(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1524 - 1537)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
- 1.
- den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
- 2.
- die Laufbahn,
- 3.
- die Fachrichtung.
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
II. Stellenzulagen
3a. Zulage für „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst
(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als
- 1.
- flugzeugtechnisches Personal,
- 2.
- flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,
- 3.
- hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden
- 1.
- als Flugsicherungskontrollpersonal in
- a)
- Flugsicherungssektoren,
- b)
- Flugsicherungsstellen,
- c)
- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- 2.
- als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
- 3.
- als Flugberatungspersonal in
- a)
- Flugsicherungsstellen,
- b)
- zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
- c)
- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
- 4.
- als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
- a)
- mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
- aa)
- mit Radarleit-Jagdlizenz,
- bb)
- ohne Radarleit-Jagdlizenz,
- b)
- ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
- aa)
- im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
- bb)
- in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),
- 5.
- in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
- 6.
- im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
- 1.
- als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
- 2.
- als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
- 3.
- als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
- 4.
- als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.
Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2019.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte
- 1.
- mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
- 2.
- bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von 241,59 Euro,
- 2.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von 193,27 Euro,
- 3.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von 169,03 Euro,
- 4.
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 154,62 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
- 1.
- die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,
- 2.
- die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
- 3.
- die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
- 4.
- die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit
besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9a. Zulage im Marinebereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung verwendet werden als
- 1.
- Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften,
- 2.
- Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte,
- 3.
- Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.
Bei gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung als
- 1.
- Angehörige der Besatzung anderer seegehender Schiffe, wenn die Schiffe nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
- 2.
- Taucher für den maritimen Einsatz.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2019 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
- 1.
- über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
- 2.
- die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
13. Zulagen für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
III. Andere Zulagen
15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.
16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2
Oberamtsgehilfe
Wachtmeister,
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe
Oberaufseher,
Oberschaffner,
Oberwachtmeister,,,
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptaufseher
Hauptschaffner
Hauptwachtmeister,
Oberwart,
Obergefreiter
Hauptgefreiter
Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent,
Erster Hauptwachtmeister,,
Hauptwart,
Oberamtsmeister
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent
Erster Hauptwachtmeister,
Hauptwart
Oberamtsmeister
Sekretär
Stabsunteroffizier
Obermaat
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister
Oberlokomotivführer
Obersekretär
Oberwerkmeister
Polizeimeister
Stabsunteroffizier
Obermaat
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
Oberbootsmann
Besoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel
Hauptbootsmann
Oberfähnrich
Oberfähnrich zur See
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor
Betriebsinspektor
Hauptbrandmeister
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant
Leutnant zur See
Besoldungsgruppe A 10
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
Besoldungsgruppe A 11
Amtmann
Kanzler
Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissar
Seeoberkapitän
Hauptmann
Kapitänleutnant
Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse,
Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissar
Rechnungsrat
- –
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Seehauptkapitän
Hauptmann
Kapitänleutnant
Besoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat
- –
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Kanzler Erster Klasse,
Konsul
Kustos
Legationsrat
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
- –
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Pfarrer
Rat
Seehauptkapitän
Fachschuloberlehrer,,
Studienrat
- –
- im höheren Dienst –
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
- –
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer
Fachschuldirektor
- –
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –
Fachschuloberlehrer
- –
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,
- –
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –
Oberstudienrat
- –
- im höheren Dienst –
Regierungsschulrat
- –
- im Schulaufsichtsdienst –
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
- –
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Botschafter
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor
Dekan
Direktor
Generalkonsul
Gesandter
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
- –
- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,
Regierungsschuldirektor
- –
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Studiendirektor
- –
- im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,, zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor
Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
Generalkonsul
Gesandter
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Leitender Akademischer Direktor
- –
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Leitender Dekan
Leitender Direktor
Ministerialrat
- –
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen –
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Kanzler einer Universität der Bundeswehr
Leitender Regierungsschuldirektor
- –
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Oberstudiendirektor
- –
- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- –
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde,bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- –
- als Leiter eines großen Fachbereichs –
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- –
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung –
Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- –
- als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- –
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches –
Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
- –
- als Leiter einer Dienststelle –
Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr
- –
- als der ständige Vertreter des Amtsleiters –
Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt
- –
- als der ständige Vertreter des Amtsleiters –
Direktor beim Marinearsenal
- –
- als Leiter eines Arsenalbetriebes –
Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung
- –
- als Leiter der Dienststelle –
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
- –
- als Leiter der Dienststelle –
Direktor und Professor
- –
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –
- –
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Vizepräsident
7-
- –
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
- –
- als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion1–
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
- –
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
- –
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- –
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- –
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum Bund
Botschafter
Bundesbankdirektor
Direktor
- –
- als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung –
- –
- als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches –
- –
- als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr –
- –
- als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters –
Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –
Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
- –
- als Leiter der Familienkasse –
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
- –
- als Leiter einer Lehrgruppe –
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
- –
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main –
- –
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig –
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
- –
- als Leiter einer Fachgruppe –
Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- –
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches –
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –
Direktor beim/bei der …
- –
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
- –
- als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
- –
- als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr –
Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- –
- als Leiter einer Abteilung –
Direktor beim Bundesnachrichtendienst
Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
- –
- als Leiter einer Abteilung –
Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada
Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- –
- als Geschäftsführender Direktor –
Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr
Direktor in der Bundespolizei
- –
- als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes –
- –
- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums –
- –
- im Bundesministerium des Innern –
Direktor und Professor
- –
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –
- –
- als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung –
- –
- als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –
- –
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts –
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
- –
- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –
Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- –
- als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften –
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
- –
- als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
- –
- als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- –
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Generalkonsul
Gesandter
Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
- –
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
- –
- bei der Deutsche Post AG –
- –
- bei der Deutsche Postbank AG –
- –
- bei der Deutsche Telekom AG –
Ministerialrat
- –
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen –,,
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Vizepräsident
16-
- –
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
- –
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion3–
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Vortragender Legationsrat Erster Klasse,
Oberst,
Kapitän zur See,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstveterinär,
Besoldungsgruppe B 4
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- –
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten –
Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- –
- als der ständige Vertreter des Amtschefs –
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- –
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion
Präsident einer Universität der Bundeswehr
Vizepräsident, Vizedirektor
- –
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
- –
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin
Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- –
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- –
- als Geschäftsführer –7
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter
Bundesbankdirektor
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- –
- als der leitende Beamte –
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- –
- als der leitende Beamte –
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
- –
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist
- –
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter –
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst
Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
- –
- als der ständige Vertreter des Amtschefs –
Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr
- –
- als der ständige Vertreter des Amtschefs –
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- –
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul
Gesandter
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
- –
- bei einer obersten Bundesbehördeals Leiter einer Abteilung,als Leiter einer Unterabteilung,als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist–
- –
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
-
- –
- als Geschäftsführer –11
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion10
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
Besoldungsgruppe B 7
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- –
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –
Ministerialdirigent
- –
- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
-
- –
- als Geschäftsführer –1
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Präsident des Bundesamtes für Justiz
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Präsident des Militärischen Abschirmdienstes
Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Vizepräsident
- –
- der Generalzolldirektion –
- –
- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- –
- als Mitglied des Direktoriums –
Direktor des Informationstechnikzentrums Bund
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- –
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter
Bundesbankdirektor
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
- –
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –
Präsident der Generalzolldirektion
Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
- –
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
- –
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
- –
- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General
Admiral
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär