebe über 100 EGE10329064
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–577160239
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–100197233
Großbetriebe über 100 EGE138229197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–503129170
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136169150
Großbetriebe über 100 EGE76256158
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 020306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe über 100 EGE202351282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–638185148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–183228138
Großbetriebe über 100 EGE69276133
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–864205181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–268248209
Großbetriebe über 100 EGE61326222
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–697188157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150222156
Großbetriebe über 100 EGE61272137
FreiburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–499208110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225177
Großbetriebe über 100 EGE10529565
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–586157235
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101193229
Großbetriebe über 100 EGE136224193
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–503129170
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–136168149
Großbetriebe über 100 EGE76255157
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 020306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138349322
Großbetriebe über 100 EGE202351282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–637185148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–183229138
Großbetriebe über 100 EGE70278135
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–867204180
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–269247208
Großbetriebe über 100 EGE61325222
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–698188157
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150222155
Großbetriebe über 100 EGE61273137
TübingenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–484215114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225879
Großbetriebe über 100 EGE10629866
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–559165246
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96204241
Großbetriebe über 100 EGE144237205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–499130172
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–134172152
Großbetriebe über 100 EGE77261161
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–1 018306309
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–138350323
Großbetriebe über 100 EGE202352282
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–630187150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–181232140
Großbetriebe über 100 EGE70280135
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–855207183
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211
Großbetriebe über 100 EGE62330225
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–690190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–148224157
Großbetriebe über 100 EGE62276139
OberbayernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–476220116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126881
Großbetriebe über 100 EGE10931268
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–556166248
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96205243
Großbetriebe über 100 EGE144239206
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe über 100 EGE79266164
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–942330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379350
Großbetriebe über 100 EGE219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–610194155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–176240144
Großbetriebe über 100 EGE73292140
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–819217191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–251265223
Großbetriebe über 100 EGE66349238
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–660200166
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–140238167
Großbetriebe über 100 EGE66293147
NiederbayernAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–468224118
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2127383
Großbetriebe über 100 EGE11232070
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–564163244
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239
Großbetriebe über 100 EGE142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–493132174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe über 100 EGE78265163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–941330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127380350
Großbetriebe über 100 EGE219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–606195156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–174241146
Großbetriebe über 100 EGE74295142
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–821216191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264223
Großbetriebe über 100 EGE65348237
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–658200167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139239168
Großbetriebe über 100 EGE66295148
OberpfalzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–484217114
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2126580
Großbetriebe über 100 EGE10830967
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–563164245
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–97202239
Großbetriebe über 100 EGE142235203
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–495131173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153
Großbetriebe über 100 EGE78264163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–944330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379349
Großbetriebe über 100 EGE218379304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–615193153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–177238143
Großbetriebe über 100 EGE73291140
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–823216190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264222
Großbetriebe über 100 EGE65347237
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–664199165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141237166
Großbetriebe über 100 EGE65292146
OberfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–519201106
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2324274
Großbetriebe über 100 EGE10028663
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–556166248
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–96205242
Großbetriebe über 100 EGE144238205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–496131172
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153
Großbetriebe über 100 EGE78264162
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–947329332
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–128377348
Großbetriebe über 100 EGE217377303
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–631188150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–182231139
Großbetriebe über 100 EGE70280135
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–824215190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–253263222
Großbetriebe über 100 EGE65347236
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–674196163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–143233163
Großbetriebe über 100 EGE64286144
MittelfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–507207109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2325176
Großbetriebe über 100 EGE10129263
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–552167250
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–95207244
Großbetriebe über 100 EGE145241207
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–495131173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–133173153
Großbetriebe über 100 EGE78265163
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–946329333
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–128378348
Großbetriebe über 100 EGE218378304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–626190151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180234141
Großbetriebe über 100 EGE71283136
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–822216190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–252264222
Großbetriebe über 100 EGE65348237
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–671197163
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–142235164
Großbetriebe über 100 EGE65288145
UnterfrankenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488214113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225879
Großbetriebe über 100 EGE10530066
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–549168251
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94208246
Großbetriebe über 100 EGE146242209
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–494132173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–132174154
Großbetriebe über 100 EGE79267164
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–943330334
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127379349
Großbetriebe über 100 EGE218379304
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–616192153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–178236143
Großbetriebe über 100 EGE72287138
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–818217191
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–251265223
Großbetriebe über 100 EGE66349238
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–664198165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–141237166
Großbetriebe über 100 EGE65291146
SchwabenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–466224118
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2127383
Großbetriebe über 100 EGE11332071
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–546169252
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–94210248
Großbetriebe über 100 EGE148244211
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–491133174
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131176156
Großbetriebe über 100 EGE79269165
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–941330335
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–127380350
Großbetriebe über 100 EGE219380305
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–604196156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–174242146
Großbetriebe über 100 EGE74296143
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–814218192
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–250266224
Großbetriebe über 100 EGE66351239
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–656201167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–139240168
Großbetriebe über 100 EGE67296149
SaarlandAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–531198104
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2424073
Großbetriebe über 100 EGE9828461
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–589157234
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–101193229
Großbetriebe über 100 EGE136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–538121159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146158139
Großbetriebe über 100 EGE71243149
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–953327330
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–129375345
Großbetriebe über 100 EGE216375301
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–648185146
