Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung zu entscheiden, soweit die Bundesnetzagentur für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.