Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Notverordnung sowie des Artikels 3 Satz 2 der - Ersten - Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) gelten auch, wenn Ansprüche eines Bausparers aus einem Bausparvertrag, besonders solche auf Rückzahlung des Bausparguthabens, vor Anordnung der vereinfachten Abwicklung fällig geworden sind.