(1) Im Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, der Dominanz des Marktes unter den Bedingungen der Globalisierung Rechnung tragen zu können. Insbesondere sollen vertiefte Kenntnisse der Möglichkeiten einer auf betriebswirtschaftlichen Kennzahlen gestützten finanzwirtschaftlichen Steuerung des Unternehmens, die den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen gerecht werden, nachgewiesen werden.
(2) Der Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Marketing-Management,
- 2.
- Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens,
- 3.
- Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens,
- 4.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung,
- 5.
- Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen.
(3) Im Prüfungsbereich "Marketing-Management" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketing als managementbetriebenen Prozess zu verstehen und anwenden zu können. Marketingaspekte sollen methodisch und strukturiert auf die spezifischen Rahmenbedingungen des Unternehmens übertragen und umgesetzt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens,
- 2.
- Formulierung eines strategischen und operativen Zielprogramms,
- 3.
- Formulierung zielgerichteter Marketingstrategien,
- 4.
- Auswahl geeigneter Marketingaktivitäten und deren Umsetzung,
- 5.
- Bestimmung geeigneter Kontrollverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich "Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, alle Kernbereiche der finanzorientierten Unternehmensführung unter steuerlichen Gesichtspunkten gestalten zu können. Das Ergebnis der Geschäftstätigkeit soll unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und Zielsetzung des Unternehmens durch Nutzung der Gestaltungsmöglichkeiten der Bilanzpolitik dargestellt werden können. Dabei sind Kenntnisse des Steuersystems sowie der nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- das Steuersystem in seiner Bedeutung für das Unternehmen,
- 2.
- zielorientierter Einsatz der Instrumente der Bilanzanalyse,
- 3.
- Unterstützung der Unternehmensziele durch Bilanz- und Steuerpolitik,
- 4.
- internationale Rechnungslegungsvorschriften.
(5) Im Prüfungsbereich "Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Controlling des Unternehmens zielgerichtet zur Planung, Steuerung und Kontrolle der finanzwirtschaftlichen Prozesse einsetzen zu können. Dazu gehört, in der Lage zu sein, durch effiziente Auswahl geeigneter Controlling-Instrumente ein Managementinformationssystem einzuführen, das die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Leistungs- und Finanzprozessen abbildet. Es soll gezeigt werden, aus den Ergebnissen die maßgeblichen Steuerungsinformationen für die Mittelbeschaffung und die Mittelverwendung des Unternehmens ableiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Gestaltung des Controllings als Instrument der Unternehmensführung,
- 2.
- Aufbau eines kennzahlengesteuerten Managementinformationssystems,
- 3.
- Steuerung der Beschaffung von Mitteln im Finanzprozess,
- 4.
- Lenkung der Mittelverwendung im Unternehmen.
(6) Im Prüfungsbereich "Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen ergebende Risiken einordnen zu können. Die erforderliche unternehmerische Risikobereitschaft und die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sollen eingeschätzt und unternehmensspezifisch ausgewogen und sensibel umgesetzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Haftungstatbestände für Unternehmen und die Unternehmensleitung,
- 2.
- Vertragstypen und deren Gestaltung,
- 3.
- nationale Ansätze des Wettbewerbsrechts,
- 4.
- Arbeitsrecht und dessen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen,
- 5.
- Auswirkungen der EU-Gesetzgebung auf nationales Recht.
(7) Im Prüfungsbereich "Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zentrale wirtschaftspolitische Fragestellungen erfassen und in ihren Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen auch unter Einbeziehung englischsprachiger Dokumente auswerten zu können. Es ist ein tiefgehendes Verständnis der grundlegenden Zusammenhänge und Besonderheiten des internationalen Wirtschaftsverkehrs sowie der zunehmenden Bedeutung der Internationalisierung der wirtschaftlichen Kooperation zu zeigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Auswirkungen makroökonomischer Aspekte globalisierter Märkte auf die Unternehmenspolitik,
- 2.
- Aufbau- und Realisierung von Außenwirtschaftsbeziehungen,
- 3.
- Abwickeln der außenwirtschaftlichen Transaktionen in verschiedenen Währungsgebieten,
- 4.
- Abwicklung des internationalen Warenverkehrs unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wirtschaftskulturen und rechtlicher Rahmenbedingungen.
(8) Die Prüfung in den in Absatz 2 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 2 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt nicht länger als 720 Minuten dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Im Prüfungsbereich "Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen" ist eine in der Fremdsprache Englisch formulierte Aufgabenstellung enthalten, die auf Deutsch zu beantworten ist. Die Mindestprüfungszeiten betragen in den Prüfungsbereichen:
1. | Marketing-Management | 90 Minuten, |
2. | Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens | 90 Minuten, |
3. | Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens | 90 Minuten, |
4. | Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung | 90 Minuten, |
5. | Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen | 120 Minuten. |
(9) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 2 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist darin jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und soll je Prüfungsbereich in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.