(1) Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Befugnis,
- a)
- Verträge zum Nachteil des Bundes aufzuheben oder zu ändern (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung), soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 6 000 Euro beträgt, sowie
- b)
- Vergleiche abzuschließen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung), soweit dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist und entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen; der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
- aa)
- bei Beträgen ab 12 000 Euro,
- bb)
- in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 3 zu § 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung),
- 2.
- die Befugnis, im Einzelfall
- a)
- Beträge bis 12 000 Euro zu stunden (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung),
- b)
- Beträge bis 6 000 Euro unbefristet und Beträge bis 12 000 Euro befristet niederzuschlagen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung),
- c)
- Beträge bis 3 000 Euro zu erlassen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung),
- 3.
- die Zuständigkeit, Ausnahmen nach § 63 Absatz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung bis zur Hälfte der in Nummer 3 zu § 63 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung genannten Wertgrenze zuzulassen.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne der Nummern 1.6, 2.3.2 und 3.5 zu § 59 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2) Das Bundesamt legt dem Bundesministerium jährlich einen Bericht über die Anwendungsfälle nach Absatz 1 Satz 1 vor, soweit nicht bereits nach dem jeweiligen Rechnungslegungserlass entsprechende Meldungen erforderlich sind.