1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
- b)
- Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
- c)
- Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern
- d)
- sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
- e)
- Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden
- f)
- Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern
- g)
- Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagern
- h)
- Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
- i)
- Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden
- j)
- Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
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2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
- Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
- Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
- Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
- e)
- Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
- Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
- g)
- Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
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- h)
- pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedienen
- i)
- Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
- j)
- Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
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3 | Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
- b)
- Fügemodelle anfertigen
- c)
- Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
- d)
- Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen
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12 |
- e)
- Risse und Schablonen anfertigen
- f)
- Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
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4 | Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang
- b)
- Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängen
- c)
- Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden
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5 | Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten
- b)
- Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen
- c)
- zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten
- d)
- Innen- und Außenoberflächen glätten
- e)
- Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneiden
- f)
- Böden einbinden und abdichten
- g)
- Holzgefäße mit Reifen abbinden
- h)
- Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen
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- i)
- zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten
- j)
- Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen
- k)
- Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen
- l)
- Fassköpfe maschinell bearbeiten
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6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren
- b)
- Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen
- c)
- Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten
- d)
- defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzen
- e)
- Produkte transportieren und lagern
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7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen
- b)
- Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten
- c)
- Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
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8 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen
- b)
- Holzoberflächen vorbehandeln
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- c)
- Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten
- d)
- Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
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- e)
- Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten
- f)
- Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen
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9 | Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Montagewerkzeuge auswählen und anwenden
- b)
- Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen
- c)
- Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagen
- d)
- vorgefertigte Behälter aufstellen
- e)
- Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen
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10 | Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilen
- b)
- gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen
- c)
- Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen
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