Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre
Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien
(XXXX)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.