Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

§ 1 Nachweis des Todes

(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften wird regelmäßig durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
(2) Kann der Tod oder die Todesfeststellung nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, so gelten für den Nachweis des Todes oder der Todesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG.
(3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht festgestellt, so wird vermutet, daß der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben ist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 BEG). § 176 BEG findet Anwendung.

§ 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung

(Entfällt)

§ 3 Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG

Wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht in der Person des verstorbenen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 15 bis 26 BEG nur der Hinterbliebene, auf den die Voraussetzungen des § 4 BEG zutreffen; es genügt nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG in der Person eines anderen Hinterbliebenen erfüllt sind.

§ 4 Witwer

Der Anspruch des Witwers auf Rente besteht auch dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten Ehefrau überwiegend bestritten wurde.

§ 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte

(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
(2) Den Kindern sind gleichgestellt
1.
die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,
2.
die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend

 ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich und
ab 1. Januar 2019ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich
gezahlt wird.
(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.

§ 6

(weggefallen)

§ 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre

(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Rente, wenn sie
1.
in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
2.
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen

 von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich und
ab 1. Januar 2019von mehr als 670 Euro monatlich
haben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen nicht zum Einkommen des Kindes.
(2) Hat sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus verzögert, so wird die Rente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.
(3) (weggefallen)

§ 8 Elternlose Enkel

(1) Den elternlosen Enkeln eines Verfolgten stehen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu, wenn der Verfolgte sie in seine Wohnung aufgenommen hatte und keine anderen Personen zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet sind. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Verfolgte seine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse erhielt. Es kommt nur darauf an, daß der Unterhalt von dem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.
(3) § 7 findet entsprechende Anwendung.

§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern

Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 10 Art der Berechnung

Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 1 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen, die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbar sind, ausweist.

§ 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe

(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung rechtfertigt.
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode oder, wenn dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage 2 beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat, auszugehen.
(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre.
(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben.
(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes.
(7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt, so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat.

§ 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge

(1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 10).
(2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der Rente für einen Verwandten der aufsteigenden Linie oder einen Adoptivelternteil oder mehrere zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen.

§ 13 Hundertsatz der Rente

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2 bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinterbliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten Beträge.
(2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.
(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere
1.
eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,
2.
eigener Arbeitsverdienst, den der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist,
3.
Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen,
4.
Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat,
5.
sonstige Vermögenserträgnisse,
6.
Rentenleistungen, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden,
7.
sonstige Versorgungsbezüge.
(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie
1.
für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
2.
das 45. Lebensjahr vollendet hat,
3.
keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war,
4.
in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
Einem Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
ab 1. September 1965von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982von 550 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985von 600 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1987von 650 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989von 700 Deutsche Mark,
ab 1. März 1991von 750 Deutsche Mark,
ab 1. Mai 1993von 800 Deutsche Mark,
ab 1. April 1995von 850 Deutsche Mark,
ab 1. März 1997von 875 Deutsche Mark,
ab 1. März 1999von 900 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 2002von 480 Euro,
ab 1. Juni 2008von 520 Euro,
ab 1. Juli 2010von 530 Euro,
ab 1. Oktober 2012von 560 Euro,
ab 1. August 2014von 590 Euro,
ab 1. September 2016von 620 Euro und
ab 1. Januar 2019von 670 Euro

monatlich übersteigen. Je volle 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 26 Euro der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert, höchstens jedoch zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 um 26 Euro.

§ 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen

(Entfällt)

§ 14 Mindestrente

Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

§ 16 Zahlung der Rente

(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
(2) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.

