Bewachungsverordnung

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Eingangsformel

Es verordnen auf Grund
des § 11b Absatz 9 Nummer 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit § 32 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Zuständigkeit,
Unterrichtung in
Strafsachen, Antragstellung
§  1Örtliche Zuständigkeit
§  2Unterrichtung in Strafsachen
§  3Angaben bei der Antragstellung
Abschnitt 2
Unterrichtungsverfahren
§  4Zweck
§  5Zuständige Stelle
§  6Verfahren
§  7Inhalt der Unterrichtung
§  8Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 3
Sachkundeprüfung
§  9Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
§ 10Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 11Prüfung, Verfahren
§ 12Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 4
Anerkennung von
ausländischen Befähigungsnachweisen
§ 13Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Abschnitt 5
Anforderungen
an die Haftpflichtversicherung
§ 14Umfang der Versicherung
§ 15Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 6
Verpflichtungen
bei der Ausübung des Gewerbes
§ 16Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
§ 17Dienstanweisung
§ 18Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
§ 19Dienstkleidung
§ 20Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
§ 21Buchführung und Aufbewahrung
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 22Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 23Übergangsvorschriften
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Örtliche Zuständigkeit

(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.
(2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die Wachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz desjenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natürliche Person als erster anmeldet.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.

§ 2 Unterrichtung in Strafsachen

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:
1.
Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.

§ 3 Angaben bei der Antragstellung

(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
1.
Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:
a)
persönliche Daten:
aa)
Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
bb)
Geschlecht,
cc)
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
dd)
Staatsangehörigkeiten,
ee)
Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
ff)
Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
b)
wenn vorhanden, Identifikationsnummer, die für die antragsstellende Person im Bewacherregister eingetragen ist (Bewacherregisteridentifikationsnummer),
c)
Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, maschinenlesbarem Namen sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
d)
Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
e)
Betriebsanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat, sowie Anschriften von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
2.
Angaben zu juristischen Personen:
a)
Name des Unternehmens,
b)
nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,
c)
Rechtsform,
d)
Eintrag im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer der Eintragung,
e)
Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe der Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
f)
Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
(2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis hat die den Antrag stellende Person zudem folgende Unterlagen beizubringen:
1.
Bei Antragstellung für eine juristische Person den aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,
2.
Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlicher Vertreter,
3.
Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter,
4.
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei juristischen Personen für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen Nachweis besitzt; auf Anforderung durch die zuständige Behörde sind die Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie beizubringen,
5.
Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 15,
6.
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
(3) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die nach Antragstellung eintreten, hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Zweck

Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.

§ 5 Zuständige Stelle

Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese anbietet.

§ 6 Verfahren

(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.

§ 7 Inhalt der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2.
Datenschutzrecht,
3.
Bürgerliches Gesetzbuch,
4.
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
5.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
6.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
7.
Grundzüge der Sicherheitstechnik.

§ 8 Anerkennung anderer Nachweise

Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht erforderlich:
1.
Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
a)
als geprüfte Werkschutzfachkraft,
b)
als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
c)
als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
d)
als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
e)
als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
f)
als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin,
2.
Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,
3.
Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt,
4.
Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7.

§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung

(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken.

§ 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

§ 11 Prüfung, Verfahren

(1) Die Sachkundeprüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
(2) Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prüfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nummer 1 und 6 genannten Gebiete zu legen.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
(4) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings im schriftlichen Teil und im mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den zu prüfenden Personen folgende Personen anwesend sein:
1.
beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,
2.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
3.
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
4.
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
5.
Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(6) Die Prüfung darf wiederholt werden.
(7) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(8) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 der Gewerbeordnung durch Satzung.

§ 12 Anerkennung anderer Nachweise

Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9.

§ 13 Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit

(1) Wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde, hat die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde vor dem erstmaligen Erbringen einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland zu überprüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht.
(2) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 der Gewerbeordnung.

§ 14 Umfang der Versicherung

(1) Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis
1.
für Personenschäden 1 000 000 Euro,
2.
für Sachschäden 250 000 Euro,
3.
für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000 Euro,
4.
für reine Vermögensschäden 12 500 Euro.
Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.

