I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- b)
- Informationen beschaffen und auswerten
- c)
- Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten
- d)
- fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 3*) | |
- e)
- Gesprächsprotokolle erstellen
- f)
- Präsentation vorbereiten und durchführen
| | 3*) |
6 | Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigen
- c)
- im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- d)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
- Energieversorgung sicherstellen
- f)
- Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlassen
- g)
- Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
- h)
- persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden
| 5*) | |
- i)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen
- j)
- Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifen
- k)
- Sachverhalte darstellen
- l)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
| | 4*) |
7 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Nr. 7) | - a)
- technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwenden
- b)
- Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragen
- c)
- genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwenden
- d)
- Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmen
- e)
- Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen
| 6 | |
8 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8) | Arbeitsstoffe- a)
- Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachten
- b)
- homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzen
- c)
- Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzen
- d)
- Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachten
Baurohstoffe- e)
- Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln
- f)
- Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheiden
Bindemittel- g)
- Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln
- h)
- Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheiden
Mischungen- i)
- Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnen
- j)
- Labormischungen nach Regelwerken herstellen
| 22 | |
Baurohstoffe- k)
- Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachten
- l)
- Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwenden
- m)
- Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwenden
- n)
- Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
Bindemittel- o)
- Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten
| | 10 |
9 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Probenahmepläne erstellen
- b)
- Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführen
- c)
- Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisieren
- d)
- Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellen
- e)
- Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten
- f)
- Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten
| 7 | |
- g)
- Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten
| | 2 |
10 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwenden
- b)
- Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwenden
- c)
- Messtoleranzen ermitteln und festlegen
- d)
- Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwenden
- e)
- Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwenden
- f)
- Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden
| 6 | |
- g)
- Normkonformität prüfen und bestimmen
| | 3 |
11 | Anwenden von Labortechnik (§ 5 Nr. 11) | - a)
- Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzen
- b)
- Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand halten
- c)
- Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen
| 6 | |
- d)
- Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
- Laborgeräte kalibrieren und justieren
| | 3 |
12 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12) | Physikalische Methoden- a)
- Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben
- b)
- Korngrößenverteilung bestimmen
- c)
- Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
- d)
- Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messen
- e)
- elektrische Messgeräte bedienen
- f)
- Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messen
- g)
- Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmen
Chemische Methoden- h)
- Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
- i)
- pH-Werte bestimmen
- j)
- Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen
| 12 | |
Physikalische Methoden- k)
- Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmen
- l)
- Leitfähigkeit messen
- m)
- Farben prüfen
- n)
- Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmen
- o)
- Härte von Stoffen prüfen
- p)
- äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilen
- q)
- Witterungsbeständigkeit prüfen
- r)
- Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfen
- s)
- Durchlässigkeitsprüfung durchführen
Chemische Methoden- t)
- Aschegehalt und Glühverlust bestimmen
- u)
- Kationen und Anionen nachweisen
- v)
- gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen
| | 12 |
13 | Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 13) | - a)
- Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
- Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellen
- c)
- Mittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswerten
- d)
- Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleiten
- e)
- Sicherheitskonzepte unterscheiden
| | 5 |
14 | Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten (§ 5 Nr. 14) | - a)
- Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellen
- b)
- Daten pflegen und sichern
| 3 | |
- c)
- rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwenden
- d)
- Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachten
- e)
- Prüfdaten grafisch aufbereiten
- f)
- fachspezifische Software anwenden
- g)
- fotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten
| | 5 |
15 | Betriebswirtschaft, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15) | - a)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2 | |
- b)
- Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzen
- c)
- Gespräche situationsgerecht führen
- d)
- Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläutern
- e)
- Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
- f)
- Leistungen erfassen und berechnen
| | 3 |
16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) | - a)
- Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwenden
- b)
- Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführen
- c)
- Einhalten von Messtoleranzen kontrollieren
- d)
- Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren
| 6*) | |
- e)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- f)
- Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen
| | 2*) |
- *)
- Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten |
A. Geotechnik |
1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
- Belastbarkeit von Böden und Fels prüfen
- c)
- Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigen
- d)
- Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheiden
- e)
- Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen
| | 8 |
2 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
- normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwenden
- b)
- Bodengruppen und -klassen nach Normen bestimmen
- c)
- Fels nach Regelwerken bestimmen
| | 2 |
3 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12) | Felduntersuchungen- a)
- Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führen
- b)
- Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegen
- c)
- Grundwasserspiegel messen
- d)
- Gase messen
- e)
- Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartieren
- f)
- Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführen
- g)
- Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführen
- h)
- Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmessen
- i)
- Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfen
Laboruntersuchungen- j)
- Konsistenzgrenzen bestimmen
- k)
- Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführen
- l)
- Kalkgehalt bestimmen
- m)
- Proctorversuche durchführen
- n)
- lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmen
- o)
- Druckversuche durchführen
- p)
- Scherfestigkeiten bestimmen
- q)
- Quellversuche durchführen
- r)
- Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmen
- s)
- Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmen
Vermessungen- t)
- Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführen
- u)
- Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten
| | 16 |
|
B. Mörtel- und Betontechnik |
1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen
| | 4 |
2 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereiten
- b)
- Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmen
- c)
- Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreiben
- d)
- Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwenden
- e)
- Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfen
- f)
- Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen
| | 4 |
3 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollieren
- b)
- Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmen
- c)
- Produktionskontrollen protokollieren
- d)
- Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermitteln
- e)
- Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen
| | 5 |
4 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmen
- b)
- Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmen
- c)
- Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmen
- d)
- Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmen
- e)
- chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmen
- f)
- Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messen
- g)
- Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messen
- h)
- Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfen
- i)
- Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmen
- j)
- Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfen
- k)
- Wasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmen
- l)
- Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassen
- m)
- optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmen
- n)
- Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfen
- o)
- Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen
| | 13 |
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C. Asphalttechnik |
1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8) | - a)
- Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermitteln
- b)
- Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
- bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
- Zusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen
| | 4 |
2 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9) | - a)
- Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführen
- b)
- Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchführen
- c)
- Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführen
- d)
- Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählen
- e)
- Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellen
- f)
- Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen
| | 6 |
3 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
- Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwenden
- b)
- Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwenden
- c)
- Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden
| | 2 |
4 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12) | - a)
- Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnen
- b)
- rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfen
- c)
- Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmen
- d)
- volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmen
- e)
- Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführen
- f)
- Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmen
- g)
- Wirksamkeit von Zusätzen prüfen
- h)
- Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfen
- i)
- Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfen
- j)
- Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmen
- k)
- Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfen
- l)
- Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnen
- m)
- Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfen
- n)
- Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden
| | 14 |