(1) Soweit in der Reichsmarkschlußbilanz Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen rückgängig gemacht werden, die in einem Jahresabschluß für einen Stichtag vor dem 9. Mai 1945 - oder in einem späteren Jahresabschluß zu Lasten eines Eigenkapitalpostens oder gegen Auflösung bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 vorhanden gewesener stiller Reserven - vorgenommen wurden, oder soweit es sich um die Nachholung eines Ansatzes für Gegenstände handelt, die bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen des Geldinstituts gehörten, darf um den sich daraus ergebenden Betrag der Ausweis der Eigenkapitalposten in der Reichsmarkschlußbilanz gegenüber ihrem Ausweis in der vorangegangenen Bilanz erhöht werden.
(2) Soweit in der Reichsmarkschlußbilanz Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen rückgängig gemacht werden, die in einem Jahresabschluß für einen Stichtag nach dem 8. Mai 1945 vorgenommen wurden, und soweit es sich um die Nachholung eines Ansatzes für Gegenstände handelt, die erst nach dem letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 in das Vermögen des Geldinstituts eingegangen sind, sind die sich daraus ergebenden Beträge als Ertrag in die Gewinn- und Verlustrechnung auf den 20. Juni 1948 einzustellen, es sei denn, daß die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu Lasten eines Eigenkapitalpostens oder gegen Auflösung bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 vorhanden gewesener stiller Reserven vorgenommen worden waren.
(3) Sind Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen zum Teil in einem Jahresabschluß zu einem Stichtag vor dem 9. Mai 1945 und zum Teil erst in einem späteren Jahresabschluß vorgenommen worden, so fällt der durch ihre Rückgängigmachung sich ergebende Betrag unter Absatz 2 und nur insoweit unter Absatz 1, als er über die in einem Abschluß für die Jahre 1945 bis 1947 vorgenommenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen hinausgeht.
(4) Die für die Vornahme oder Erhöhung von Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen oder für die Nachholung sonstiger Passivposten in der Reichsmarkschlußbilanz erforderlichen Beträge dürfen entweder mit den aus der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, sowie aus der Nachholung von Wertansätzen für Aktivposten in der Reichsmarkschlußbilanz sich ergebenden Beträge verrechnet oder als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung auf den 20. Juni 1948 eingestellt werden, beides jedoch nur insoweit, als sich dadurch kein Ausgleichsposten (Übergangsposten) auf der Ertragseite der Gewinn- und Verlustrechnung (der Aktivseite der Reichsmarkschlußbilanz) ergibt; im übrigen sind sie zu Lasten der Eigenkapitalposten zu buchen.
(5) Soweit nach Ziffer 7c eine Kriegssachschädenforderung abzuschreiben ist, muß dies zu Lasten der Rücklage für Ersatzbeschaffung geschehen.