§ 17 Ruhen der Rente

(1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 geruht hat, ist dies bei der Bemessung der Summe der rückständigen Rentenbeträge zu berücksichtigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ruht die Rente vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis gefallen ist. Dabei sind die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

§ 18 Erlöschen der Rente

Die Rente erlischt
1.
für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme der Kinder, der Verwandten aufsteigender Linie und der Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem er heiratet oder wiederheiratet,
3.
für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 vorliegen,
4.
für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre Erziehung von anderer Seite laufend

 ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich und
ab 1. Januar 2019ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich
gezahlt wird.
5.
für Verwandte der aufsteigenden Linie und für Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem die Bedürftigkeit weggefallen ist.

§ 18a Wiederaufleben der Rente

(Entfällt)

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
1.
die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderung der Einkommensverhältnisse,
2.
die Verheiratung und Wiederverheiratung,
3.
die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe,
4.
den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens

 von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008von mehr als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010von mehr als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012von mehr als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014von mehr als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016von mehr als 620 Euro monatlich und
ab 1. Januar 2019von mehr als 670 Euro monatlich,
5.
die Zahlung eines Betrages

 von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008von mehr als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010von mehr als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012von mehr als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014von mehr als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016von mehr als 620 Euro monatlich und
ab 1. Januar 2019von mehr als 670 Euro monatlich
im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2,
6.
den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des § 17 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG.
(2) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.
(3) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.

§ 20 Verletzung der Anzeigepflicht

Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.

§ 21 Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse

(1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.
(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Hinterbliebene den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.

§ 21a

(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1314;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
 vom 1.1.1966
bis 30.9.1966
vom 1.10.1966
bis 30.6.1968
vom 1.7.1968
bis 31.3.1969
vom 1.4.1969
bis 31.8.1969
vom 1.9.1969
bis 31.12.1970
 DMDMDMDMDM
die Witwe ..........304316329345373
den Witwer .........304316329345373
die Vollwaise ......153159165173187
die erste und zweite Halbwaise,     
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je115120125131141
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je85889296104
die dritte und jede folgende Halbwaise, je7679828693
den elternlosen Enkel ..............153159165173187
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ...........229238248260281
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ...153159165173187
 
 vom 1.1.1971
bis 31.12.1971
vom 1.1.1972
bis 31.12.1972
vom 1.1.1973
bis 31.12.1973
vom 1.1.1974
bis 31.12.1974
 
 DMDMDMDM 
die Witwe ..........418451494553 
den Witwer .........418451494553 
die Vollwaise ......209226247277 
die erste und zweite Halbwaise,     
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je158171187209 
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je116125137153 
die dritte und jede folgende Halbwaise, je104112123138 
den elternlosen Enkel ..............209226247277 
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ...........315340372417 
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ..209226247277 
 
 vom 1.1.1975
bis 31.1.1976
vom 1.2.1976
bis 31.1.1977
vom 1.2.1977
bis 28.2.1978
vom 1.3.1978
bis 28.2.1979
 
 DMDMDMDM 
die Witwe ..........586642706755 
den Witwer .........586642706755 
die Vollwaise ......294322354379 
die erste und zweite Halbwaise,     
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je222243267286 
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je162177195209 
die dritte und jede folgende Halbwaise, je146160176188 
den elternlosen Enkel ..............294322354379 
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ...........442484532569 
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ..294322354479 
 
 vom 1.3.1979
bis 29.2.1980
vom 1.3.1980
bis 28.2.1981
vom 1.3.1981
bis 30.6.1982
vom 1.7.1982
bis 30.6.1983
 
 DMDMDMDM 
die Witwe ..........800860903939 
den Witwer .........800860903939 
die Vollwaise ......402432454472 
die erste und zweite Halbwaise,     
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je303326342356 
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je222239251261 
die dritte und jede folgende Halbwaise, je199214225234 
den elternlosen Enkel ..............402432454472 
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ...........603648680707 
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ..402432454472 
 
 vom 1.7.1983
bis 31.12.1984
vom 1.1.1985
bis 31.12.1985
vom 1.1.1986
bis 31.12.1986
vom 1.1.1987
bis 29.2.1988
 
