(1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.