Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
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1 | Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | Grabtechnische Arbeiten- a)
- Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
- b)
- Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren
- c)
- Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen
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Versorgung von Verstorbenen- d)
- Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden
- e)
- Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbetten
- f)
- Transport und Überführung von Verstorbenen durchführen
- g)
- Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren
- h)
- Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren
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Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen- i)
- Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken
- j)
- bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirken
- k)
- Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen
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2 | Bearbeiten von Bestattungsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
- Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen
- b)
- Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren
- c)
- Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beraten
- d)
- schriftliche Angebote erstellen
- e)
- letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen
- f)
- Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen
- g)
- über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren
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3 | Riten und Gebräuche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
- bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigen
- b)
- Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen
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- c)
- Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern
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4 | Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
- b)
- Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
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5 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
- Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
- c)
- Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen
- d)
- Särge und Urnen herrichten
- e)
- Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden
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6 | Psychologische Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
- Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwenden
- b)
- trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln
- c)
- Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
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7 | Bestattungsvorsorge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informieren
- b)
- Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten
- c)
- Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
- Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
- Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen
- c)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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6 | Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
- Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
- d)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
- Berichte erstellen
- f)
- Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen
- g)
- Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
- h)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
- Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
- j)
- Verwaltungsvorgänge bearbeiten
- k)
- bei der Kostenermittlung mitwirken
- l)
- fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
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7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
- Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
- Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
- d)
- Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- e)
- Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
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8 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | - a)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen
- d)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- e)
- Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
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- f)
- Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
- g)
- Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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