1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzen
- c)
- Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhalten
- d)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen
- e)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- f)
- Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen
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- g)
- Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfen
- h)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- i)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern
- j)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten
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2 | Zurichten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden
- b)
- Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen
- c)
- Artenschutzbestimmungen beachten
- d)
- Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigen
- e)
- Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen
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- f)
- Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichten
- g)
- Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählen
- h)
- Handwerkzeuge pflegen und instand halten
- i)
- Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
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- j)
- Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellen
- k)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- l)
- Maschinen warten und instand halten
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3 | Lagern von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleiten
- b)
- Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachten
- c)
- Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten
- d)
- Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagern
- e)
- Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern
| 3 |
4 | Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählen
- b)
- Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachten
- c)
- Produktionsabläufe kontrollieren
- d)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen
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5 | Einstellen von Fertigungsparametern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden
- b)
- Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden
- c)
- Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellen
- d)
- Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmen
- e)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 14 |
6 | Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden
- b)
- Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
- c)
- Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählen
- d)
- Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen
- e)
- Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügen
- f)
- Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen
- g)
- Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen
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- h)
- qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
- Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten
- j)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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7 | Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden
- b)
- Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
- c)
- Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählen
- d)
- Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen
- e)
- Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügen
- f)
- Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen
- g)
- Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen
| 20 |
- h)
- qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
- Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten
- j)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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