Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2019

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt

4,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

4,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

3,5 Prozentpunkte für Berlin,

3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,

5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

6,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

3,8 Prozentpunkte für Hessen,

5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

6,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,

4,8 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

3,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

5,4 Prozentpunkte für das Saarland,

4,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

3,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

4,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

5,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt

12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

10,3 Prozentpunkte für Berlin,

6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,

10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

13,8 Prozentpunkte für Hessen,

  6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,

  8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

14,7 Prozentpunkte für das Saarland,

  7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

  7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

  9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018

53,9 Prozent für Baden-Württemberg,

50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,9 Prozent für Berlin,

43,6 Prozent für Brandenburg,

49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

51,0 Prozent für Hessen,

44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,9 Prozent für Niedersachsen,

46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

52,9 Prozent für das Saarland,

45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,

49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

51,7 Prozent für Baden-Württemberg,

48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,7 Prozent für Berlin,

41,1 Prozent für Brandenburg,

46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,

52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

48,5 Prozent für Hessen,

42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,0 Prozent für Niedersachsen,

44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,

51,0 Prozent für das Saarland,

42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen,

42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,

47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

46,4 Prozent für Baden-Württemberg,

41,8 Prozent für den Freistaat Bayern,

41,3 Prozent für Berlin,

41,2 Prozent für Brandenburg,

43,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,

44,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

41,6 Prozent für Hessen,

43,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

44,3 Prozent für Niedersachsen,

42,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

51,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,

43,2 Prozent für das Saarland,

42,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,

42,2 Prozent für Schleswig-Holstein und

43,2 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.