Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 3) | - a)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | - a)
- Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- b)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
- c)
- berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
- d)
- Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen anwenden
- e)
- unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
- f)
- Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten
- g)
- Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben
- h)
- Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifen
- i)
- Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- k)
- Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- l)
- zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- m)
- die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5 | Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und Entsorgungspläne anwenden
- b)
- Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen anwenden
- c)
- Ersatzteillisten anwenden
- d)
- Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und Hilfsstoffe lesen und anwenden
- e)
- technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, dokumentieren
- f)
- Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung anwenden
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6 | Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt einrichten
- b)
- Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen
- c)
- Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen sowie auf Arbeitssicherheit prüfen
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7 | Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck und Arbeitsauftrag verarbeiten
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- b)
- Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und die Einbaufähigkeit der Böden beurteilen
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7.1 | | Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden | | | | 10 |
8 | Arbeiten in der Bautechnik (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Steinbauverfahren anwenden
- b)
- Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und abbauen
- c)
- Stahlbetonteile herstellen
- d)
- Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen sowie Rohre verlegen und einbauen
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- e)
- Gräben und Gruben ausheben, verbauen und verfüllen
- f)
- Gründungen herstellen
- g)
- Verfahren zur Wasserhaltung anwenden
- h)
- Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken
- i)
- Böden lösen, laden, fördern, einbauen und verdichten
- k)
- Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen
- l)
- Fertigteile transportieren und einbauen
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- m)
- Planum herstellen
- n)
- profilgerechte Böschungen und Oberflächenentwässerungen herstellen
- o)
- Frostschutzschichten sowie gebundene und ungebundene Tragschichten herstellen
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9 | Handhaben von Vermessungsgeräten (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma, Nivellierinstrument und Laser, handhaben
- b)
- Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen übertragen und einmessen
- c)
- Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte Winkel anlegen und überprüfen
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- d)
- Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
- e)
- Längs- und Querprofile abstecken
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10 | Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 3 Nr. 10) | - a)
- Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
- Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
- c)
- Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- d)
- Werkstücke manuell bearbeiten
- e)
- Werkstücke maschinell bearbeiten
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- f)
- Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und Richten, thermisch behandeln
- g)
- lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Metalle löten und schweißen
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11 | Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondere
- aa)
- hydraulische und pneumatische Systeme
- bb)
- Maschinenelemente, insbesondere lösbare und nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerkselemente und Strömungselemente
- cc)
- Hauptbaugruppen, insbesondere unterschiedliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen
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-
- dd)
- Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und Verbrennungsmotoren
- ee)
- Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupplungen und Getriebe
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-
- ff)
- Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige Bremsen
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- b)
- elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen
- c)
- elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser, Lichtmaschinen und Signalelemente
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12 | Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten (§ 3 Nr. 12) | - a)
- Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere
- aa)
- Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen
- bb)
- äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere unter Beachtung des Umweltschutzes, durchführen und Kontrollbucheintragungen berücksichtigen
- cc)
- Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung überprüfen
- b)
- Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes außer Betrieb nehmen
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- c)
- Baugeräte umrüsten, insbesondere
- aa)
- Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgabengerecht auswählen und montieren
- bb)
- Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen, auswählen und montieren
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- d)
- Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung führen
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- e)
- mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydraulikbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen und führen
- f)
- Baugeräte verladen und umsetzen
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13 | Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen (§ 3 Nr. 13) | - a)
- Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl- und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirtschaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und wechseln
- b)
- Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen und austauschen
- c)
- Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe lagern und entsorgen
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- d)
- Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvorschrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prüfen
- e)
- mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren
- f)
- Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren und ölen
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- g)
- Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck, nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nachstellen
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14 | Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen und bewerten
- b)
- Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneumatische und elektrische Schaltpläne sowie Fehlersuchanleitungen, anwenden
- c)
- Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften anwenden und Ergebnisse bewerten
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15 | Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und Demontage von Baugeräteteilen einsetzen
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- b)
- Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften instandsetzen, insbesondere
- aa)
- Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und lagern
- bb)
- Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfen
- cc)
- Bauelemente austauschen
- dd)
- Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, abdichten und verbinden
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- c)
- Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen vornehmen
- d)
- Montagehilfen herstellen und anwenden
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