1 | Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- b)
- eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen
- c)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
- d)
- technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften lesen, auswerten und anwenden
- e)
- auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Massen, Volumina, Flächen und Schnittdaten, durchführen
- f)
- Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- g)
- auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz dokumentieren
- h)
- eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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- j)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigen
- k)
- Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbesondere aus technischen Unterlagen und aus den Baustellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen
- l)
- Montagemaße an Baustellen aufnehmen und übertragen
- m)
- Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten prüfen
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2 | Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Informationsquellen auswählen, Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewerten und nutzen
- b)
- Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von Rohrleitungen, anfertigen
- c)
- digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einsetzen; Daten analysieren und dokumentieren
- d)
- Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen und sichern
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- e)
- technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder, Rohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Handbücher, Montage- und Instandhaltungspläne, lesen, auswerten und anwenden
- f)
- Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen konstruieren
- g)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen; Ergebnisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle Identitäten berücksichtigen
- h)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- i)
- Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden
- j)
- Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
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3 | Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen
- b)
- Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handhaben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfen
- c)
- Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und Fertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf Oberflächenschutz sichtprüfen
- d)
- Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnen
- e)
- Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellen
- f)
- Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen anwenden
- g)
- Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- h)
- Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten und Maßnahmen dokumentieren
- i)
- Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten
- j)
- Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen, Scheren und Sägen, bearbeiten
- k)
- Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren, Bohren, Sägen und Schleifen, bearbeiten
- l)
- Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen vorbereiten sowie Bauteile heften
- m)
- Flammlötverbindungen herstellen
- n)
- Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebeverbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen herstellen
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- o)
- gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen
- p)
- Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigen
- q)
- Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße, insbesondere durch Biegen und Bördeln, umformen
- r)
- Bauteile aufweiten und aushalsen
- s)
- Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte prüfen
- t)
- Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und chemisch behandeln
- u)
- Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
|
- v)
- Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorbereiten und veranlassen
- w)
- Einstellungen von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und vornehmen
- x)
- Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere durch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiten
- y)
- Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in verschiedenen Schweißpositionen herstellen, Schweißverbindungen thermisch und mechanisch nachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt richten
- z)
- Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen, aus Blechen und Profilen fertigen
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4 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen
- b)
- Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungszweck zuordnen und lagern
- c)
- lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur der Medien herstellen
- d)
- Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Montagereihenfolge und des Anziehdrehmomentes herstellen
- e)
- Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- f)
- Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Beanspruchungen fertigen und montieren
- g)
- Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme demontieren, kennzeichnen, lagern und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| 9 |
- h)
- Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen
- i)
- Lasten anschlagen, sichern und transportieren
- j)
- Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben
- k)
- Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
- l)
- Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten vorbereiten
- m)
- Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsarten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldämmung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften bei der Montage und Demontage berücksichtigen
- n)
- Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu fördernden Medien und Förderbedingungen auswählen und anwenden
- o)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung sichtprüfen
- p)
- Befestigungen in verschiedenen Untergründen, insbesondere in Beton und Mauerwerk, unter Berücksichtigung von Montagevorschriften mit handgeführten Maschinen herstellen
- q)
- Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung berücksichtigen
- r)
- Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen auswählen und funktionsgerecht einbauen
- s)
- Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbesondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie mittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstellen und funktionsgerecht montieren
| 21 |
5 | Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- persönliche Schutzausrüstung auswählen und einsetzen
- b)
- kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabescheine, einhalten
- c)
- Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
- d)
- elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und Leitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen und Instandsetzungen veranlassen
- e)
- Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhalten
- f)
- Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und geschlossenen Räumen einhalten
- g)
- Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Absturzsicherungen anwenden
- h)
- Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen, insbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalten
- i)
- Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, insbesondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, einhalten; kundenspezifische Vorschriften beachten
| 6 |
6 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden
- b)
- Oberflächen beizen, passivieren und neutralisieren
- c)
- Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen, insbesondere mit Folien
- d)
- Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten
- e)
- Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragsbezogen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- f)
- Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Stoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, ergreifen
| 5 |
- g)
- Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswählen
- h)
- Oberflächen schleifen und polieren
| 5 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- b)
- Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeugen feststellen
- c)
- Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfen
- d)
- Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- e)
- Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
- f)
- Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren durchführen
- g)
- Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaßstäben und Messschiebern, messen
- h)
- Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere mit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten, prüfen und Lageabweichungen messen
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- i)
- Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere von Kehlnähten, mit Lehren prüfen
- j)
- Schweißnähte innen und außen sichtprüfen
- k)
- Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch Farbeindringverfahren, prüfen
- l)
- Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion und Beschädigungen, prüfen
- m)
- Rauhtiefen messen und dokumentieren
- n)
- Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezogenen Vorschriften durchführen
- o)
- Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur, prüfen und einstellen
- p)
- begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme von Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durchführen, insbesondere Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz und Dämmungen sichtprüfen
| 14 |
- q)
- Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen
- r)
- Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- s)
- Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
- t)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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8 | Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
- b)
- demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
| 4 |
- c)
- Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kunden abstimmen und dokumentieren
- d)
- Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Betriebsbedingungen abgleichen
- e)
- Inspektionen nach technischen Unterlagen durchführen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilen
- f)
- Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere nach Wartungsplänen, durchführen und dokumentieren
- g)
- Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, prüfen
- h)
- Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen
- i)
- Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
- j)
- Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durch Austauschen und Instandsetzen herstellen und prüfen
- k)
- Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung beraten
- l)
- Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren
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