§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1.
die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
2.
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
3.
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen, wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder die Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und die zu beschäftigende Person
1.
zuverlässig ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und
3.
die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.
(2) Der Gewerbetreibende hat eine Person,
1.
die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder
2.
die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
über das Bewacherregister anzumelden. Der Gewerbetreibende hat mit der Anmeldung neben den durch das Hochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung gemeldeten Angaben folgende Angaben zur zu meldenden Person zu übermitteln:
1.
Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geschlecht,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
6.
Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
7.
bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
8.
Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23.
Die nach § 1 zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mit. Der Gewerbetreibende hat die gemeldete Person über die Mitteilung nach Satz 3 zu unterrichten.
(3) Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer, sind bei der Anmeldung durch den Gewerbetreibenden folgende Angaben über das Register zu übermitteln:
1.
Bewacherregisteridentifikationsnummer der anzumeldenden Person,
2.
Familienname, Vornamen,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,
4.
Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
5.
Nummer des Ausweisdokuments, bei Abweichungen gegenüber dem bisherigen Ausweisdokument ist eine Ausweiskopie gemäß § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung über das Bewacherregister hochzuladen,
6.
bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson gemäß § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
7.
bei Vorliegen einer neuen Qualifikation oder, wenn die beabsichtigte Tätigkeit der Wachperson eine höhere Qualifikation erforderlich macht, Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23.
Der Gewerbetreibende erhält vom Bewacherregister eine elektronische Bestätigung der Anmeldung sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten, wenn die Angaben den im Bewacherregister hinterlegten Angaben entsprechen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7 der Gewerbeordnung.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die Wachpersonen oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen entleihen und mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen.
(6) Die Abmeldung von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6 Satz 5 der Gewerbeordnung.

§ 17 Dienstanweisung

(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

§ 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:
1.
Familienname und Vornamen der Wachperson,
2.
Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
3.
Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden nach Nummer 2,
4.
Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
5.
Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens.
Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
(2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.
(3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

§ 19 Dienstkleidung

(1) Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deutlich unterscheiden und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
(2) Jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, muss eine Dienstkleidung tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

§ 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch

(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

§ 21 Buchführung und Aufbewahrung

(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 4 die Pflicht, Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Belege an der Hauptniederlassung seines Gewerbebetriebs übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat für jeden Bewachungsvertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses aufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen anzufertigen über:
1.
die in § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Angaben über die Wachpersonen sowie den Tag der Einstellung und den Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Wachpersonen,
2.
die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises gemäß § 18 Absatz 2,
3.
die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen gemäß § 18 Absatz 3,
4.
die Überlassung von Schusswaffen und Munition nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe nach § 20 Absatz 1 Satz 2.
(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Belege zu sammeln:
1.
den Versicherungsvertrag nach § 14 Absatz 1,
2.
Nachweise über die Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen nach § 16 Absatz 1 Satz 1,
3.
die Dienstanweisung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und die Empfangsbescheinigung nach § 17 Absatz 2,
4.
die Verpflichtungserklärung nach § 17 Absatz 3,
5.
den Vordruck eines Ausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2,
6.
die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes und die behördliche Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,
7.
eine Anzeige über einen Waffengebrauch nach § 20 Absatz 2.
(4) Die Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Nummer 1 und aller sich hierauf beziehenden Schriftstücke drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Verträge endeten,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 Nummer 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete.
(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit Landfahrzeuge bewacht werden.
(6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Person beschäftigt,
2.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 den Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig regelt,
3.
entgegen § 17 Absatz 3 eine dort genannte Person nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpflichtet,
4.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
5.
entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
6.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,
7.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
8.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt,
9.
entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
11.
entgegen § 21 Absatz 4 eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Pflicht zur Unterrichtung nach § 4 befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, die Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Bewachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaubnis aufrechtzuerhalten.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält.
(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 7, der Gewerbeordnung durchgeführt werden muss, ist anhand des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu berechnen. Liegt dieses Datum am 1. Juni 2019 mehr als fünf Jahre zurück, muss die nächste Überprüfung der Zuverlässigkeit bis nach der Vollendung des Vielfachen von fünf Jahren durchgeführt werden.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 700)



(Familienname und Vorname)
geboren amin
wohnhaft in
ist in der Zeit vombis
von der Industrie- und Handelskammer


über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit ihnen vertraut.
Die Unterrichtung umfasste insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2.
Datenschutzrecht,
3.
Bürgerliches Gesetzbuch,
4.
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
5.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
6.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
7.
Grundzüge der Sicherheitstechnik.





(Stempel/Siegel)



(Ort und Datum)(Unterschrift)


Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer

Anlage 2 (zu § 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 701)



1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
§ 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
2.
Datenschutzrecht

insgesamt zu Nummer 1 und 2 etwa 6 Unterrichtsstunden
3.
Bürgerliches Gesetzbuch
Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
4.
Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen
einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)
vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)
Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.)
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
5.
Unfallverhütung

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
6.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität
Umgang mit und Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)
insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden
7.
Grundzüge der Sicherheitstechnik
Mechanische Sicherungstechnik
Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
Brandschutz
insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden

Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 702)




(Familienname und Vorname)
geboren amin
wohnhaft in
hat am
vor der Industrie- und Handelskammer




die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2.
Datenschutzrecht,
3.
Bürgerliches Gesetzbuch,
4.
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
5.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
6.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
7.
Grundzüge der Sicherheitstechnik.





(Stempel/Siegel)





(Ort und Datum)(Unterschrift)




Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer