(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen
- 1.
- den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähigkeit entsprechen, und
- 2.
- den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.
Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 3 Nummer 1.
(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen
- 1.
- der auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und
- 2.
- der sowohl auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch auf Grund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- Amts- und Stellenzulagen,
- 3.
- Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
- 4.
- der Familienzuschlag,
- 5.
- Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen.