Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1.
Anfertigung von Bürsten,
2.
Anfertigung von Pinseln,
3.
Anfertigung von Bürsten- und Pinseleinsätzen für Maschinen,
4.
Zurichtung von Bestückungsmaterial für die Herstellung von Bürsten und Pinseln.
(2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten,
2.
Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel,
3.
Kenntnisse der Zurichtungsverfahren,
4.
Kenntnisse der Bestückungsmaterialien,
5.
Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoffteile,
6.
Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwendeten Hilfsstoffe,
7.
Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeugnisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks,
8.
Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei denen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden,
9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte,
10.
Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb und über energiesparende Maßnahmen,
11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Erzeugnisregeln,
12.
Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln und Vorschriften,
13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
14.
Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
15.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
16.
Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und Pinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen, synthetischen und sonstigen Bestückungsmaterialien,
17.
Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des Materialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes,
18.
Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff,
19.
Zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den Bürstenträgern,
20.
Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Maschinen und Anlagen,
21.
Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten,
22.
Reinigen des Rohmaterials,
23.
Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und Borsten,
24.
Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Einsatz chemischer Hilfsmittel,
25.
Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden,
26.
Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse sowie Überwachen des Produktionsablaufs,
27.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 12 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4 anzufertigen:
1.
sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter Verwendung von mindestens zwei verschiedenen Fertigungstechniken;
2.
Zurichten von:
a)
drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufsfertig in zwei verschiedenen Längen,
b)
drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft,
c)
einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem Haar,
d)
einer Haarmischung aus mindestens drei verschiedenen Haarsorten;
3.
sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwendung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in mindestens fünf verschiedenen Größen;
4.
sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem oder synthetischem Material in fünf verschiedenen Größen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind nach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe ist eine der Arbeiten nach den Nummern 1 bis 4 auszuführen:
1.
Herstellen von Bürsten:
a)
vier verschiedene Fertigungsgänge zur Herstellung von Bürsten durchführen,
b)
Besatz mischen,
c)
Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten Borstpinsels und eines Bürstenkörpers;
2.
Zurichten:
a)
Zurichten von pinselfertigem Haar aus verschiedenen Rohstoffen,
b)
Mischen verschiedener Haarlängen und -sorten sowie Zupfen von Hand,
c)
Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten Borstpinsels und einer Bürste;
3.
Herstellen von Haarpinseln:
a)
Wegbinden von mindestens drei verschiedenen Bestückungsmaterialien,
b)
Einzwingen von Haaren auf verschiedene Arten sowie in verschiedene Formen, Verkleben der Pinselköpfe,
c)
Anfertigen einer Bürste, eines breiten Borstpinsels sowie Mischen und Fertigstellen einer einfachen Haarmischung;
4.
Herstellen von Borstpinseln:
a)
Anfertigen von breiten Borstpinseln in den Stärken 9 bis 12 einschließlich Schüsseln in verschiedenen Größen aus dem Bereich 1 bis 4 Zoll,
b)
Manteln und Sanden von Malerpinseln sowie Stiel einschlagen und Vorband legen,
c)
Manteln einer Malerkluppe sowie Vorbereiten eines Kapselpinsels,
d)
Einzwingen von Borsten auf verschiedene Arten in verschiedene Formen unter Verwendung von fünf verschiedenen Sorten von Borsten,
e)
Anfertigen eines Haaraquarellpinsels, einer Bürste sowie einer Besatzmischung für Maurerpinsel.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik:
a)
Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,
b)
Umrechnen der verschiedenen Maßeinheiten;
2.
Fachtechnologie:
a)
Verwendung der erzeugten Produkte,
b)
Herstellungsverfahren für Bürsten und Pinsel sowie Zurichtungsverfahren für Bestückungsmaterialien,
c)
Funktionsweise und Eigenschaften der bei der Herstellung von Bürsten und Pinseln sowie bei der Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwendeten Maschinen, Werkzeuge und Geräte, insbesondere Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz,
d)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
f)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;
3.
Werkstoffkunde:
a)
natürliche und synthetische Bestückungsmaterialien für die Herstellung von Bürsten und Pinseln,
b)
Bürstenkörper, Pinselstiele und Griffe aus Holz, Kunststoffen und anderen Materialien,
c)
Beschlagteile aus Metall und anderen Materialien,
d)
Hilfsstoffe für die Herstellung von Bürsten und Pinseln, insbesondere Klebstoffe, Drähte, Bindfäden, sowie für die Zurichtung von Bestückungsmaterialien, insbesondere Reinigungs-, Bleich-, Färbemittel und andere Chemikalien,
e)
berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbesondere über Handelsbezeichnungen, Größen, Längen, Weiten und andere Einteilungen bei Fertigware, bei Bestückungsmaterialien sowie bei bezogenen Teilen und Hilfsstoffen;
4.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.