Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Eingangsformel

Nach
§ 126 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,
§ 9 Absatz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376),
§ 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267),
§ 16 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427),
§ 66 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 3, § 99 Absatz 5 Satz 2, § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 8 und § 46 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284),
Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),
§ 35 Absatz 3 Satz 2, § 38 Absatz 6 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
§ 12 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 28 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist,
§ 1 Absatz 2 der Auslandreisekostenverordnung in der Fassung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140),
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418),
§ 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2605) geändert worden sind,
Nummer 3 Satz 2 und Nummer 5 Satz 1 zu § 63 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl S. 307), von denen Nummer 5 Satz 1 durch Abschnitt I Nummer 8 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2013 (GMBl 2014, S. 33) neu gefasst worden ist,
Abschnitt VI Nummer 13 Satz 2 der Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, vom 10. Dezember 1964 (GMBl 1965 S. 395),
Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 28. November 1975 (GMBl S. 829)
ordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) an:

§ 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten

Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 übertragen.

§ 2 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz

Dem Bundesamt werden übertragen
1.
die Befugnis, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
3.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 99 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
4.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
5.
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Fällen, in denen Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 ist,
6.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 betreffen (§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes).

§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung

Dem Bundesamt werden übertragen
1.
die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
2.
die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
3.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz

Dem Bundesamt werden übertragen
1.
die Befugnis, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes),
2.
die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 5 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz

Dem Bundesamt werden übertragen
1.
die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),
4.
die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).

§ 6 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen
1.
die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
3.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und  ‑beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.

§ 7 Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen

Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
1.
die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
2.
die Übertragung der Leitung einer Abteilung.

§ 8 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung

Dem Bundesamt werden die der obersten Dienstbehörde nach der Arbeitszeitverordnung zustehenden Befugnisse übertragen mit Ausnahme der Befugnisse nach § 7a der Arbeitszeitverordnung.

§ 9 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens

(1) Dem Bundesamt werden übertragen
1.
die Befugnis,
a)
Verträge zum Nachteil des Bundes aufzuheben oder zu ändern (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung), soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 6 000 Euro beträgt, sowie
b)
Vergleiche abzuschließen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung), soweit dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist und entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen; der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
aa)
bei Beträgen ab 12 000 Euro,
bb)
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 3 zu § 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung),
2.
die Befugnis, im Einzelfall
a)
Beträge bis 12 000 Euro zu stunden (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung),
b)
Beträge bis 6 000 Euro unbefristet und Beträge bis 12 000 Euro befristet niederzuschlagen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung),
c)
Beträge bis 3 000 Euro zu erlassen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung),
3.
die Zuständigkeit, Ausnahmen nach § 63 Absatz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung bis zur Hälfte der in Nummer 3 zu § 63 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung genannten Wertgrenze zuzulassen.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne der Nummern 1.6, 2.3.2 und 3.5 zu § 59 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2) Das Bundesamt legt dem Bundesministerium jährlich einen Bericht über die Anwendungsfälle nach Absatz 1 Satz 1 vor, soweit nicht bereits nach dem jeweiligen Rechnungslegungserlass entsprechende Meldungen erforderlich sind.

§ 10 Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften

(1) Dem Bundesamt werden übertragen
1.
die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung),
2.
die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung),
3.
die Entscheidung über Zuwendungen bis zu einem Erstattungsbetrag von 1 533,88 Euro im Einzelfall (Abschnitt VI Nummer 13 Satz 1 der Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind),
4.
die Entscheidung über Vorschussanträge (Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien).
(2) Die Präsidentin oder der Präsidenten des Bundesamts wird ermächtigt,
1.
Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung),
2.
Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes),
3.
die Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zu veranlassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes).

§ 11 Vorbehaltsklausel

(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 31. Januar 2005 (BGBl. I S. 252),
2.
die Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen, über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten- und Laufbahnrechts einschließlich beamtenrechtlicher Versorgung, des Besoldungs-, Tarif- und Haushaltsrechts sowie sonstiger Regelungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. Dezember 2012 sowie
3.
die Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1119).