Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
Eingangsformel
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Zu Beglaubigungen befugte Behörden
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.
§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.