(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
- 1.
- in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,
- 2.
- in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,
- 3.
- in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,
- 4.
- in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,
- 5.
- in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,
- 6.
- in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,
- 7.
- in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,
- 8.
- in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
- 9.
- in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,
- 10.
- Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,
- 11.
- in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,
- 12.
- in Malta oder Portugaldurch das Saarland,
- 13.
- in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,
- 14.
- in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,
- 15.
- in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,
- 16.
- in Kanadadurch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.