(1) Für die Überleitung der am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten gelten, sofern ihre Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, die nachfolgenden Vorschriften.
(2) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen, Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern geändert sowie Amtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern eingeführt werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt; hierbei können unter Beachtung des § 18 und des § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes Sonderamtsbezeichnungen in Grundamtsbezeichnungen übergeleitet werden. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörte. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Ausnahmsweise kann zugelassen werden, daß Beamte für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin führen können, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist. Soweit die neue Amtsbezeichnung eine Grundamtsbezeichnung im Sinne der Nummer 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist, können ihr nach Maßgabe dieser Vorbemerkungen Zusätze beigefügt werden. Ist die bisherige Amtsbezeichnung nicht in der Rechtsverordnung aufgeführt, bestimmt der für das Besoldungsrecht zuständige Minister, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister, welche neue Amtsbezeichnung der Beamte führt; die Befugnis kann auf einen anderen Minister übertragen werden.
(3) Absatz 2 gilt für die in § 7 aufgeführten Ämter der Konrektoren als Vertreter von Schulleitern, wenn die in der Bundesbesoldungsordnung A angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß sie in das der Verwendung entsprechende Amt eines Zweiten Konrektors oder Zweiten Realschulkonrektors überzuleiten sind. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 kann für Beamte, die bisher die Amtsbezeichnung Direktorstellvertreter führten, für ihre Person die Führung der Amtsbezeichnung Realschulkonrektor zugelassen werden, wenn die für dieses Amt in der Bundesbesoldungsordnung A angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
(4) Ein Beamter, dem auf Grund des § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften oder auf Grund des § 130 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundgehalt übertragen worden ist, wird bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2 so behandelt, wie wenn er am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes das frühere Amt noch innegehabt hätte und ihm am folgenden Tage das Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundgehalt übertragen worden wäre. Ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden, ist der Beamte so zu behandeln, wie wenn er am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die seinem Amt entsprechende frühere Tätigkeit noch ausüben würde.
(5) Die künftig wegfallenden Ämter, in denen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhaber verbleiben können, sind in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. In die Rechtsverordnung können aufgenommen werden:
- 1.
- Ämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz als künftig wegfallend aufgeführt waren,
- 2.
- Ämter in Laufbahnen, in die keine Beamten mehr aufgenommen werden,
- 3.
- Ämter der Ersten Landesanwälte in Baden-Württemberg in Besoldungsgruppe A 14a und der Ersten Staatsanwälte in Bayern bei der Staatsanwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht in Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich Amtszulage,
- 4.
- Einzelämter sowie
- 5.
- Ämter mit einer von der Regelamtsbezeichnung abweichenden Amtsbezeichnung in Laufbahnen, deren Spitzenämter oberhalb des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahngruppe eingestuft sind.
Künftig wegfallende Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.
(6) Beamte mit einer Amtsbezeichnung, die sich aus einer Grundamtsbezeichnung im Sinne der Nummer 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und einem Zusatz zusammensetzt, führen ihre bisherige Amtsbezeichnung bis zu einer Neuregelung über die Beifügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt können den vorhandenen und den neu eingestellten Beamten die bisherigen Amtsbezeichnungen im Sinne des Satzes 1 neu verliehen werden.
(7) Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund besoldungsgesetzlicher Vorschriften abweichend von der allgemeinen Einstufung für ihre Person Dienstbezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe erhielten, als nach diesem Gesetz für das entsprechende Amt künftig allgemein vorgesehen ist, werden weiterhin Dienstbezüge nach der höheren Besoldungsgruppe gewährt.
(8) Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen sind in eine Regelbesoldungsgruppe überzuleiten. Die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 aufgeführten Ämter sind nach Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amtszulage von 150 DM überzuleiten.