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–185228137
Großbetriebe über 100 EGE69277133
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–860208182
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–261255215
Großbetriebe über 100 EGE63337229
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–694190158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–146229160
Großbetriebe über 100 EGE63281141
BrandenburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–5668897
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–259768
Großbetriebe über 100 EGE9212657
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–60563228
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10474223
Großbetriebe über 100 EGE13397190
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58454147
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–16044127
Großbetriebe über 100 EGE6651137
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–92692340
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12592355
Großbetriebe über 100 EGE22292310
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66697142
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–18981134
Großbetriebe über 100 EGE68104131
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87590179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–26134214
Großbetriebe über 100 EGE6386230
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–70459156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14770159
Großbetriebe über 100 EGE63102140
Mecklenburg-
Vorpommern
AckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–50699109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2311176
Großbetriebe über 100 EGE10214664
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–60164229
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10375225
Großbetriebe über 100 EGE13598192
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56954150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15545132
Großbetriebe über 100 EGE6853141
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–91991342
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12491358
Großbetriebe über 100 EGE22391312
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–635100148
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–18284140
Großbetriebe über 100 EGE71111136
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–86291181
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25834217
Großbetriebe über 100 EGE6487232
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–68262161
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14374164
Großbetriebe über 100 EGE65108144
ChemnitzAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–475105116
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111881
Großbetriebe über 100 EGE11315771
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58465236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10076232
Großbetriebe über 100 EGE138100197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–53856159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14547141
Großbetriebe über 100 EGE7256150
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–88796355
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12096370
Großbetriebe über 100 EGE23296324
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–605103156
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17486146
Großbetriebe über 100 EGE76116145
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–82598189
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24935225
Großbetriebe über 100 EGE6790242
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65466168
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13678171
Großbetriebe über 100 EGE68112152
DresdenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–497100111
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211278
Großbetriebe über 100 EGE10714867
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58365236
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10077232
Großbetriebe über 100 EGE139101198
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–54356158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14647139
Großbetriebe über 100 EGE7155149
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–89095354
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12195369
Großbetriebe über 100 EGE23195323
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–618101153
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17785143
Großbetriebe über 100 EGE74113142
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83096188
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25035225
Großbetriebe über 100 EGE6689241
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66264165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13876169
Großbetriebe über 100 EGE67110150
LeipzigAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–488102113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211579
Großbetriebe über 100 EGE10915168
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56668243
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–9780240
Großbetriebe über 100 EGE144104205
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–54056158
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14547140
Großbetriebe über 100 EGE7356151
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–88995354
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–12095369
Großbetriebe über 100 EGE23295323
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–613102154
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17686144
Großbetriebe über 100 EGE74114143
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–82397190
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24836226
Großbetriebe über 100 EGE6791243
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65865166
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13778171
Großbetriebe über 100 EGE68113151
DessauAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–50699109
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2311176
Großbetriebe über 100 EGE10414665
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–59565232
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10276228
Großbetriebe über 100 EGE136100195
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–57354149
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15544131
Großbetriebe über 100 EGE6853141
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87695359
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895376
Großbetriebe über 100 EGE23495327
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–625102151
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17985142
Großbetriebe über 100 EGE72112139
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–84095186
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24935225
Großbetriebe über 100 EGE6690241
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66563165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13875170
Großbetriebe über 100 EGE67109150
HalleAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–477105115
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111881
Großbetriebe über 100 EGE11215670
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–59864230
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10275226
Großbetriebe über 100 EGE13699193
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–56455152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15245134
Großbetriebe über 100 EGE6954143
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87395360
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895377
Großbetriebe über 100 EGE23595328
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–609103155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17586145
Großbetriebe über 100 EGE75116144
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83597187
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–24835226
Großbetriebe über 100 EGE6790242
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–65464167
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13577172
Großbetriebe über 100 EGE68111152
MagdeburgAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–500100110
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2211277
Großbetriebe über 100 EGE10714767
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–61162225
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10573221
Großbetriebe über 100 EGE13296189
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–57254150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–15545131
Großbetriebe über 100 EGE6752140
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–87695359
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11895376
Großbetriebe über 100 EGE23595327
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–622102152
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17885142
Großbetriebe über 100 EGE73112141
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–84496185
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–25034224
Großbetriebe über 100 EGE6689240
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–66463165
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13774170
Großbetriebe über 100 EGE67107150
ThüringenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–469106117
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2111982
Großbetriebe über 100 EGE11415872
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–58765235
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–10176230
Großbetriebe über 100 EGE138100197
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–53756159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–14447141
Großbetriebe über 100 EGE7256151
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–83999375
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–11399393
Großbetriebe über 100 EGE24599342
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–591105160
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–17188148
Großbetriebe über 100 EGE77117148
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–801101195
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–23936235
Großbetriebe über 100 EGE6993252
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–63266173
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–13179179
Großbetriebe über 100 EGE70112157
StadtstaatenAckerbauKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–487213113
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–2225679
Großbetriebe über 100 EGE11030769
MilchviehKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–593155232
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–102192228
Großbetriebe über 100 EGE136225194
Sonstiger
Futterbau
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–554117155
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–150154136
Großbetriebe über 100 EGE70238145
VeredlungKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–965323326
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–131368340
Großbetriebe über 100 EGE214372298
Pflanzenbau-
Verbund
Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–630188150
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–180231141
Großbetriebe über 100 EGE73284140
Vieh-VerbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–874205179
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–266251211
Großbetriebe über 100 EGE62332226
Pflanzen- und ViehverbundKleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE–691190159
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE–145228161
Großbetriebe über 100 EGE64283142

Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


123456
LandNutzungsartErtragsklasse
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das
Besatzkapital
BaumartengruppeEUR/haEUR/haEUR/ha
DeutschlandBaumartengruppe
Buche
I. Ertragsklasse und besser 785,40Anlage 15a
II. Ertragsklasse 51
III. Ertragsklasse
und schlechter

 25
Baumartengruppe
Eiche
I. Ertragsklasse und besser 905,40Anlage 15a
II. Ertragsklasse 58
III. Ertragsklasse
und schlechter

 17
Baumartengruppe
Fichte
I. Ertragsklasse und besser1055,40Anlage 15a
II. Ertragsklasse 75
III. Ertragsklasse
und schlechter

 49
Baumartengruppe
Kiefer
I. Ertragsklasse und besser 265,40Anlage 15a
II. Ertragsklasse 11
III. Ertragsklasse
und schlechter

 11
übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung 115,40Anlage 15a

Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3061)


6
Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha
Alters-
klasse

I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

VII.

VIII.

IX.

X.
Jahre1–2021–4041–6061–8081–100101–120121–140141–160161–180>180
BucheI. EKL.
und besser

32,30

32,30

 39,70

 61,90

 99,70

147,60

179,00

167,30

167,30

167,30
BucheII. EKL.19,3019,30 22,20 34,60 54,80 83,30104,20 99,60 99,60 99,60
BucheIII. EKL.
und schlechter

 6,70

 6,70

  7,00

 12,20

 21,30

 33,70

 45,10

 44,60

 44,60

 44,60
EicheI. EKL.
und besser

38,30

38,50

 45,90

 60,90

 80,20

102,50

129,30

155,40

177,70

200,40
EicheII. EKL.22,8022,80 25,60 33,80 45,50 58,90 76,30 93,80107,30120,90
EicheIII. EKL.
und schlechter

 5,40

 5,40

  5,50

  8,00

 12,00

 17,20

 23,00

 29,90

 37,50

 44,20
FichteI. EKL.
und besser

45,20

61,50

112,50

158,60

186,20

186,20

186,20

186,20

186,20

186,20
FichteII. EKL.30,7035,90 68,30102,60123,80133,60133,60133,60133,60133,60
FichteIII. EKL.
und schlechter

18,40

18,90

 34,90

 59,20

 77,70

 88,40

 88,40

 88,40

 88,40

 88,40
KieferI. EKL.
und besser

 7,10

 7,70

 15,20

 23,10

 29,10

 34,40

 37,60

 37,60

 37,60

 37,60
KieferII. EKL. 0,00 0,10  2,40  6,10  9,00 11,30 12,70 12,70 12,70 12,70
KieferIII. EKL.
und schlechter

 0,00

 0,00

  1,10

  5,20

  8,80

 11,20

 12,70

 12,70

 12,70

 12,70

Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)


12345
LandNutzungsart
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das
Besatzkapital
VerwertungsformEUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF
DeutschlandFlaschenweinerzeuger  –1939701 522
Fassweinerzeuger  –759589  588
Traubenerzeuger–1 252859  509

Anlage 17 (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)


123456
LandNutzungsteilNutzungsart
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF
DeutschlandGemüsebauFreilandflächen–1 365  657  484
Flächen unter Glas
und Kunststoffen
 6 0982 4142 750
Blumen- und
Zierpflanzenbau
Freilandflächen  –1081 0441 393
Flächen unter Glas
und Kunststoffen
–6 6405 5166 895
Baumschulen   894  2232 359
Obstbau  –379  325  426

Anlage 18 (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3062)


12345
LandNutzungen
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das Besatzkapital
EUR/ha LFEUR/ha LFEUR/ha LF
DeutschlandHopfen  –414492348
Spargel–1 365657612
Tabak  –820492129

Anlage 19 (zu § 169)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2621 - 2622)


Tierart   1 Tier
Alpakas0,08VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr0,04VE
Damtiere 1 Jahr und älter0,08VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gänse0,04VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen0,025VE
Lamas0,1VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VE
Pferde 3 Jahre und älter1,1VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE
Färsen (älter als 2 Jahre)1VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VE
Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VE
Schafe 1 Jahr und älter0,1VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE
Ziegen0,08VE
Geflügel
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011VE
Mastenten in der Mastphase0,0022VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE
Mastgänse0,0067VE
Kaninchen
Mastkaninchen0,0025VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE
(+++ Anlage 19: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 4 +++)

Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3065)
1.
Mehr flächenabhängige Zweige des TierbestandsPferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung,Rindviehzucht,Milchviehhaltung,Rindviehmast.
2.
Weniger flächenabhängige Zweige des TierbestandsSchweinezucht,Schweinemast,Hühnerzucht,Entenzucht,Gänsezucht,Putenzucht,Legehennenhaltung,Junghühnermast,Entenmast,Gänsemast,Putenmast.

Anlage 21 (zu § 185 Abs. 3 Satz 1,

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3066 - 3068)


Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)Zinssatz
3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %
10,970,970,960,960,950,950,940,940,930,930,93
21,911,901,891,871,861,851,831,821,811,801,78
32,832,802,782,752,722,702,672,652,622,602,58
43,723,673,633,593,553,513,473,433,393,353,31
54,584,524,454,394,334,274,214,164,104,053,99
65,425,335,245,165,085,004,924,844,774,694,62
76,236,116,005,895,795,685,585,485,395,305,21
87,026,876,736,606,466,336,216,095,975,865,75
97,797,617,447,277,116,956,806,666,526,386,25
108,538,328,117,917,727,547,367,197,026,866,71
119,259,008,768,538,318,097,897,697,507,327,14
129,959,669,399,128,868,628,388,167,947,747,54
1310,6310,309,999,689,399,128,858,608,368,137,90
1411,3010,9210,5610,229,909,599,299,018,758,498,24
1511,9411,5211,1210,7410,3810,049,719,409,118,838,56
1612,5612,0911,6511,2310,8410,4610,119,779,459,148,85
1713,1712,6512,1711,7111,2710,8610,4810,119,769,439,12
1813,7513,1912,6612,1611,6911,2510,8310,4310,069,719,37
1914,3213,7113,1312,5912,0911,6111,1610,7310,349,969,60
2014,8814,2113,5913,0112,4611,9511,4711,0210,5910,199,82
2115,4214,7014,0313,4012,8212,2811,7611,2810,8410,4110,02
2215,9415,1714,4513,7813,1612,5812,0411,5411,0610,6210,20
2316,4415,6214,8614,1513,4912,8812,3011,7711,2710,8110,37
2416,9416,0615,2514,5013,8013,1512,5511,9911,4710,9810,53
2517,4116,4815,6214,8314,0913,4112,7812,2011,6511,1510,67
2617,8816,8915,9815,1514,3813,6613,0012,3911,8311,3010,81
2718,3317,2916,3315,4514,6413,9013,2112,5711,9911,4410,94
2818,7617,6716,6615,7414,9014,1213,4112,7512,1411,5711,05
2919,1918,0416,9816,0215,1414,3313,5912,9112,2811,7011,16
3019,6018,3917,2916,2915,3714,5313,7613,0612,4111,8111,26
3120,0018,7417,5916,5415,5914,7213,9313,2012,5311,9211,35
3220,3919,0717,8716,7915,8014,9014,0813,3312,6512,0211,43
3320,7719,3918,1517,0216,0015,0814,2313,4612,7512,1111,51
3421,1319,7018,4117,2516,1915,2414,3713,5812,8512,1911,59
3521,4920,0018,6617,4616,3715,3914,5013,6912,9512,2711,65
3621,8320,2918,9117,6716,5515,5414,6213,7913,0412,3511,72
3722,1720,5719,1417,8616,7115,6714,7413,8913,1212,4211,78
3822,4920,8419,3718,0516,8715,8014,8513,9813,1912,4811,83
3922,8121,1019,5818,2317,0215,9314,9514,0613,2612,5411,88
4023,1121,3619,7918,4017,1616,0515,0514,1513,3312,5911,92
4123,4121,6019,9918,5717,2916,1615,1414,2213,3912,6511,97
4223,7021,8320,1918,7217,4216,2615,2214,2913,4512,6912,01
4323,9822,0620,3718,8717,5516,3615,3114,3613,5112,7412,04
4424,2522,2820,5519,0217,6616,4615,3814,4213,5612,7812,08
4524,5222,5020,7219,1617,7716,5515,4614,4813,6112,8212,11
4624,7822,7020,8819,2917,8816,6315,5214,5413,6512,8512,14
4725,0222,9021,0419,4117,9816,7115,5914,5913,6912,8912,16
4825,2723,0921,2019,5418,0816,7915,6514,6413,7312,9212,19
4925,5023,2821,3419,6518,1716,8615,7114,6813,7712,9512,21
5025,7323,4621,4819,7618,2616,9315,7614,7213,8012,9712,23
5125,9523,6321,6219,8718,3417,0015,8114,7613,8313,0012,25
5226,1723,8021,7519,9718,4217,0615,8614,8013,8613,0212,27
5326,3723,9621,8720,0718,4917,1215,9114,8413,8913,0412,29
5426,5824,1121,9920,1618,5717,1715,9514,8713,9213,0612,30
5526,7724,2622,1120,2518,6317,2315,9914,9013,9413,0812,32
5626,9724,4122,2220,3318,7017,2816,0314,9313,9613,1012,33
5727,1524,5522,3320,4118,7617,3216,0614,9613,9813,1212,34
5827,3324,6922,4320,4918,8217,3716,1014,9914,0013,1312,36
5927,5124,8222,5320,5718,8817,4116,1315,0114,0213,1512,37
6027,6824,9422,6220,6418,9317,4516,1615,0314,0413,1612,38
6127,8425,0722,7120,7118,9817,4916,1915,0514,0613,1712,39
6228,0025,1922,8020,7719,0317,5216,2215,0714,0713,1812,39
6328,1625,3022,8920,8319,0817,5616,2415,0914,0813,1912,40
6428,3125,4122,9720,8919,1217,5916,2715,1114,1013,2012,41
6528,4525,5223,0520,9519,1617,6216,2915,1314,1113,2112,42
6628,6025,6223,1221,0119,2017,6516,3115,1414,1213,2212,42
6728,7325,7223,1921,0619,2417,6816,3315,1614,1313,2312,43
6828,8725,8223,2621,1119,2817,7016,3515,1714,1413,2412,43
6929,0025,9123,3321,1619,3117,7316,3715,1914,1513,2412,44
7029,1226,0023,3921,2019,3417,7516,3815,2014,1613,2512,44
7129,2526,0923,4621,2519,3717,7816,4015,2114,1713,2512,45
7229,3726,1723,5221,2919,4017,8016,4215,2214,1813,2612,45
7329,4826,2523,5721,3319,4317,8216,4315,2314,1813,2712,45
7429,5926,3323,6321,3719,4617,8416,4415,2414,1913,2712,46
7529,7026,4123,6821,4019,4817,8516,4615,2514,2013,2712,46
7629,8126,4823,7321,4419,5117,8716,4715,2614,2013,2812,46
7729,9126,5523,7821,4719,5317,8916,4815,2614,2113,2812,47
7830,0126,6223,8321,5019,5617,9016,4915,2714,2113,2912,47
7930,1126,6823,8721,5419,5817,9216,5015,2814,2213,2912,47
8030,2026,7523,9221,5719,6017,9316,5115,2814,2213,2912,47
8130,2926,8123,9621,5919,6217,9416,5215,2914,2313,3012,48
8230,3826,8724,0021,6219,6317,9616,5315,3014,2313,3012,48
8330,4726,9324,0421,6519,6517,9716,5315,3014,2313,3012,48
8430,5526,9824,0721,6719,6717,9816,5415,3114,2413,3012,48
8530,6327,0424,1121,7019,6817,9916,5515,3114,2413,3012,48
8630,7127,0924,1421,7219,7018,0016,5615,3214,2413,3112,48
8730,7927,1424,1821,7419,7118,0116,5615,3214,2513,3112,48
8830,8627,1924,2121,7619,7318,0216,5715,3214,2513,3112,49
8930,9327,2324,2421,7819,7418,0316,5715,3314,2513,3112,49
9031,0027,2824,2721,8019,7518,0316,5815,3314,2513,3112,49
9131,0727,3224,3021,8219,7618,0416,5815,3314,2613,3112,49
9231,1427,3724,3221,8319,7818,0516,5915,3414,2613,3212,49
9331,2027,4124,3521,8519,7918,0616,5915,3414,2613,3212,49
9431,2627,4524,3721,8719,8018,0616,6015,3414,2613,3212,49
9531,3227,4824,4021,8819,8118,0716,6015,3514,2613,3212,49
9631,3827,5224,4221,9019,8218,0816,6015,3514,2613,3212,49
9731,4427,5624,4421,9119,8218,0816,6115,3514,2713,3212,49
9831,4927,5924,4621,9219,8318,0916,6115,3514,2713,3212,49
9931,5527,6224,4921,9419,8418,0916,6115,3514,2713,3212,49
10031,6027,6624,5021,9519,8518,1016,6215,3614,2713,3212,49
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:


q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
V (Vervielfältiger) =1×n– 1p = Zinssatz
nq– 1
n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)


Ein- und Zweifamilienhäuser70Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser70Jahre
Wohnungseigentum70Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)70Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude70Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude60Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser60Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen60Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime50Jahre
Kauf-/Warenhäuser50Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser40Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder40Jahre
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude40Jahre
Lager-/Versandgebäude40Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser30Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.30Jahre
Teileigentumist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
(+++ Anlage 22: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 10 +++)

Anlage 23 (zu § 187 Abs. 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3070)


RestnutzungsdauerGrundstücksart
1234
Mietwohngrundstückgemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von bis
zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von mehr
als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
Geschäftsgrundstück
60 Jahre212118
40 bis 59 Jahre232220
20 bis 39 Jahre272422
<20 Jahre292623

Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862)
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1.
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,Bereich c: nicht überdeckt.Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2.
Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten
auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)
1-3Ein- und Zweifamilienhäuser
Standardstufe
Keller- und Erdgeschoss12345
Dachgeschoss ausgebaut
1.01freistehende Einfamilienhäuser65572583510051260
1.011freistehende Zweifamilienhäuser68876187710551323
2.01Doppel- und Reihenendhäuser6156857859451180
3.01Reihenmittelhäuser5756407358851105
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.02freistehende Einfamilienhäuser5456056958401050
1.021freistehende Zweifamilienhäuser15726357308821103
2.02Doppel- und Reihenendhäuser515570655790985
3.02Reihenmittelhäuser480535615740925
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.03freistehende Einfamilienhäuser70578590010851360
1.031freistehende Zweifamilienhäuser174082494511391428
2.03Doppel- und Reihenendhäuser66573584510201275
3.03Reihenmittelhäuser6206907959551195
Standardstufe
Keller-, Erd- und Obergeschoss12345
Dachgeschoss ausgebaut
1.11freistehende Einfamilienhäuser65572583510051260
1.111freistehende Zweifamilienhäuser168876187710551323
2.11Doppel- und Reihenendhäuser6156857859451180
3.11Reihenmittelhäuser5756407358851105
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.12freistehende Einfamilienhäuser5706357308801100
1.121freistehende Zweifamilienhäuser15996677679241155
2.12Doppel- und Reihenendhäuser5355956858251035
3.12Reihenmittelhäuser505560640775965
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.13freistehende Einfamilienhäuser66574085010251285
1.131freistehende Zweifamilienhäuser169877789310761349
2.13Doppel- und Reihenendhäuser6256958009651205
3.13Reihenmittelhäuser5856507509051130
Standardstufe
Erdgeschoss, nicht unterkellert12345
Dachgeschoss ausgebaut
1.21freistehende Einfamilienhäuser790875100512151515
1.211freistehende Zweifamilienhäuser1830919105512761591
2.21Doppel- und Reihenendhäuser74082594511401425
3.21Reihenmittelhäuser69577088510651335
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.22freistehende Einfamilienhäuser5856507459001125
1.221freistehende Zweifamilienhäuser16146837829451181
2.22Doppel- und Reihenendhäuser5506107008451055
3.22Reihenmittelhäuser515570655790990
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.23freistehende Einfamilienhäuser9201025118014201775
1.231freistehende Zweifamilienhäuser19661076123914911864
2.23Doppel- und Reihenendhäuser865965110513351670
3.23Reihenmittelhäuser810900103512501560
Standardstufe
Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert12345
Dachgeschoss ausgebaut
1.31freistehende Einfamilienhäuser72080092011051385
1.311freistehende Zweifamilienhäuser175684096611601454
2.31Doppel- und Reihenendhäuser67575086510401300
3.31Reihenmittelhäuser6357058109751215
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.32freistehende Einfamilienhäuser6206907909551190
1.321freistehende Zweifamilienhäuser165172583010031250
2.32Doppel- und Reihenendhäuser5806457458951120
3.32Reihenmittelhäuser5456056958401050
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.33freistehende Einfamilienhäuser785870100012051510
1.331freistehende Zweifamilienhäuser1824914105012651586
2.33Doppel- und Reihenendhäuser73582094011351415
3.33Reihenmittelhäuser69076588010601325
4Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern
(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser

Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche
Standardstufe
12345
4.1Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE6507208259851190
4.2Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE6006657659151105
4.3Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE5906557559001090
5-18Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
Standardstufe
12345
5.1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)60567586010851375
5.2Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil62569589013751720
5.3Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil65573093015201900
Standardstufe
12345
6.1Bürogebäude/Verwaltungsgebäude735815104016851900
Standardstufe
12345
7.1Gemeindezentren/Vereinsheime795885113014251905
7.2Saalbauten/Veranstaltungsgebäude9551060135515952085
Standardstufe
12345
8.1Kindergärten9151020130014951900
8.2Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen10201135145016702120
8.3Sonderschulen11151240158518202315
Standardstufe
12345
9.1Wohnheime/Internate705785100012251425
9.2Alten-/Pflegeheime825915117014351665
Standardstufe
12345
10.1Krankenhäuser/Kliniken12101345172020802765
10.2Tageskliniken/Ärztehäuser11151240158519452255
Standardstufe
12345
11.1Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen9751085138518052595
Standardstufe
12345
12.1Sporthallen (Einfeldhallen)9301035132016701955
12.2Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)10501165149017752070
12.3Tennishallen710790101011901555
12.4Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder17251920245029853840
Standardstufe
12345
13.1Verbrauchermärkte5105657208701020
13.2Kauf-/Warenhäuser9301035132015851850
13.3Autohäuser ohne Werkstatt66573594012401480
Standardstufe
12345
14.1Einzelgaragen/Mehrfachgaragen245485780
14.2Hochgaragen480655780
14.3Tiefgaragen4560715850
14.4Nutzfahrzeuggaragen530680810
14.5Carports190
Standardstufe
12345
15.1Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig68576097011651430
15.2Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil64071591010901340
15.3Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil4354856208601070
15.4Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise67074595011551440
15.5Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise4955507009651260
Standardstufe
12345
16.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager245275350490640
16.2Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung390430550690880
16.3Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung562569589010951340
Standardstufe
12345
17.1Museen13251475188022952670
17.2Theater14601620207026253680
17.3Sakralbauten11851315151020602335
17.4Friedhofsgebäude10351150132014901720
Standardstufe
12345
18.1Reithallen235260310
18.2ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.245270350
19Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
III. Beschreibung der Gebäudestandards
Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).
1-5.11.01-3.33Ein- und Zweifamilienhäuser
4.1-5.1Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke
(Wohnhäuser mit Mischnutzung)
StandardstufeWägungsanteil
12345
nicht zeitgemäßzeitgemäß
einfachsteinfachBasisgehobenaufwendig
AußenwändeHolzfachwerk, Ziegelmauerwerk;
Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung;
nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/
Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard)
23
DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten;
keine bis geringe Dachdämmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;
nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995);
Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;
glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer
aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen
15
Fenster und AußentürenEinfachverglasung;
einfache Holztüren
Zweifachverglasung (vor ca. 1995);
Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)
Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995)Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);
höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz
große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
11
Innenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;
Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;
leichte Türen, Stahlzargen
nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
Holzzargen
Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter
Wandvertäfelungen (Holzpaneele)
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente
Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz
11
Deckenkonstruktion und TreppenHolzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz;
Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;
kein Trittschallschutz
Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;
kein Trittschallschutz
Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken;
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz
Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz
Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten);
gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung
zusätzlich Deckenverkleidung
Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
Decken mit großen Spannweiten, gegliedert;
breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer
11
Fußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und AusführungLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, KunststeinplattenNatursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktionhochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion5
Sanitäreinrichtungeneinfaches Bad mit Stand-WC;
Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge
1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne;
einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest
Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne
1 Bad mit WC, Gäste-WC
1 Bad mit WC je Wohneinheit
1–2 Bäder (je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen;
jeweils in gehobener Qualität
hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)
mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC;2 und mehr Bäder je Wohneinheit
9
HeizungEinzelöfen, SchwerkraftheizungFern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselFußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
zusätzlicher Kaminanschluss
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme
aufwendige zusätzliche Kaminanlage
9
Sonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putzwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungenzeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungenzahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse
Personenaufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem
aufwendige Personenaufzugsanlagen
6
5.2-17.45.2-6.1Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
7.1-8.3Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
9.1-11.1Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
12.1-12.4Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
13.1-13.3Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser
15.1-16.3Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
17.1-17.4Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
Standardstufe
12345
nicht zeitgemäßzeitgemäß
einfachsteinfachBasisgehobenaufwendig
AußenwändeMauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände,Holz-,Blech-, Faserzementbekleidung,
Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995);
ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz; gedämmte Metall-Sandwichelemente
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Vorhangfassade aus Glas
KonstruktionHolzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungMauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer AusführungStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Bödengrößere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden
DachDachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung;
kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;
nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblechbesondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
glasierte Tondachziegel
schweres Massivflachdach
Biberschwänze
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft
befahrbares Flachdach
stark überdurchschnittliche Dämmung
hochwertigste Dämmung
Fenster- und AußentürenEinfachverglasung;
einfache Holztüren
Isolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995);
Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)
Zweifachverglasung (nach ca. 1995)
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-
Eingangstüren
kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, Ornamentglas
Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen
höherwertige Türanlagen
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren
besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächen
große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)
Außentüren in hochwertigen Materialien
Automatiktüren
Automatik-Eingangstüren
Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster
Innenwände und -türenFachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;
Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;
leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen
nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen
schwere Türen
nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen
schwere und große Türen
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung
Anstrich
Sichtmauerwerk
Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren
Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung
rollstuhlgerechte Bedienung
tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren
schmiedeeiserne Türen
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)
Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz
Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung
raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung
Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente
rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren
überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe
Deckenkonstruktion und TreppenWeichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz
Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken
Betondecken mitTritt- undLuftschallschutz; einfacher Putz
abgehängte Decken
Deckenverkleidung
Betondecke
höherwertige abgehängte Decken
Decken mit großen Spannweiten
Deckenverkleidung
hochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer
Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
Decken mit größeren Spannweiten
Fußbödenohne BelagLinoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung
Holzdielen
Fliesen, Kunststeinplatten
Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung
Linoleum- oder PVC-
Böden besserer Art und Ausführung
nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag
Beton
Betonwerkstein, Sandstein
Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
Fertigparkett
nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden
Estrich, Gussasphalt
hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden
beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster
Marmor, Granit
Sanitäreinrichtungeneinfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweiseToilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliestSanitäreinrichtung in Standard-Ausführung
ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum
wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume
Sanitäreinrichtung in besserer Qualität
höhere Anzahl Toilettenräume
je Raum ein Duschbad mit WC
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht
Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser
wenige Toilettenräumeausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen
ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
und Tageskliniken: behindertengerecht
großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
großzügige Toilettenanlagen
HeizungEinzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung
Elektroheizung im Gestühl
Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)
einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnung
elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder BrennwertkesselSolarkollektoren für Warmwassererzeugung
Fußbodenheizung
zusätzlicher Kaminanschluss
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-
Systeme
Klimaanlage
Kaminanlage
Sonstige technische Ausstattungsehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchtenwenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putzzeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz
Personenaufzugsanlagen
Teeküchen
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen
dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher
Lüftung mit Wärmetauscher
mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse
hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen
Video- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem
zentrale Lüftung mit Wärmetauscher
Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung
aufwendige Personenaufzugsanlagen
aufwendige Aufzugsanlagen
Küchen, Kantinen
Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte
Sonnenschutzsteuerung
elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen
Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung
Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen
14.2-14.414.2-14.4Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen
Standardstufe
1-345
Basisgehobenaufwendig
Außenwändeoffene KonstruktionEinschalige Konstruktionaufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
KonstruktionStahl- und Betonfertigteileüberwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweitengrößere stützenfreie Spannweiten
DachFlachdach, FolienabdichtungFlachdachausbildung; Wärmedämmungbefahrbares Flachdach (Parkdeck)
Fenster und Außentüreneinfache Metallgitterbegrünte Metallgitter, GlasbausteineAußentüren in hochwertigen Materialien
FußbödenBetonEstrich, Gussasphaltbeschichteter Beton oder Estrichboden
Sonstige technische AusstattungStrom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage;
Treppenhaus; Brandmelder
Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen
18.1-18.218.1Reithallen
18.2Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
Standardstufe
1-345
Basisgehobenaufwendig
 AußenwändeHolzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-UnterkonstruktionKalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, PutzBetonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
 DachHolzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, ProfilblechStahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; HartschaumplattenBrettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
 Fenster und
 Außentüren bzw.
 -tore
Lichtplatten aus Kunststoff
Holz-Brettertüren
Holztore
Kunststofffenster
Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb
Metall-Sektionaltore
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
 Innenwändekeinetragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrichtragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Decken-konstruk-
tionen
keineHolzkonstruktionen über Nebenräumen; HartschaumplattenStahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
 FußbödenTragschicht: Schotter,
Trennschicht: Vlies,
Tretschicht: Sand
Beton-Verbundsteinpflaster
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffgewebe,
Tretschicht: Sand und Holzspäne
zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte
Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen;
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume
zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich
 baukonstruktive
 Einbauten
Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitflächezusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebautzusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen
 Abwasser-,
 Wasser-,
 Gasanlagen
Regenwasserableitungzusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität)zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
 Wärme-
 versorgungs-
 anlagen
keineRaumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystemzusätzlich/alternativ: Heizkessel
 luft-
 technische
 Anlagen
keineFirstentlüftungBe- und Entlüftungsanlage
 Starkstrom-
 Anlage
Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchtenzusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrankzusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
 nutzungs-
 spezifische
 Anlagen
keineReitbodenbewässerung (einfache Ausführung)
Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide
Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)
Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
1
ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser
2
Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent
3
Standardstufe 1–3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung
4
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55
5
Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.
(+++ Anlage 24: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 10 +++)

Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1863)
Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bis
15 EUR/m230 EUR/m250 EUR/m2100 EUR/m2150 EUR/m2
bis 50 000 EUR1,01,11,21,21,2
100 000 EUR0,80,91,01,11,1
150 000 EUR0,80,90,91,01,0
200 000 EUR0,70,80,80,90,9
300 000 EUR0,60,70,70,80,8
400 000 EUR0,50,60,70,70,8
500 000 EUR0,50,60,60,70,8
über500 000 EUR0,50,50,50,60,7
Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bisüber
200 EUR/m2300 EUR/m2400 EUR/m2500 EUR/m2500 EUR/m2
bis 50 000 EUR1,31,31,41,41,5
100 000 EUR1,11,21,21,31,3
150 000 EUR1,01,11,11,21,2
200 000 EUR1,01,11,11,21,2
300 000 EUR0,91,01,01,11,2
400 000 EUR0,80,91,01,01,1
500 000 EUR0,80,91,01,01,1
über500 000 EUR0,70,80,90,91,0


Wertzahlen für Teileigentum,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und
sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
bis  500 000 EUR0,90
  750 000 EUR0,85
1 000 000 EUR0,80
1 500 000 EUR0,75
2 000 000 EUR0,70
3 000 000 EUR0,65
über3 000 000 EUR0,60
(+++ Anlage 25: Zur Anwendung vgl. § 205 Abs. 10 +++)

