Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG

I.

Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit Abschnitt II der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A werden den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen und der selbständigen Geschäftsbereiche jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen. Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.

II.

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Schlußformel

Deutsche Post AG