 DMDMDMDM 
die Witwe ..........95899510251061 
den Witwer .........95899510251061 
die Vollwaise ......481500515533 
die erste und zweite Halbwaise,     
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je363377389403 
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je266276285295 
die dritte und jede folgende Halbwaise, je239248256265 
den elternlosen Enkel ..............481500515533 
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ...........721749772799 
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ..481500515533 
 
 vom 1.3.1988
bis 31.12.1988
vom 1.1.1989
bis 31.12.1989
vom 1.1.1990
bis 28.2.1991
vom 1.3.1991
bis 30.4.1992
vom 1.5.1992
bis 30.4.1993
 DMDMDMDMDM
die Witwe ..........10861101114812151330
den Witwer .........10861101114812151330
die Vollwaise ......546554577610668
die erste und zweite Halbwaise,     
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je413419437462506
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je302306319338370
die dritte und jede folgende Halbwaise, je271275287304333
den elternlosen Enkel ...............546554577610668
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ............8188298649141001
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ...546554577610668
 vom 1.5.1993
bis 30.9.1994
vom 1.10.1994
bis 31.3.1995
vom 1.4.1995
bis 28.2.1997
vom 1.3.1997
bis 31.12.1997
vom 1.1.1998
bis 28.2.1999
 DMDMDMDMDM
die Witwe ..........13501377142114481461
den Witwer .........13501377142114481461
die Vollwaise ......678692714728735
die erste und zweite Halbwaise,   
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je514524541551556
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je376384396404408
die dritte und jede folgende Halbwaise, je338345356363366
den elternlosen Enkel ...............678692714728735
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ............10161036106910891099
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ...678692714728735
 vom 1.3.1999
bis 31.12.2000
vom 1.1.2001
bis 31.12.2001
vom 1.1.2002
bis 31.1.2003
vom 1.2.2003
bis 31.3.2004
vom 1.4.2004
bis 31.7.2004
 DMDMEuroEuroEuro
die Witwe ..........15031530799818826
den Witwer .........15031530799818826
die Vollwaise ......756770402412416
die erste und zweite Halbwaise,
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je572582304311314
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je420428224229231
die dritte und jede folgende Halbwaise, je377384201206208
den elternlosen Enkel ...............756770402412416
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ............11311151601615621
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ...756770402412416
 vom 1.8.2004
bis 31.5.2008
vom 1.6.2008
bis 30.6.2010
vom 1.7.2010
bis 30.9.2012
vom 1.10.2012
bis 31.7.2014
vom 1.8.2014
bis 31.8.2016
 Euro
die Witwe ..........8348999189701019
den Witwer .........8348999189701019
die Vollwaise ......420453463489513
die erste und zweite Halbwaise,
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je317342349369387
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je233251256271285
die dritte und jede folgende Halbwaise, je210226231244256
den elternlosen Enkel ...............420453463489513
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ............627676690729765
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ...420453463489513
 vom 1.9.2016
bis 31.12.2018
ab 1.1.2019
 EuroEuro
die Witwe ..........10661144
den Witwer .........10661144
die Vollwaise ......537576
die erste und zweite Halbwaise,
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je405435
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je298320
die dritte und jede folgende Halbwaise, je268288
den elternlosen Enkel ...............537576
die Eltern oder Adoptiveltern zusammen ............800858
einen überlebenden Eltern- oder Adoptivelternteil ...537576

§ 22 Berechnung der Kapitalentschädigung

(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Oktober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der nach den §§ 18 bis 20 BEG errechneten Rente zugrunde zu legen ist, der auf den Monat November 1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(2) Soweit und solange die Rente während eines vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraumes geruht hätte (§ 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956), ist dies bei der Bemessung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen.
(3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 18) eingetreten, so ist der Bemessung der Kapitalentschädigung der Zeitraum vom Tode des Verfolgten bis zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.
(4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder des Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem sie wieder aufgelebt wäre, unberücksichtigt. § 23 Satz 3 BEG findet entsprechende Anwendung.

