Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Eingangsformel

Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Zuständigkeitsübertragung

(1) Es werden übertragen die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberste Dienstbehörde
1.
der Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und
2.
der Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom auf das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und
2.
für die Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für die Kuratorin oder den Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

§ 2 Übergangsvorschrift

Behördliche oder gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996 (BGBl. I S. 921), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, außer Kraft.