(1) Die Behandlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
(2) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen; dies gilt auch für eine nur vorübergehende Lagerung.
(3) Mit den eingesetzten Verwertungsverfahren müssen spätestens zum 26. September 2011 folgende Mindestziele (Verwertungseffizienzen) erreicht werden:
- 1.
- stoffliche Verwertung von 65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
- 2.
- stoffliche Verwertung von 75 Prozent der durchschnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,
- 3.
- stoffliche Verwertung von 50 Prozent der durchschnittlichen Masse sonstiger Altbatterien.