(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Ein Rentenwahlrecht wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wird im Rahmen des Absatzes 1 nur in den Fällen begründet, in denen erst die Anwendung des Artikels III die Voraussetzungen für eine Ausübung des Rentenwahlrechts begründet. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung abzustellen.
(3) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.