Anlage 26 (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3078 - 3080;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw.
des Nutzungsrechts (in Jahren)
Zinssatz
3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %
10,97090,96620,96150,95690,95240,94790,94340,93900,93460,93020,9259
20,94260,93350,92460,91570,90700,89850,89000,88170,87340,86530,8573
30,91510,90190,88900,87630,86380,85160,83960,82780,81630,80500,7938
40,88850,87140,85480,83860,82270,80720,79210,77730,76290,74880,7350
50,86260,84200,82190,80250,78350,76510,74730,72990,71300,69660,6806
60,83750,81350,79030,76790,74620,72520,70500,68530,66630,64800,6302
70,81310,78600,75990,73480,71070,68740,66510,64350,62270,60280,5835
80,78940,75940,73070,70320,67680,65160,62740,60420,58200,56070,5403
90,76640,73370,70260,67290,64460,61760,59190,56740,54390,52160,5002
100,74410,70890,67560,64390,61390,58540,55840,53270,50830,48520,4632
110,72240,68490,64960,61620,58470,55490,52680,50020,47510,45130,4289
120,70140,66180,62460,58970,55680,52600,49700,46970,44400,41990,3971
130,68100,63940,60060,56430,53030,49860,46880,44100,41500,39060,3677
140,66110,61780,57750,54000,50510,47260,44230,41410,38780,36330,3405
150,64190,59690,55530,51670,48100,44790,41730,38880,36240,33800,3152
160,62320,57670,53390,49450,45810,42460,39360,36510,33870,31440,2919
170,60500,55720,51340,47320,43630,40240,37140,34280,31660,29250,2703
180,58740,53840,49360,45280,41550,38150,35030,32190,29590,27200,2502
190,57030,52020,47460,43330,39570,36160,33050,30220,27650,25310,2317
200,55370,50260,45640,41460,37690,34270,31180,28380,25840,23540,2145
210,53750,48560,43880,39680,35890,32490,29420,26650,24150,21900,1987
220,52190,46920,42200,37970,34180,30790,27750,25020,22570,20370,1839
230,50670,45330,40570,36340,32560,29190,26180,23490,21090,18950,1703
240,49190,43800,39010,34770,31010,27670,24700,22060,19710,17630,1577
250,47760,42310,37510,33270,29530,26220,23300,20710,18420,16400,1460
260,46370,40880,36070,31840,28120,24860,21980,19450,17220,15250,1352
270,45020,39500,34680,30470,26780,23560,20740,18260,16090,14190,1252
280,43710,38170,33350,29160,25510,22330,19560,17150,15040,13200,1159
290,42430,36870,32070,27900,24290,21170,18460,16100,14060,12280,1073
300,41200,35630,30830,26700,23140,20060,17410,15120,13140,11420,0994
310,40000,34420,29650,25550,22040,19020,16430,14200,12280,10630,0920
320,38830,33260,28510,24450,20990,18030,15500,13330,11470,09880,0852
330,37700,32130,27410,23400,19990,17090,14620,12520,10720,09190,0789
340,36600,31050,26360,22390,19040,16200,13790,11750,10020,08550,0730
350,35540,30000,25340,21430,18130,15350,13010,11030,09370,07960,0676
360,34500,28980,24370,20500,17270,14550,12270,10360,08750,07400,0626
370,33500,28000,23430,19620,16440,13790,11580,09730,08180,06880,0580
380,32520,27060,22530,18780,15660,13070,10920,09140,07650,06400,0537
390,31580,26140,21660,17970,14910,12390,10310,08580,07150,05960,0497
400,30660,25260,20830,17190,14200,11750,09720,08050,06680,05540,0460
410,29760,24400,20030,16450,13530,11130,09170,07560,06240,05160,0426
420,28900,23580,19260,15740,12880,10550,08650,07100,05830,04800,0395
430,28050,22780,18520,15070,12270,10000,08160,06670,05450,04460,0365
440,27240,22010,17800,14420,11690,09480,07700,06260,05090,04150,0338
450,26440,21270,17120,13800,11130,08990,07270,05880,04760,03860,0313
460,25670,20550,16460,13200,10600,08520,06850,05520,04450,03590,0290
470,24930,19850,15830,12630,10090,08070,06470,05180,04160,03340,0269
480,24200,19180,15220,12090,09610,07650,06100,04870,03890,03110,0249
490,23500,18530,14630,11570,09160,07250,05750,04570,03630,02890,0230
500,22810,17910,14070,11070,08720,06880,05430,04290,03390,02690,0213
510,22150,17300,13530,10590,08310,06520,05120,04030,03170,02500,0197
520,21500,16710,13010,10140,07910,06180,04830,03780,02970,02330,0183
530,20880,16150,12510,09700,07530,05860,04560,03550,02770,02160,0169
540,20270,15600,12030,09280,07170,05550,04300,03340,02590,02010,0157
550,19680,15080,11570,08880,06830,05260,04060,03130,02420,01870,0145
560,19100,14570,11120,08500,06510,04990,03830,02940,02260,01740,0134
570,18550,14070,10690,08140,06200,04730,03610,02760,02110,01620,0124
580,18010,13600,10280,07780,05900,04480,03410,02590,01980,01510,0115
590,17480,13140,09890,07450,05620,04250,03210,02430,01850,01400,0107
600,16970,12690,09510,07130,05350,04030,03030,02290,01730,01300,0099
610,16480,12260,09140,06820,05100,03820,02860,02150,01610,01210,0091
620,16000,11850,08790,06530,04860,03620,02700,02020,01510,01130,0085
630,15530,11450,08450,06250,04620,03430,02550,01890,01410,01050,0078
640,15080,11060,08130,05980,04400,03250,02400,01780,01320,00980,0073
650,14640,10690,07810,05720,04190,03080,02270,01670,01230,00910,0067
660,14210,10330,07510,05470,03990,02920,02140,01570,01150,00850,0062
670,13800,09980,07220,05240,03800,02770,02020,01470,01070,00790,0058
680,13400,09640,06950,05010,03620,02620,01900,01380,01000,00730,0053
690,13010,09310,06680,04800,03450,02490,01790,01300,00940,00680,0049
700,12630,09000,06420,04590,03290,02360,01690,01220,00880,00630,0046
710,12260,08690,06170,04390,03130,02230,01600,01140,00820,00590,0042
720,11900,08400,05940,04200,02980,02120,01510,01070,00770,00550,0039
730,11560,08120,05710,04020,02840,02010,01420,01010,00720,00510,0036
740,11220,07840,05490,03850,02700,01900,01340,00950,00670,00470,0034
750,10890,07580,05280,03680,02580,01800,01260,00890,00630,00440,0031
760,10580,07320,05080,03530,02450,01710,01190,00830,00580,00410,0029
770,10270,07070,04880,03370,02340,01620,01130,00780,00550,00380,0027
780,09970,06830,04690,03230,02220,01540,01060,00740,00510,00350,0025
790,09680,06600,04510,03090,02120,01460,01000,00690,00480,00330,0023
800,09400,06380,04340,02960,02020,01380,00950,00650,00450,00310,0021
810,09120,06160,04170,02830,01920,01310,00890,00610,00420,00290,0020
820,08860,05960,04010,02710,01830,01240,00840,00570,00390,00270,0018
830,08600,05750,03860,02590,01740,01180,00790,00540,00360,00250,0017
840,08350,05560,03710,02480,01660,01110,00750,00500,00340,00230,0016
850,08110,05370,03570,02370,01580,01060,00710,00470,00320,00210,0014
860,07870,05190,03430,02270,01510,01000,00670,00440,00300,00200,0013
870,07640,05010,03300,02170,01430,00950,00630,00420,00280,00190,0012
880,07420,04840,03170,02080,01370,00900,00590,00390,00260,00170,0011
890,07200,04680,03050,01990,01300,00850,00560,00370,00240,00160,0011
900,06990,04520,02930,01900,01240,00810,00530,00350,00230,00150,0010
910,06790,04370,02820,01820,01180,00770,00500,00320,00210,00140,0009
920,06590,04220,02710,01740,01120,00730,00470,00300,00200,00130,0008
930,06400,04080,02610,01670,01070,00690,00440,00290,00190,00120,0008
940,06210,03940,02510,01600,01020,00650,00420,00270,00170,00110,0007
950,06030,03810,02410,01530,00970,00620,00390,00250,00160,00100,0007
960,05860,03680,02320,01460,00920,00590,00370,00240,00150,00100,0006
970,05690,03550,02230,01400,00880,00560,00350,00220,00140,00090,0006
980,05520,03430,02140,01340,00840,00530,00330,00210,00130,00080,0005
990,05360,03320,02060,01280,00800,00500,00310,00200,00120,00080,0005
1000,05200,03210,01980,01230,00760,00470,00290,00180,00120,00070,0005


In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu bilden:


 
Abzinsungsfaktor =  
q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
1p = Zinssatz
qnn = Restlaufzeit