§ 22a

(1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 ist bei der Bewertung der im Ausland erzielten oder erzielbaren Einkünfte der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Hinterbliebenen eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.
(2) Sind im Falle des Wiederauflebens der Rente nach § 23 BEG Leistungen auf die Rente anzurechnen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs in ausländischer Währung zustehen, so findet für die Bewertung dieser Leistungen Absatz 1 entsprechende Anwendung.

§ 22b Stichtag für Neufestsetzung der Renten

Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind oder deren Ruhen von diesem Zeitpunkt an entfällt, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.

§ 22c Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.
(2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages.
(3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.

§ 23

(weggefallen)

§ 24 Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Es treten in Kraft
1.
die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, 3, §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, Abs. 4, §§ 14 bis 16 Abs. 1, § 18 Nr. 1, 5, §§ 20, 21, 22 Abs. 1, 3, 4 und § 23mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
2.
§ 7 Abs. 3, § 18 Nr. 2mit Wirkung vom 1. April 1957;
3.
§ 13 Abs. 5 Satz 2mit Wirkung vom 1. Juni 1960;
4.
§ 7 Abs. 1, 2 und § 18 Nr. 3mit Wirkung vom 1. Juli 1965;
5.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, §§ 17, 18 Nr. 4, §§ 19, 22 Abs. 2, §§ 22a und 22bmit Wirkung vom 18. September 1965;
6.
§ 21amit Wirkung vom 1. Januar 1966.
(2) Es treten außer Kraft
die §§ 2, 13a und 18a mit Wirkung vom 18. September 1965.

Anlage 1 (zu § 10 der 1. DV-BEG) Besoldungsübersicht

(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1315 -1317;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vergleichbarer DienstEinfacher Dienst DMMittlerer Dienst DMGehobener Dienst DMHöherer Dienst DM
1. Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezügebis 30. 9.19513 1004 3006 80011 000
bis 31. 3.19533 5964 9887 88812 760
bis 31.12.19554 0925 6768 97614 520
bis 31. 3.19574 4646 1929 79215 840
bis 31. 5.19605 1487 08410 94417 480
bis 31.12.19605 5087 58011 71018 529
bis 30. 6.19625 9498 18612 64719 826
bis 28. 2.19636 3068 67713 27920 817
bis 30. 9.19646 8768 67713 27920 817
bis 31. 8.19657 4269 37114 20922 274
bis 31.12.19658 40010 09215 75623 250
bis 30. 9.19668 73610 49616 38624 180
bis 30. 6.19689 08510 91617 04124 905
bis 31. 3.19699 44811 35317 72325 777
bis 31. 8.196910 84813 62919 87827 887
bis 31.12.197012 11515 10821 73829 995
bis 31.12.197113 44017 50523 98334 178
bis 31.12.197214 56318 91925 81835 960
bis 31.12.197316 02120 70328 09338 625
bis 31.12.197418 06222 89131 05141 960
bis 31. 1.197619 14624 26432 91444 058
bis 31. 1.197720 10725 35734 41745 767
bis 28. 2.197821 14826 66836 17747 926
bis 28. 2.197922 07927 82337 75150 015
bis 29. 2.198022 94228 90339 21451 913
bis 28. 2.198124 35730 67341 60955 060
bis 30. 6.198225 45331 98443 29757 184
bis 30. 6.198326 32133 12044 90359 065
bis 31.12.198426 79733 72545 73760 074
bis 31.12.198527 87935 01947 40262 210
bis 31.12.198628 91435 96848 77164 167
bis 29. 2.198829 87037 16450 38866 349
bis 31.12.198830 56738 03751 56967 901
bis 31.12.198930 98438 55852 27468 824
bis 28. 2.199132 21840 19653 86270 622
bis 30. 4.199234 10842 54856 97974 651
bis 30. 4.199337 25245 76560 77878 215
bis 30. 9.199437 59746 36661 98381 085
bis 31. 3.199538 34947 29361 98381 085
bis 31. 3.199538 34947 29363 22382 707
bis 28. 2.199739 57648 80765 24685 354
bis 31.12.199740 39049 74166 39486 729
bis 28. 2.199940 69250 18367 08687 760
bis 31.12.200041 87251 63869 03190 305
bis 31.12.200142 62652 56770 27491 931
 Einfacher Dienst EuroMittlerer Dienst EuroGehobener Dienst EuroHöherer Dienst Euro
bis 31. 1.200322 27427 46836 721 
bis 30. 4.2003   48 038
bis 31. 3.200422 80928 12737 60249 191
bis 31. 7.200423 03728 40837 97849 683
bis 31. 5.200823 26728 69238 35850 180
bis 30. 6.201025 08230 93041 35054 094
bis 30. 9.201225 60931 58042 21855 230
bis 31. 7.201427 06933 38044 62458 378
bis 31.8.201628 42235 04946 85561 297
bis 31.12.201829 72936 66149 01064 117
ab 1.1.201931 89939 33752 58868 798
2. Unfallruhegehalt (66 2/3% aus Nr. 1)bis 30. 9.19512 0672 8674 5347 334
bis 31. 3.19532 3983 3265 2598 507
bis 31.12.19552 7283 7845 9849 680
bis 31. 3.19572 9764 1286 52810 560
bis 31. 5.19603 4324 7237 29611 653
bis 31.12.19603 6725 0547 80612 353
bis 30. 6.19623 9665 4588 43213 218
bis 28. 2.19634 2045 7858 85313 878
bis 30. 9.19644 5845 7858 85313 878
bis 31. 8.19654 9516 2479 47314 849
bis 31.12.19655 6006 72810 50415 500
bis 30. 9.19665 8246 99710 92416 120
bis 30. 6.19686 0577 27711 36116 603
bis 31. 3.19696 2997 56811 81517 184
bis 31. 8.19697 2329 08613 25218 591
bis 31.12.19708 07710 07214 49219 997
bis 31.12.19718 95911 66915 98722 783
bis 31.12.19729 70912 61317 21223 973
