Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- b)
- Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen
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- c)
- Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten
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- d)
- fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden
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- e)
- im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellen
- f)
- Termine planen, koordinieren und überwachen
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6 | Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6) | - a)
- planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden
- b)
- Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen
- c)
- vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
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- d)
- bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken
- e)
- Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellen
- f)
- Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
- g)
- Arbeits- und Projektabläufe abstimmen
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- h)
- Projektpräsentationen erstellen
- i)
- Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken
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7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr 7) | - a)
- Informations- und Kommunikationssysteme anwenden
- b)
- Texte, Tabellen und Formulare erstellen
- c)
- Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzen
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- Daten pflegen und sichern
- f)
- Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzen
- g)
- Informationen austauschen und in Datennetze einstellen
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8 | Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwenden
- b)
- Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden
- c)
- geometrische Grundkonstruktionen ausführen
- d)
- zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigen
- e)
- Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwenden
- f)
- Koordinatensysteme anwenden
- g)
- Freihandzeichnungen anfertigen
- h)
- Vervielfältigungstechniken anwenden
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- i)
- Parallelperspektiven anfertigen
- k)
- Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen
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- l)
- Fluchtpunktperspektiven erstellen
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9 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe
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- b)
- Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheiden
- c)
- Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden
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10 | Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10) | Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:- a)
- Baugruben und Gräben herstellen
- b)
- Bewehrungen einbauen, Beton einbringen
- c)
- Baukörper aus Steinen herstellen
- d)
- Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen
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- e)
- Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen
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11 | Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
- Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- c)
- Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführen
- d)
- Messfehler feststellen und beheben
- e)
- örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen
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- f)
- Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmen
- g)
- Fotodokumentationen erstellen
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12 | Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Anwendungssoftware nutzen
- b)
- Daten konvertieren
- c)
- Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmen
- d)
- Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
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- e)
- Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren
- f)
- Bibliotheken erstellen und nutzen
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- g)
- Zeichnungen für Präsentationen erstellen
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13 | Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13) | - a)
- Gründungen und Unterfangungen zeichnen
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- b)
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen
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- c)
- Treppen und Dächer konstruieren
- d)
- Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen
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14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
- -
- Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen
- -
- Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren
- -
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
- Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
- d)
- Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten
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Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten |
A. Architektur |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
- Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
- b)
- Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellen
- c)
- Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
- d)
- Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedern
- e)
- Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführen
- f)
- technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten
- g)
- Geländeverlauf darstellen
- h)
- Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen
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B. Ingenieurbau |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
- Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Positionspläne anfertigen
- b)
- Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
- c)
- Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen
- d)
- Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen
- e)
- Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruieren
- f)
- technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachten
- g)
- Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
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C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
- Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen
- b)
- Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellen
- c)
- Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnen
- d)
- Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
- e)
- Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
- f)
- baugrundspezifische und geologische Profile erstellen
- g)
- Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
- h)
- Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwenden
- i)
- Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
- k)
- Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmen
- l)
- Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen
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Abschnitt III. Baustellenbegehungen |
Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen. |
----------- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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