Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 des - nachstehend Notverordnung genannten - Kapitels V des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288) wird im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister verordnet:

Art 1

-

Art 2

Von der Zahlung weiterer Beiträge befreit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Notverordnung) sind die Bausparer auch, soweit Sparbeiträge bei Anordnung der vereinfachten Abwicklung rückständig sind. Entsprechendes gilt für Verwaltungskostenbeiträge; jedoch haben die Bausparkassen Bausparguthaben, die bei ihnen bestehen, um rückständige Verwaltungskostenbeiträge zu kürzen, soweit diese auf einen Zeitraum entfallen, der vor der Anordnung der vereinfachten Abwicklung liegt.

Art 3

Bei der vorranglosen Befriedigung aller Bausparer (§ 1 Abs. 2 Satz 4 der Notverordnung) bewendet es auch, wenn ein Bausparvertrag anfechtbar oder nichtig ist. Einen anderen Anspruch gegen die Bausparkasse, als daß ihm sein Bausparguthaben so, wie es jeweils die flüssigen Mittel zulassen, zurückgezahlt werde (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der Notverordnung), hat ein Bausparer nicht; mit diesem Anspruch kann er nicht aufrechnen.

Art 4

Rechte, die ein Bausparer zur Sicherung der aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Leistungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche erworben hat, erlöschen mit der Anordnung der vereinfachten Abwicklung.

Art 5

Ordnet dasReichsaufsichtsamtdie vereinfachte Abwicklung an, nachdem eine Bausparkasse den Geschäftsbetrieb freiwillig eingestellt hat, so kann es bestimmen, daß seine Anordnung wie ein Auflösungsbeschluß wirkt.
Art. 5 Kursivdruck: Jetzt Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gem. § 8 Nr. 7 BAG 7630-1

Art 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1932 in Kraft. Unberührt bleiben Anerkenntnisse, Vergleiche und rechtskräftige Urteile. Rückständig gewesene Spar- und Verwaltungskostenbeiträge, die entgegen der Regelung des Artikels 2 nachgezahlt worden sind, können nicht zurückverlangt werden. Eine Kürzung von Bausparguthaben nach Artikel 2 Satz 2 Halbsatz 2 unterbleibt, wenn bei Verkündung dieser Verordnung ein die Rechte der Bausparer für die vereinfachte Abwicklung festlegender Plan aufgestellt ist, der eine solche Kürzung nicht vorsieht, und eine Änderung des Plans eine offenbar unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde.

Schlußformel

Der Reichswirtschaftsminister