bis 31.12.197310 68113 80218 72925 750
bis 31.12.197412 04115 26120 70127 973
bis 31. 1.197612 76416 17621 94329 372
bis 31. 1.197713 40516 90522 94530 511
bis 28. 2.197814 09917 77924 11831 951
bis 28. 2.197914 71918 54925 16733 343
bis 29. 2.198015 29519 26926 14334 609
bis 28. 2.198116 23820 44927 73936 707
bis 30. 6.198216 96921 32328 86538 123
bis 30. 6.198317 54722 08029 93539 377
bis 31.12.198417 86522 48330 49140 049
bis 31.12.198518 58623 34631 60141 473
bis 31.12.198619 27623 97932 51442 778
bis 29. 2.198819 91324 77633 59244 233
bis 31.12.198820 37825 35834 37945 267
bis 31.12.198920 65625 70534 84945 883
bis 28. 2.199121 47926 79735 90847 081
bis 30. 4.199222 73928 36537 98649 767
bis 30. 4.199324 83530 51040 51952 143
bis 30. 9.199425 06530 91141 32254 057
bis 31. 3.199525 56631 52941 32254 057
bis 31. 3.199525 56631 52942 14955 138
bis 28. 2.199726 38432 53843 49756 903
bis 31.12.199726 92733 16144 26357 819
bis 28. 2.199927 12833 45544 72458 507
bis 31.12.200027 91534 42546 02160 203
bis 31.12.200128 41735 04546 84961 287
 Einfacher Dienst EuroMittlerer Dienst EuroGehobener Dienst EuroHöherer Dienst Euro
bis 31. 1.200314 84918 31224 481 
bis 30. 4.2003   32 025
bis 31. 3.200415 20618 75125 06832 794
bis 31. 7.200415 35818 93925 31933 122
bis 31. 5.200815 51119 12825 57233 453
bis 30. 6.201016 72120 62027 56736 063
bis 30. 9.201217 07321 05328 14536 820
bis 31. 7.201418 04622 25329 74938 919
bis 31.8.201618 94823 36631 23740 865
bis 31.12.201819 81924 44132 67342 745
ab 1.1.201921 26626 22535 05945 865
3. Witwengeld (60% aus Nr. 2)bis 30. 9.19511 5001 7202 7204 400
bis 31. 3.19531 5001 9963 1555 104
bis 31.12.19551 6372 2703 5905 808
bis 31. 3.19571 7862 4773 9176 336
bis 31. 5.19602 0592 8344 3786 992
bis 31.12.19602 2043 0324 6847 412
bis 30. 6.19622 3803 2755 0597 931
bis 28. 2.19632 5223 4715 3128 327
bis 30. 9.19642 7503 4715 3128 327
bis 31. 8.19652 9713 7485 6848 909
bis 31.12.19653 3604 0376 3029 300
bis 30. 9.19663 4944 1986 5549 672
bis 30. 6.19683 6344 3666 8179 962
bis 31. 3.19693 7794 5417 08910 311
bis 31. 8.19694 3395 4527 95111 155
bis 31.12.19704 8466 0438 69511 998
bis 31.12.19715 3767 0089 60013 668
bis 31.12.19725 8327 57210 33214 388
bis 31.12.19736 4088 28011 23215 456
bis 31.12.19747 2249 15612 42016 788
bis 31. 1.19767 6569 70813 16417 628
bis 31. 1.19778 04010 14013 76418 312
bis 28. 2.19788 46010 66814 47219 176
bis 28. 2.19798 83211 13615 09620 004
bis 29. 2.19809 18011 55615 68420 760
bis 28. 2.19819 74412 26416 64422 020
bis 30. 6.198210 18812 79217 31622 872
bis 30. 6.198310 52413 24817 96423 628
bis 31.12.198410 71613 48818 30024 036
bis 31.12.198511 14814 00418 96024 888
bis 31.12.198611 56814 38819 51225 668
bis 29. 2.198811 95214 86820 16026 544
bis 31.12.198812 22815 21620 62827 156
bis 31.12.198912 39615 42020 90427 528
bis 28. 2.199112 88816 08021 54028 248
bis 30. 4.199213 64417 01622 78829 856
bis 30. 4.199314 90418 31224 31231 284
bis 30. 9.199415 03618 55224 79232 436
bis 31. 3.199515 33618 91224 79232 436
bis 31. 3.199515 33618 91225 28433 084
bis 28. 2.199715 82819 52426 10034 140
bis 31.12.199716 15219 89626 55634 692
bis 28. 2.199916 27720 07326 83435 104
bis 31.12.200016 75220 65227 61236 120
bis 31.12.200117 05221 02428 10436 768
 Einfacher Dienst EuroMittlerer Dienst EuroGehobener Dienst EuroHöherer Dienst Euro
bis 31. 1.20038 90410 99214 688 
bis 30. 4.2003   19 212
bis 31. 3.20049 12011 25615 03619 680
bis 31. 7.20049 21611 36415 19219 872
bis 31. 5.20089 31211 47215 34820 076
bis 30. 6.201010 03212 37216 53621 636
bis 30. 9.201210 24812 63616 88422 092
bis 31. 7.201410 82413 35617 84423 352
bis 31.8.201611 36414 01618 74424 516
bis 31.12.201811 89214 66419 60825 644
ab 1.1.201912 75615 73221 03627 516
4. Waisengeld (30% aus Nr. 2)bis 30. 9.19516208601 3602 200
bis 31. 3.19537199981 5782 552
bis 31.12.19558181 1351 7952 904
bis 31. 3.19578931 2381 9583 168
bis 31. 5.19601 0301 4172 1893 496
bis 31.12.19601 1021 5162 3423 706
bis 30. 6.19621 1901 6372 5303 965
bis 28. 2.19631 2611 7362 6564 163
bis 30. 9.19641 3751 7362 6564 163
bis 31. 8.19651 4851 8742 8424 455
bis 31.12.19651 6802 0183 1514 650
bis 30. 9.19661 7472 0993 2774 836
bis 30. 6.19681 8172 1833 4084 981
bis 31. 3.19691 8902 2713 5455 155
bis 31. 8.19692 1702 7263 9765 577
bis 31.12.19702 4233 0224 3485 999
bis 31.12.19712 6883 5044 8006 840
bis 31.12.19722 9163 7925 1727 200
bis 31.12.19733 2044 1405 6167 728
bis 31.12.19743 6124 5846 2168 388
bis 31. 1.19763 8284 8486 5888 808
bis 31. 1.19774 0205 0766 8889 156
bis 28. 2.19784 2365 3407 2369 588
bis 28. 2.19794 4165 5687 54810 008
bis 29. 2.19804 5845 7847 84810 380
bis 28. 2.19814 8726 1328 32811 016
bis 30. 6.19825 0886 3968 66411 436
bis 30. 6.19835 2686 6248 97611 808
bis 31.12.19845 3646 7449 14412 012
bis 31.12.19855 5807 0089 48012 444
bis 31.12.19865 7847 1889 75612 828
bis 29. 2.19885 9767 42810 08013 272
bis 31.12.19886 1207 60810 32013 584
bis 31.12.19896 1927 71610 45213 764
bis 28. 2.19916 4448 04010 77614 124
bis 30. 4.19926 8168 50811 40014 928
bis 30.4.19937 4529 15612 15615 648
bis 30. 9.19947 5249 27612 39616 212
bis 31. 3.19957 6689 45612 39616 212
bis 31. 3.19957 6689 45612 64816 536
bis 28. 2.19977 9209 75613 04417 076
bis 31.12.19978 0769 94813 28417 340
bis 28. 2.19998 13810 03713 41717 552
bis 31.12.20008 37610 33213 81218 060
bis 31.12.20018 52010 52414 06418 384
 Einfacher Dienst EuroMittlerer Dienst EuroGehobener Dienst EuroHöherer Dienst Euro
bis 31. 1.20034 4525 4967 344 
bis 30. 4.2003   9 612
bis 31. 3.20044 5605 6287 5249 840
bis 31. 7.20044 6085 6887 5969 936
bis 31. 5.20084 6565 7367 66810 032
bis 30. 6.20105 0166 1928 26810 824
bis 30. 9.20125 1246 3128 44811 052
bis 31. 7.20145 4126 6728 92811 676
bis 31.8.20165 6887 0089 37212 264
bis 31.12.20185 9407 3329 80412 828
ab 1.1.20196 3847 87210 51213 764

Anlage 2 (zu § 11 der 1.DV-BEG)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1966, 299
Lebensalter gemäß § 11 Abs. 2Bis zum vollendeten 30. LebensjahrAb vollendetem 30. LebensjahrAb vollendetem 35. LebensjahrAb vollendetem 40. LebensjahrAb vollendetem 45. LebensjahrAb vollendetem 50. LebensjahrAb vollendetem 55. Lebensjahr
1.Diensteinkommen jährlich Einfacher Dienst2.400,-2.550,-2.700,-2.850,-3.000,-3.150,-3.300,-
2.Diensteinkommen jährlich Mittlerer Dienst2.800,-3.100,-3.400,-3.700,-4.000,-4.300,-4.600,-
3.Diensteinkommen jährlich Gehobener Dienst3.600,-4.200,-4.800,-5.400,-6.000,-6.600,-7.200,-
4.Diensteinkommen jährlich Höherer Dienst4.900,-6.000,-7.100,-8.200,-9.300,-10.400,-11.500,-